Quo vadis Austria Salzburg

Bisher galt der Wiederaufstieg von Austria Salzburg aus der 2. Klasse Nord A des Salzburger Fußballverbandes bis in die Sky-Go Erste Liga als beispiellose Erfolgsgeschichte in der Österreichischen Fußballhistorie. Nun wird den Verantwortlichen und Fans allerdings die teure Rechnung präsentiert. Der SV Austria Salzburg ist zahlungsunfähig und hat Insolvenz angemeldet. Die Zukunft ist ungewiss.

Der Verein stellte laut Medienberichten einen Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung. Voraussetzung für ein solches Sanierungsverfahren ist, dass der Sanierungsplan schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wird und innerhalb von 2 Jahren mindestens 20 Prozent der Schulden bezahlt werden können. Genau eine solche Quote sieht der vom Verein vorgelegte Sanierungsplan auch vor, wobei von Außenständen von insgesamt rund 1,2 Mio Euro Schulden die Rede ist.

Der Ball liegt nun beim zu bestellenden Insolvenzverwalter, der ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Geschäfte des Traditionsvereines zu führen hat. „Die finanziellen Mittel für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs sind aus heutiger Sicht gesichert“, hieß es in einer Stellungnahme des Klubs.

Bis zur Prüfungstagsatzung haben nun sämtliche Gläubiger die Möglichkeit ihre Forderungen bei Gericht anzumelden, worunter Baufirmen, Berater und laut Medienberichten auch Spieler zu zählen sein werden. Stimmen bei der Sanierungsplantagsatzung die Mehrheit der Gläubiger dem Sanierungsvorschlag zu, erhält die Austria die Möglichkeit ihren Sanierungsplan zu erfüllen und das Insolvenzverfahren wird wieder aufgehoben.

Bis dahin hoffen die Verantwortlichen sich besser auf das Sportliche konzentrieren zu können. Die Bundesliga könnte ihnen dabei allerdings einen Strich durch die Rechnung machen. „Gemäß den einschlägigen Lizenzbestimmungen (4.2.5.1) hat ein eröffnetes Insolvenzverfahren eines Lizenznehmers – unabhängig vom Ausgang desselben – die Reihung ans Tabellenende am Saisonende zur Folge. Diese Rechtsfolge wurde der Klubleitung von SV Austria Salzburg bereits Anfang dieser Woche durch die Bundesliga-Geschäftsstelle kommuniziert“, spricht eine Stellungnahme der Bundesliga eine deutliche Sprache. Die wird im nächsten Absatz allerdings wieder etwas relativiert: „Selbstverständlich ist es im Interesse der Österreichischen Fußball-Bundesliga, dass der Spielbetrieb bis Saisonende fortgeführt wird. Diese Entscheidung liegt nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht bzw. infolge beim vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter.“

Dass die Austria Salzburg im nächsten Jahr wieder in der Regionalliga-West auf Punktejagd gehen wird, ist also schon jetzt abzusehen. Wie hingegen der wirtschaftliche Fortbetrieb aussieht, darüber können jetzt noch keine Prognosen abgegeben werden. Jedenfalls werden sich aber Verantwortliche, Insolvenzverwalter und auch die Bundesliga gehörig den Kopf zerbrechen müssen, wie die Zukunft des jungen Vereins mit der glorreichen Vergangenheit aussehen soll.

 

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Dopingskandal in Russland – gehen die Leichtathleten jetzt baden?

Ein Beitrag von Dr. Stephanie Bonner, Rechtsanwältin

Riesiger Betrug, historische Konsequenzen: Im aufsehenerregenden Skandal um flächendeckendes und systematisches Doping hat der Leichtathletik Weltverband IAAF mit einer bis dato einzigartigen Strafe reagiert und den russischen Leichtathletikverband vorläufig suspendiert. Zudem hat die World-Anti-Doping-Agency (WADA) die russische nationale Anti-Doping Agentur (RUSADA) suspendiert und dem Anti-Doping Testlabor in Moskau die Akkreditierung entzogen. Unzählige Dopingverfahren gegen Athleten, Trainer und Sportmediziner wurden bereits eingeleitet.

