Ernst Happel und der Denkmalschutz

Gastkommentar von Rechtsanwalt Dr. Peter Sander, NHP Rechtsanwälte

Laut Medienberichten träumt der ÖFB von einem Nationalstadion, der ORF hat auch schon eine Umfrage gestartet, ob das Ernst-Happel-Stadion “nur” umgebaut oder sogar weggerissen und neu errichtet werden soll. Und ehe man sich versah, hat sich auch gleich der Wiener Landeskonservator zu Wort gemeldet und auf die Rahmenbedingungen des Denkmalschutzes hingewiesen.

Richtig gelesen, das Ernst-Happel-Stadion steht unter Denkmalschutz. Nur was bedeutet das denn wirklich?

Die Fakten: Denkmale, also von Menschen geschaffene unbewegliche und Bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (§ 1 Denkmalschutzgesetz; DMSG) sollen aus Gründen des öffentlichen Interesses erhalten werden. Erhaltung bedeutet vor allem Bewahrung vor Zerstörung und Veränderung. Normalerweise erfolgt die Unterschutzstellung eines Denkmals durch einen Bescheid des Bundesdenkmalamtes, also nach Durchführung eines konkreten Verfahrens, im Rahmen dessen abgewogen wird, welche Gründe für und welche gegen eine Unterschutzstellung sprechen (§ 3 DMSG). Betroffene, also die Eigentümer von solchen (möglichen) Denkmälern, haben in einem solchen Verfahren nicht nur Mitspracherechte sondern auch die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der Unterschutzstellung zu erwirken. Sie wissen aufgrund dieses Verfahrens auch, warum und in welchem Ausmaß die Unterschutzstellung (Zerstörungs- und Veränderungsverbot) erfolgt.

Bei Denkmalen, die im Eigentum von zB einem Bundesland stehen, sieht § 2 DMSG eine sogenannte gesetzliche Vermutung der Schutzwürdigkeit vor: Bei ihnen gilt das öffentliche Interesse an der Erhaltung so lange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht (nach Durchführung eines Verfahrens) darüber entscheidet, ob es tatsächlich unter Schutz zu stellen ist. Bei solchen Denkmalen kann das Bundesdenkmalamt auch durch eine Verordnung (also ohne Durchführung eines konkreten Verfahrens) festlegen, dass es unter Denkmalschutz steht. So ist dies für das Ernst-Happel-Stadion im Jahr 2001 geschehen. Das Stadion steht im Eigentum der Stadt Wien und mit Verordnung wurde eine vorläufige Unterschutzstellung angeordnet.

Rechtlich bedeutet dies, dass eine Zerstörung sowie jede Veränderung des Ernst-Happel-Stadions einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedarf (§ 5 DMSG). Dies unabhängig von weiteren bau-, gewerbe- und veranstaltungsrechtlichen Bewilligungen oder allenfalls sogar der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Auf dieser Basis gilt es nun mit einigen medial bereits verbreiteten Missverständnissen und Unschärfen aufzuräumen:

1. Der gesetzlich vermutete und durch die Verordnung festgelegte Status des Ernst-Happel-Stadions bedeutet nur, dass für den Fall einer verfahrensmäßigen Prüfung die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit (also “nur” mehr als 50 %) zu erwarten ist/war.

2. Eine tatsächliche (im Rahmen eines Verfahrens durchgeführte) abschließende Beurteilung, ob das Ernst-Happel-Stadion unter Denkmalschutz steht oder stehen zu hat, ist bis dato nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Frage, ob das Stadion zu Gänze oder nur bestimmte Teile davon zu Recht unter Denkmalschutz steht/stehen.

3. Überhaupt keine valide Aussage lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt darüber treffen, ob ein (Teil-)Um- oder Ausbau oder sogar ein Abriss und ein Neubau aus Gründen des Denkmalschutzes möglich oder unmöglich wären.

So gesehen darf man daher zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls weiterträumen und weiterwünschen, ja sogar geistig weiterplanen. Hinsichtlich der Frage eines Aus- oder Umbaus müsste man sich nämlich zunächst die Frage stellen, ob ein solcher nicht ohnehin einer Genehmigung nach § 5 DMSG zugänglich wäre.