Die IAAF erfüllt damit die Hauptforderung der Untersuchungskommission der WADA. Diese hatte wegen eines Dokumentarfilms des deutschen TV-Senders ARD („Geheimsache Doping – Wie Russland seine Sieger macht“), in dem über systematisches Doping durch russische Leichtathleten berichtet wurde, Ermittlungen aufgenommen und massive Verfehlungen in der russischen Leichtathletik dokumentiert.

Durch die Suspendierung des russischen Leichtathletikverbands besteht bis auf Weiteres ein komplettes Startverbot bei internationalen Wettbewerben. In Sotschi mit 33 Medaillen (13 davon Gold) Nummer eins im Medaillenspiegel, droht Russlands Leichtathleten der Ausschluss von den Olympischen Spielen 2016 in Rio de Janeiro.

Wie sieht es rechtlich aus? Welche Entscheidungsbefugnis hat die WADA?

Das Welt-Anti-Doping-Programm basiert auf dem sog Welt-Anti-Doping-Code (WADC). Dieser wird von der WADA herausgegeben und enthält Dopingdefinitionen, Verstöße und Sanktionen, Doping-Verfahren, Kompetenzen und Aufgaben der jeweiligen Anti-Doping-Organisationen. Der WADC muss von allen Unterzeichnern zwingend angenommen und umgesetzt werden. Die Nichteinhaltung hat weitreichende Konsequenzen.

Die WADA, als internationale Organisation zu weltweiten Maßnahmen gegen Doping im Sport, überwacht ua die Einhaltung des WADC durch die Unterzeichner, kann Akkreditierung und Reakkreditierung von Laboren vornehmen und Untersuchungen von Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen einleiten (Artikel 20.7 WADC).

Die eigentliche Sanktionierung (Suspendierung, Sperre, etc) von Athleten oder nationalen Sportfachverbänden obliegt den Sportverbänden, nicht aber der WADA selbst. Sie kann nur eine Empfehlung aussprechen. Ob Russlands Leichtathletik in Rio de Janeiro an den Start gehen darf, liegt also nicht in den Händen der WADA. Da es sich um Olympia handelt, muss das Internationale Olympische Komitee (IOC) über einen etwaigen Ausschluss entscheiden.

Ein automatisches Aus für Rio 2016 bedeutet die Entscheidung der IAAF allerdings nicht. Sollte Russland die geforderten tiefgreifenden Reformen seines Anti-Doping und Leichtathletik-Systems rechtzeitig umsetzen, könnte die Suspendierung noch vor Olympia aufgehoben werden. Wohl das realistischste Szenario, obwohl die Frage für mich bleibt, wie sich eine offenbar tief verwurzelte Sportbetrugskultur in wenigen Monaten ändern soll.

Diese jüngsten Ereignisse in Russland zeigen einmal mehr auf, dass der Kampf gegen Doping im Sport ein Kampf gegen Windmühlen ist. Leider wiedermal auch im österreichischen Skiverband. Eines steht aber fest, Rio 2016 wird jedenfalls ohne ÖSV stattfinden…

 

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Balotelli und die lange Liste der Verbote

 

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Benzema und die Veröffentlichung eines Telefonats – was kann er dagegen tun?

Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Nikodem, LL.M.

Karim Benzema steht unter dem Verdacht Mathieu Valbuena mit einem Sex-Video erpresst zu haben. Ein französischer Radiosender hat offenbar Auszüge eines Telefonmitschnitts gesendet oder ein Transkript (also eine wortwörtliche Niederschrift) veröffentlicht. Den Medien ist nicht eindeutig zu entnehmen, wie der Sender genau vorgegangen ist. Karim Benzema möchte dagegen jedenfalls mit Klage vorgehen – aber welche Ansprüche hat er überhaupt und was kann er mit einer Klage durchsetzen?

Wir wollen uns das einmal durch die österreichische Brille ansehen. Dabei müssen wir zwischen Ansprüchen gegenüber dem Radiosender und gegenüber der Person, welche den Mitschnitt angefertigt hat, unterscheiden. Da nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wie der französische Radiosender gehandelt hat, prüfen wir hier einmal nur die Möglichkeit gegen den Aufnehmenden vorzugehen.