Dazu müsste das Bundesdenkmalamt erst einmal abwägen, ob nicht die Gründe für den Aus- oder Umbau gewichtiger sind, als jene Gründe, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals, also des Ernst-Happel-Stadions in seiner jetzigen Form, sprechen. Auch ein gänzlicher Abriss und die Errichtung eines neuen (National-)Stadions sind nicht a priori ausgeschlossen. Diesbezüglich müsste nämlich die selbe Abwägung der Pro- und Contra-Argumente erst einmal durchgeführt werden. Wesentlich ist dabei, dass dem Faktum der “dauernden wirtschaftlich gesicherten Erhaltung des Objektes” besondere Bedeutung zukommt. Und auf genau diese wirtschaftlichen Überlegungen zielen freilich Aussagen ab, dass man beim derzeitigen (meiner Meinung nach berechtigten) Hype um die Österreichische Nationalmannschaft beispielsweise wesentlich mehr zahlende Zuschauer und Fans in das Stadion brächte, als es die bisherige Sitzplatzkapazität hergibt.

Somit ist aus rechtlicher Sicht alles offen. Zu bedenken ist dabei freilich auch, dass das Ernst-Happel-Stadion seit seiner Errichtung in der Zwischenkriegszeit anfänglich nicht nur anders ausgesehen hat, sondern auch ca. 60.000 Zuschauer fasste. Nach dem 2. Weltkrieg wurde umgebaut und eine Zuschauerkapazität von über 90.000 Personen erreicht. Noch beim Finalspiel des Europapokals der Landesmeister (heute UEFA Champions League) 1964 (Inter Mailand/Real Madrid) zählte man rund 72.000 Zuschauer, bis in den 1980er Jahren wieder umgebaut und vor allem ein Dach aufgesetzt wurde.

Zuletzt wurden anlässlich der Adaptierungen zur Durchführung der Euro 2008 umfangreiche (teils temporäre) Adaptierungen vorgenommen, die wiederum Auswirkungen auf die Kapazität und das Erscheinungsbild (im Inneren) des Stadions hatten. Mit anderen Worten: Eine allenfalls auf dem Weg zu einem (National-)Stadion im Wiener Prater liegende denkmalschutzrechtliche Beurteilung wird sich wohl auch an den gesellschaftlich und kulturell massiven Veränderungen unterliegenden Bedeutungen und Wahrnehmungen von Spitzensport in Österreich und Europa aber auch international zu orientieren haben.

Ein alternativer Standort für ein neueres, größeres und besseres (National-)Stadion – und hier sei ein persönlicher Aspekt eines gebürtigen Wieners eingebracht – wäre jedenfalls nur die zweitbeste Option. Jeder, der schon “Trabantenstadien” wie beispielsweise die Münchner Allianz Arena, das Londoner Wembley Stadion oder jenes der New York Giants besucht hat, wird zu schätzen wissen, was die innerstädtische Lage (mit der U-Bahn in die Wiener Innenstadt in weniger als sieben Minuten!) wert ist. Es wäre schon fahrlässig, einen solchen Standort aufzugeben. Aber da träume und wünsche ich jetzt genauso, wie beispielsweise der ÖFB-Präsident oder die über 35.000 Teilnehmer am eingangs bereits abgesprochenen ORF-Voting …

 

Zum Autor:

Peter Sander ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu.

 

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Austria Salzburg kämpft am grünen Tisch um seinen Platz

Unter dem Hashtag #saveAS verteilt sich derzeit ein Spendenaufruf durchs Web. Dem Profiverein SV Austria Salzburg geht das Geld aus, vor allem wegen der Stadionfrage. Ob die 2005 neu gegründete Austria die Saison zu Ende spielen kann, ist ungewiss.

Austria Salzburg geht das Geld aus. Weil das Heimstadion in Salzburg-Maxglan nicht für Risikospiele zugelassen ist, musste ein Ausweichstadion angegeben werden. Was ein Risikospiel ist, definiert einerseits die Bundesliga, andererseits die Behörde, da diese den Veranstaltungsort per Bescheid genehmigen muss. Weil das letztjährige Ausweichstadion in Vöcklabruck nach Ausschreitung keine Genehmigung mehr erhielt, versuchte man es in Schwanenstadt. Das Stadion Vor der Au wurde kostenintensiv renoviert. Dennoch verweigerte die BH Vöcklabruck Ende des Sommers die behördliche Bewilligung. Ende August wurde das Spiel gegen den Erzrivalen Wacker Innsbruck mittels Kniff unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgetragen. Für das Spiel gegen den ebenfalls in tiefer Abneigung verbundenen LASK am 23. Oktober war das nicht mehr möglich. „Laut schriftlicher Mitteilung des SV Austria Salzburg seien die nötigen baulichen Maßnahmen nicht leistbar und das Spiel muss daher seitens SV Austria Salzburg abgesagt werden“, so die BH. Beide Maßnahmen – Geisterspiel und Verschiebung – wurden vonseiten der Bundesliga nur einmal genehmigt. Auf Nachfrage von lawmeetssports.at bestätigte die Bundesliga, dass in den ersten zwei November Wochen vonseiten des zuständigen Senat 5 entschieden wird, wie es mit Austria Salzburg weiter geht. Im Raum steht ein Lizenzentzug.

Rechtliche Grundlagen für das weitere Vorgehen

  • Gemäß Lizenzierungshandbuch Punkt 7 „Infrastrukturelle Kriterien“ handelt es sich beim Stadion um ein A-Kriterium, das vom Lizenzwerber auf jeden Fall erfüllt werden muss. Gemäß 7.4.1 darf aber ein Ersatzstadion angegeben werden, so dieses nicht weiter als 150 Kilometer Luftlinie vom Vereinssitz entfernt ist.
  • Gem § 5 Abs 1 lit. B der Bundesliga-Spielbetriebsrichtlinien iVm § 13 Abs. 2 ÖFB-Meisterschaftsregeln ist die Verlegung des Spiels gegen den LASK möglich, wenn „zwingende Gründe“ vorliegen, denn dem Vorstand bleibt eine „Beschlussfassung darüber vorbehalten, unter welchen Bedingungen Meisterschaftsspiele verlegt werden können“. Die Bundesliga stellte per Aussendung klar: „Darüber hinaus kann jetzt schon festgehalten werden, dass keine weitere Spielverschiebung wegen fehlender Verfügbarkeit eines Stadions vorgenommen wird.“
  • Da ein geeignetes Stadion ein A-Kriterium ist, müsste die Lizenz entzogen werden. Aber laut Punkt 2.2 des Lizenzierungshandbuchs gilt: „Wird nach Lizenzerteilung ein A-Kriterium vorübergehend nicht erfüllt, kann in begründeten Ausnahmefällen von einem Lizenzentzug abgesehen werden.“
  • Mögliche Sanktionen bei der Nicht-Erfüllung finden sich in Punkt 3.5 des Lizenzierungshandbuchs. Der Strafrahmen reicht von der Verwarnung, über die Aberkennung von Punkten, eine Transfersperre, Funktionssperre, Platzsperre, den Zwangsabstieg, bis zu einer Geldstrafe bis zur Höhe von 500.000 Euro.

Beurteilung der Lage

Der Austria bleibt nun eine Gnadenfrist, eine Lösung herbeizuzaubern. Zaubern trifft es in dem Zusammenhang sehr gut, denn wenn kein Geld da ist, ist nur noch wenig möglich. Schließlich hängt das Finden eines für Risikospiele zugelassenen Stadions wie ein Damoklesschwert seit Jahren über den Köpfen der Verantwortlichen. Eine Lösung könnte eine kleine Änderung vonseiten der Bundesliga sein. Durften bis zum Sommer nur zwei Vereine beider Profiligen in einem Stadion spielen, sind es nun seit Sommer zwei pro Spielklasse. Und in Salzburg gibt es noch das sehr teure EM-Stadion sowie die Arena in Grödig. Erstere ist aber die Heimstätte des verhassten Red Bull Salzburg und zweiteres hat auch nur eine Zulassung, weil Red Bull beim Einbau der mit der Zulassung verbundenen Rasenheizung mitzahlte. Da müsste die Austria über den eigenen Schatten springen und die Zustimmung der beteiligten Vereine erhalten. Entgegen kommt des Weiteren die Bundesliga. Denn da setzte sich in den letzten Jahren die Praxis durch, zwar zu strafen, aber den Spielbetrieb möglichst bis Saisonende aufrecht zu erhalten. Allenfalls muss Austria Salzburg auf Milde hoffen. Denn auch der abgemilderte Strafenkatalog kann über Umwege das gesamte Projekt ins Wanken bringen, etwa bei einer empfindlichen Geldstrafe oder einem Punkteabzug.