Zusammengefasst ist in § 120 StGB ein Verbot geregelt, nach dem es unzulässig ist Telefongespräche aufzunehmen, um anderen von ihnen Kenntnis zu verschaffen oder sie zu veröffentlichen. Das Anfertigen einer Aufnahme von einem Telefongespräch ist also strafbar, wenn nicht im Ausnahmefall ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Daher besteht die Möglichkeit einer Strafanzeige gegen die Person, die den Mitschnitt getätigt hat. In diesem Fall führt der Staat das Strafverfahren durch.

Der von einer Aufnahme Betroffene hat aber auch die Möglichkeit, mit einer zivilrechtlichen Klage gegen denjenigen vorzugehen, der den Mitschnitt angefertigt hat. Er verstößt nämlich nicht nur gegen § 120 StGB, sondern verletzt auch die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen – in unserem Fall von Karim Benzema.

Jeder Mensch hat gemäß § 16 ABGB ein Persönlichkeitsrecht „am eigenen Wort“. Daraus resultieren Ansprüche auf Unterlassung und auf Löschung der heimlichen Tonaufnahme, die mit einer Klage durchgesetzt werden können. Denkbar sind in einem solchen Fall auch Schadenersatzansprüche.

Wie jeder Prozess, ist aber auch ein Verfahren zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs und des Anspruchs auf Löschung der Aufnahme nicht ohne Risiko. Die Person, welche die Aufnahme getätigt hat, kann behaupten, dass ihr Verhalten ausnahmsweise gerechtfertigt war. In diesem Fall führt das Gericht eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des von der Aufnahme Betroffenen und den Interessen des Aufnehmenden durch. Der Aufnehmende wird aber sehr wichtige Gründe für sein Handeln angeben müssen. In einem Strafverfahren zum Beispiel, wurde das Abhören eines Telefongesprächs des Ehepartners zur Sammlung von Beweisen, die in einem Scheidungsverfahren verwendet werden können, nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Behauptete Rechtfertigungsgründe werden also streng geprüft.

Die Aufnahme des Telefonats von Karim Benzema wurde zumindest nicht ausschließlich zur Weiterleitung an Behörden oder zur Beweisführung in einem Zivilprozess angefertigt (wobei auch fraglich ist, ob dies überhaupt zulässig wäre). Nach den bekannten Informationen spricht daher viel für die Unzulässigkeit der Aufnahme des Telefonats von Karim Benzema. Das gilt noch mehr für die Weitergabe an die Medien.

Also rein nach der österreichischen Rechtslage betrachtet, hätte Benzema durchaus Chancen. Eine Prüfung nach der Rechtsordnung eines anderen Staates könnte natürlich zu einem anderen Ergebnis führen.

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

 

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Erpressung von Sportlern – Was steckt dahinter?

 

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Novellierung des Wiener Wettengesetzes – Verbot für Livewetten?

Ein Gastbeitrag von RAA Mag. Anna Walbert-Satek

„Vor Minute 10 gibt es ein Tor, das wette ich!“

Solche und vergleichbare Wetten während sportlicher Veranstaltungen konnten bisher in der Mehrzahl der Bundesländer, so auch in Wien, abgeschlossen werden. Bisher ist lediglich gemäß den Landesgesetzen in Vorarlberg und Tirol der Abschluss von „Livewetten“ verboten. Der Wiener Landesgesetzgeber ist diesem Beispiel gefolgt und normiert im Entwurf eines „Wiener Wettengesetzes 2015“ (Wr WettenG) nun ebenfalls ein Verbot für Livewetten in Wettbüros (online-Wetten, auch online-Livewetten, werden nicht vom Wr WettenG erfasst).

Financial Fair Play

Von diesem Verbot sind lediglich Livewetten auf das Endergebnis eines sportlichen Ereignisses ausgenommen. In der Notifikationsmeldung an die EU Kommission wird – abweichend vom Gesetzeswortlaut – angegeben dass Livewetten auch über „Teilergebnisse“ zulässig sein sollen (zB Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis).

Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen

Das Wr WettenG soll insbesondere dem Schutz der Jugendlichen und der Wettkunden vor der Spielsucht dienen. Diesen Zielen sollen neben dem Livewettenverbot auch Identitäts- und Lichtbildausweiskontrollen der Wettkunden, umfangreiche Meldepflichten des Bewilligungsinhabers oder auch die Vorlage eines Wettreglements und Konzepte für Mitarbeiterschulungen sowie Einsatzbeschränkungen an Wettterminals dienen.

Wetten im Sinne des Wr WettenG dürfen nur aus Anlass einer tatsächlich stattfindenden, künftigen sportlichen Veranstaltung abgeschlossen werden. Verboten sind, wohl auch an der jüngsten Rechtsprechung des VfGH orientiert, Wetten über „virtuelle“ und vergangene Ereignisse, wie zB im Zusammenhang mit der Wiedergabe von aufgezeichneten Sportereignissen.

Das Wettverbot erstreckt sich darüber hinaus aber auch auf reale „Hunderennen“ (wörtlich so im Gesetz vorgesehen!) und auf „sport-ähnliche Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden“. Darunter versteht der Gesetzgeber zB Pferderennen, „bei denen sich keine Person auf dem Pferd befindet“. Gewettet werden darf daher zB auf Galopprennen mit Jockeys; fraglich ist die Erlaubtheit bereits bei Wetten über Trabrennen, wo der Fahrer nicht „auf dem Pferd“, sondern im „Sulky“ sitzt.

Wie wichtig dem Gesetzgeber die Umsetzung seiner Anliegen ist, wird durch einen umfassenden Katalog von Strafbestimmungen und einer Strafdrohung von bis zu EUR 22.000,00 pro Verstoß unterstrichen. Wettunternehmer seien zur Vorsicht gemahnt: Das Vorliegen von bloß zwei rechtskräftigen Strafen wegen einer Übertretung des Wr WettenG oder des Wiener Jugendschutzgesetzes soll das automatische Erlöschen der Bewilligung eines Wettunternehmers bewirken.

Ab wann gilt das Verbot für Livewetten?

Der Entwurf für das Wiener Wettengesetz 2015 wurde im August 2015 zur Begutachtung aufgelegt und wurde am 2. November 2015 der Europäischen Kommission notifiziert; während die Kommission den Entwurf prüft, darf das Gesetz nicht erlassen werden (dreimonatige Stillhaltefrist). Damit gelten bis auf weiteres die bisherigen Bestimmungen.

Der Entwurf des Wr WettenG sieht eine Übergangsbestimmung für Inhaber von „alten“ Wiener Bewilligungen zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten vor, für die das Verbot von Livewetten erst innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Wr WettenG, somit frühestens ab Anfang 2017, gilt. Von Wettunternehmern wurde laut Medienberichten bereits angekündigt, dass verfassungsrechtliche Schritte geprüft werden. Es ist daher offen, ab wann bzw ob überhaupt in Wien ein Verbot für Livewetten einzuhalten sein wird. Wir werden aber weiter berichten.

 

ZUR AUTORIN:

Mag. Anna Walbert-Satek ist RAA bei der Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH und unter anderem Expertin auf den Gebiet des Glückspielrechts. Sie erreichen Mag. Walbert-Satek unter walbert-satek@ra-dul.at. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.ra-dul.at.

 

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Erpressung von Sportlern – was steckt dahinter?

Ein Gastbeitrag von Dr. Thomas Nikodem, LL.M.

Karim Benzema soll Mathieu Valbuena mit Sex-Video erpresst haben. Immer wieder kommt es zu Fällen von Erpressungen gegenüber Sportlern. Sie stehen im Rampenlicht und die Veröffentlichung von brisanten Informationen würde sich rasch verbreiten. Das macht Sportler sicher zu naheliegenden Opfern.

Im Rahmen des Wettskandals um Fußballspiele soll schon Dominique Taboga erpresst worden sein. Erst Ende September wurde bekannt, dass eine Achtzehnjährige versucht hat, den Eishockey-Spieler Jaromir Jagr mit einem Selfie zu erpressen. Vor wenigen Tagen wurde publik, dass Michael Gregoritsch – Spieler des HSV – nach einem Flirt unter Druck gesetzt worden sein dürfte. Zuletzt wurde dann Karim Benzema in Untersuchungshaft genommen, weil er Mathieu Valbuena mit einem Sex-Video (zumindest als Beitragstäter) erpresst haben soll.