 

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Ist Österreich ein Steuerparadies für Tennisprofis?

Erstmals seit dem Jahr 2008 ist die Erste Bank Open in Wien wieder ein ATP World Tour 500-Turnier und gehört somit zur dritthöchsten Kategorie innerhalb der von der ATP veranstalteten Turnierserie. Damit einhergehend wurde auch das Preisgeld massiv aufgestockt, womit die Erste Bank Open nun mit insgesamt EUR 1.745.040,00 dotiert ist. Zum Leidwesen der Fans und der Veranstalter sind allerdings alle 5 teilnehmenden Österreicher bereits in der ersten Runde ausgeschieden. Macht man einen Blick auf die Preisgeldtabelle so erkennt man, dass ein Ausscheiden in der ersten Runde auch mit beachtlichen EUR 5.540,00 honoriert wird. Unser Aushängeschild Dominik Thiem hat in seiner noch jungen Karriere bereits ein Preisgeld von knapp EUR 2.000.000,00 erspielt. Hat Thiem deswegen bereits ausgesorgt oder hat der Fiskus dabei auch ein Wort mitzureden?

Während in früheren Jahren erfolgreiche Sportler wie Gerhard Berger oder Thomas Muster aus steuerlichen Gründen Österreich den Rücken kehrten, um sich im Steuerparadies Monaco sesshaft zu machen, werden seit dem Jahr 2000 Sportler in Österreich steuerlich privilegiert. Zurückzuführen ist dies auf den sog. „Sportlererlass“. § 2 dieses Erlasses (Anm. richtigerweise Verordnung) besagt, dass der Anteil der in Österreich zu versteuernden Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich Werbetätigkeit 33 % beträgt, wenn der Sportler dies beantragt. Diese pauschale Einkommensversteuerung ist nur dann zulässig, wenn der Sportler im Kalenderjahr überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen und Turnieren) im Ausland auftritt, was bei den Tennis-Stars, aber beispielsweise auch bei den österreichischen Ski-Assen zweifellos gegeben ist, nicht aber bei Fußballern.

Damit sind die österreichischen Spitzensportler (und oftmals auch Spitzenverdiener) klar besser gestellt, als „normale“ österreichische Arbeitnehmer oder Unternehmer deren Einkommenssteuerbelastung weitaus höher ist.

Was ist also der Hintergrund dieser Regelung, die von Steuerexperten heftig kritisiert wird? Maria Fekter, nahm bereits im Jahr 2012 als damalige Finanzministerin Stellung und erläuterte, dass damit eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll. ÖSV Präsident Peter Schröcksnadel präzisierte dies am Beispiel der ÖSV-Aktiven, wonach diese 90 Prozent der Rennen im Ausland bestreiten und dort für ihre Einnahmen wie Preisgelder eine Quellensteuer zwischen 20 und 30 Prozent bezahlen.

Auch im Jahr 2015 hält der aktuelle Finanzminister Schelling an dieser Regelung fest und erklärt nochmal, dass man damit versucht, auch die im Ausland erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Und da Österreich diese ansonsten „regelmäßig ohnehin nicht besteuern dürfte, stellt diese Vereinfachungsmaßnahme grundsätzlich keine ungerechtfertigte Begünstigung von Sportlern dar”. Warum aber auch Werbeeinahmen unter diese Pauschale fallen, kann nicht beantwortet werden.

 Insgesamt haben im Jahr 2013 übrigens 109 österreichische Sportlerinnen und Sportler dieses Steuerprivileg in Anspruch genommen. Dass das Leben als Tennisprofi aus finanzieller Sicht aber dennoch kein Honiglecken ist, zeigt eine empfehlenswerte Reportage von Philip Bauer, der am Beispiel Andreas Haider-Maurer aufzeigt, wie sich das Leben auf der ATP-Tour und der Weg dorthin gestaltet.

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Konsequenzen für den SPIEGEL in der DFB-Affäre?

Es sollte ein mediales Erdbeben werden und das wurde es auch. Vergangene Woche berichtete das deutsche Nachrichtenmedium Der Spiegel von einer Schwarzkasse des Deutschen Fußballbundes DFB und von Hinweisen darauf, dass Stimmen für die Austragung der Weltmeisterschaft 2006 gekauft worden sein sollen.