Problematisch ist, dass eine Erpressung in der Regel ohne großen Aufwand durchgeführt werden kann. Ein Foto oder beispielsweise die Aufnahme eines Gesprächs können genügen, um das Opfer in unangenehme Situationen zu bringen. Die Täter gehen davon aus, die Opfer durch die Gefahr einer Veröffentlichung dazu zu verleiten, Geldzahlungen oder andere Leistungen zu erbringen, ohne die Polizei zu verständigen. Dies kann rechtlich aber weitreichende Folgen haben.

Gemäß § 144 Abs. 1 StGB begeht eine Person eine Erpressung, wenn sie jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu etwas nötigt, was diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Weitere Voraussetzung ist, dass dies getan wird, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Erpressungen werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bei schweren Fällen liegt gemäß § 145 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vor. Dass eine Erpressung nicht mit einer Geldstrafe, sondern sogar mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, zeigt, dass es sich dabei um kein harmloses Delikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat handelt.

Aber was bedeutet dies nun und wann liegt eine Erpressung vor?

Wann Gewalt vorliegt, kann man sich noch vorstellen. Unklarer ist aber, wann eine gefährliche Drohung vorliegt, welche die alternative Voraussetzung für eine Erpressung ist. Das Androhen der Veröffentlichung von Fotos oder Videos sowie anderen Informationen scheint nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine gefährliche Drohung zu sein und daher keine Grundlage einer Erpressung sein zu können.

Bei einer gefährlichen Drohung handelt es sich nach § 74 Abs. 1 Z. 5 StGB um eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Die Gefahr ist demnach nicht mit körperlicher Gefahr gleichzusetzen, sondern hat auch eine finanzielle sowie eine emotionale Komponente. Demnach sind alle Drohungen mit Handlungen, die geeignet sind, die Ehre des Bedrohten zu verletzen oder herabzuwürdigen, auch geeignet, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen eine Erpressung zu verwirklichen.

 

Zum Autor:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf die Verteidigung in Strafsachen spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

 

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Mögliche Konsequenzen für das WM-Organisationskomitee

Vieles spricht dafür, dass die WM 2006 aufgrund von Korruption an Deutschland vergeben wurde. Dies kann insbesondere Sperren für die Beteiligten zur Folge haben.

Groß war und ist die Aufregung, nachdem der Spiegel angeblich aufdecken konnte, dass das deutsche „Sommermärchen“ von 2006 ein gekauftes war. Der Sachverhalt ist jedoch extrem komplex und noch alles andere als restlos geklärt.

Der Spiegel veröffentlichte am 16.10. einen Bericht, wonach die Zeitschrift Beweise dafür habe, dass es im Vorfeld der Vergabe der WM zu Korruption gekommen ist. Der Spiegel hatte herausgefunden, dass das deutsche WM-Organisationskomitee (OK) 2005 eine als Kulturbeitrag deklarierte Zahlung in Höhe von 6,7 Mio € an die FIFA-Finanzkommission überwiesen hat. Diese sollte nach den Erkenntnissen des Spiegel den Betrag an den französischen Unternehmer Robert Louis-Dreyfus zurückzahlen. Nach Angaben des Spiegel hatte Dreyfuß nämlich vor der WM- Vergabe im Jahr 2000 dieselbe Summe an eine vom OK eingerichtete schwarze Kasse überwiesen.

Nach Angaben des ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger wurde ihm bereits 2012 von Günther Netzer und wiederum erst kurz vor erscheinen des Spiegel- Artikels von Horst Schmiedt, dem damaligen Vize-Präsidenten des OK mitgeteilt, dass das Geld für die Bestechung der 4 asiatischen Delegierten verwendet worden sei. Genauer gesagt sei der aus Katar stammende Delegierte Mohamed Bin Hammam bestochen worden, welcher sodann seinen Einfluss nutzte um die übrigen asiatischen Delegierten dazu zu bringen für Deutschland zu stimmen. Involviert waren laut dem Spiegel auf deutscher Seite insbesondere die Mitglieder des OK, also dessen Präsident Franz Beckenbauer, Vize Horst Schmidt, sowie der heutige DFB- Präsident Wolfgang Niersbach.

Letzterer schildert jedoch eine völlig andere Version des Sachverhalts. Dies lautet folgendermaßen: Nach zähen Verhandlungen erhielt Franz Beckenbauer 2002 die Zusage für den von ihm erbetenen und für die WM- Finanzierung dringend nötigen Zuschuss in Höhe von 170 Mio € von der FIFA- Finanzkommission an das OK. Als Gegenleistung forderte diese jedoch 6,7 Mio € von deutscher Seite. Aufgrund fehlender eigener Mittel lieh man sich diese sodann von Dreyfus. Nach dieser Variante wäre es mit Sicherheit zu keiner Korruption im Vorfeld der WM- Vergabe gekommen, da dies alles im Jahr 2002 passiert sein soll. Weiters behauptet Niersbach von diesen Zahlungen erst kürzlich erfahren zu haben. Dem widerspricht jedoch unter anderem Horst Schmiedt, der angibt bereits 2004 allen Mitgliedern des OK vom Anspruch, den Dreyfus nun gegen sie hatte, berichtet zu haben.

Auch der Rest von Niersbachs Ausführungen klingt wenig überzeugend, zumal er bei vielen Fragen angibt sich nicht zu erinnern. So etwa in Bezug auf eine wohl von ihm verfasste Notiz die augenscheinlich die Rückzahlung an Dreyfus anordnete. Zudem widersprach die FIFA den Angaben in einem Statement. Eine solche Koppelung eines Zahlungsvorschusses an eine zuvor getätigte Gegenleistung sei nämlich keinesfalls vorgesehen. Noch dazu sei die Finanzkommission nicht berechtigt und in Ermangelung eines eigenen Kontos nicht in der Lage selbst Zahlungen in Empfang zu nehmen. Auch aus logischen Gründen scheint die Bedingung 6,7 Mio € zahlen zu müssen, um dafür 170 Mio € zu erhalten etwas unlogisch. In beiden geschilderten Varianten ist der Beitrag der FIFA jedoch völlig unklar.

Nimmt man daher den vom Spiegel geschilderten Sachverhalt an, so kann dies für die Mitglieder des OK durchaus ernste Konsequenzen haben.

Zunächst läge ein klarer Fall des Art. 62 des FIFA Disziplinarreglements“ (Bestechung) vor. Indem nämlich das OK  die Delegierten bezahlte, damit diese für Deutschland abstimmen, erfüllen sie  Absatz 1 der Norm. Im vorliegenden Fall würde dies wohl, aufgrund der Bedeutung der Abstimmung und der Höhe der geflossenen Beträge eine Geldstrafe von jeweils mindestens 10.000 schweizer Franken nach Absatz 1a, sowie eine lebenslange Sperre bezüglich jeder mit dem Fußball in Verbindung stehenden Tätigkeit für alle Beteiligten nach Absatz 3 bedeuten.

In Bezug auf etwaige strafrechtliche Konsequenzen haben Beckenbauer und Co jedoch Glück. Die nach deutschem Recht in Betracht kommenden §§ 299, 300 dStGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr, besonders schwere Fälle der Bestechung) sehen eine Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der staatliche Verfolgungsanspruch verjährt jedoch gemäß § 78 Absatz 3 Zeile vier dStGB 5 Jahre nach Beendigung der Tat. Auch aus dem schweizer Recht ergibt sich keine Möglichkeit die Beteiligten strafrechtlich zu belangen, da die in Frage kommenden Bestimmungen der Art. 4a iVm 23 des schweizer Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eine Höchststrafe von maximal drei Jahren vorsieht. Der staatliche Verfolgungsanspruch verjährt hier gemäß Art. 97 Abs 1 Zeile 4 sStGB nach 10 Jahren ab dem Erfüllungszeitpunkt. Somit endete dieser bereits im Jahr 2010.

Somit dürfte den Mitgliedern des OK, sofern sich die Angaben des Spiegels bewahrheiten, „lediglich“ eine von der FIFA ausgesprochene Strafe drohen. Bis dahin ist allerdings noch viel zu klären.

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