Die Geschichte ist schnell erzählt: Der Spiegel recherchiert, findet Indizien für gekaufte Stimmen zur Vergabe der WM 2006. Das WM-Organisationskommitee soll an Adidas-Boss Robert Louis-Dreyfus 6,7 Millionen Euro zurückgezahlt haben – dass es diese Zahlung gab, scheint unstrittig; dieses Geld soll laut Spiegel zuerst von Dreyfuß an den DFB, zum Kauf von Stimmen, verliehen worden sein. Eine handschriftliche Notiz („Honorar für RLD“)von DFB-Chef Niersbach – damals Mitglied des OK – soll das belegen. Später soll auch noch die FIFA geholfen haben, das Ganze zu vertuschen. Honorige alte Herren, die sich gegen finanzielle Gefälligkeiten Großereignisse zuschanzen. Das ist eine Story – Geld und Macht: In Zeiten von VW-Skandal und Blatter-Suspendierung der Bringer.

Nur steht gegenwärtig Aussage gegen Aussage. Auf der einen Seite das Nachrichtenmagazin, auf der anderen der DFB. Grundsätzlich kann der DFB nun verlangen, dass der Spiegel seine Anschuldigungen richtig stellt. Denn eine nicht letztschlüssig belegte Behauptung ist ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht. Der Spiegel wirft dem DFB schließlich rechtswidrige Handlungen vor. Eine unwahre Aussage mit ehrverletzendem Charakter ist aber ebenfalls rechtlich verboten. Vor allem, wenn es sich um ein „Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung“ handelt. Das wäre in dem Fall gegeben. Der DFB könnte analog zu § 823 Abs 1 BGB (Schadensersatzpflicht) gegen den Spiegel vorgehen: „Wer vorsätzlich […] die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Hinzu kämen noch § 1004 Abs 1 Satz 2 (Art und Umfang des Schadensersatzes) iVm § 249 Abs 1 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes). Ob es sich bei dem Bericht um üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) handelt, entscheidet sich nach der Nachweisbarkeit. Ist die Tatsachenbehauptung des Spiegels „nicht erweislich wahr“, greift die üble Nachrede; ist sie „erweislich unwahr“, kann also der DFB vollinhaltlich belegen, was ablief, so handelt es sich um Verleumdung iSd § 187 StGB. Der Unterschied bemisst sich in der Strafhöhe. Üble Nachrede sieht eine Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) idHv zwei Jahren vor, Verleumdung fünf Jahre. Allenfalls ist eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.

Nun wird es aber knifflig. Erstens müsste – im Fall der Richtigstellung einer falschen Tatsache – der DFB alles offenlegen, was rund um die WM-Vergabe passierte. Des Weiteren räumte Spiegel-Autor Jens Weinreich am Sonntagabend ein, die handschriftliche Notiz Niersbachs nicht überprüfen zu lassen. „Das haben wir noch nicht prüfen lassen, nein“, gab Weinreich am Sonntag im Gespräch mit Sky90 zu. Das könnte dazu führen, dass der Spiegel selbst zumindest vom Presserat gerügt wird. Schließlich gebietet Ziffer 2 des deutschen Pressekodex, dass „Wort, Bild und Grafik mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben“ sind.

Quasi täglich gibt es neue Entwicklungen. Eines ist klar: Geht der DFB nun rechtlich gegen den Spiegel vor – wie er es jüngst verlautbarte – muss er auch offenbaren, was tatsächlich mit dem Geld von damals passiert ist. Derzeit gibt es einen Vorwurf, der erwiesenermaßen schlecht recherchiert war. Wer am Ende als „Sieger“ aus der Causa hervorgehen wird, bleibt offen.

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Wenn sich Fußballer daneben benehmen

Die letzten Tage würden die Fußballfans wohl am liebsten aus ihrem Gedächtnis streichen. Zwei Fußballer machten große Schlagzeilen, jedoch beide Male auf negative Weise.

Rene Swete, Torwart von SV Schölz Grödig, soll nach der Niederlage gegen die Wiener Austria seine Freundin bespuckt und getreten haben. Die 26-jährige Freundin erstattete Anzeige, Swete wurde vom Verein bis auf weiteres freigestellt. Auf einem anderem Schauplatz ist es dagegen in der Unterliga-Ost zu einem Eklat gekommen, als ein Spieler des ASKÖ Wölfnitz im Spiel gegen die aus dem zweisprachigen Gebiet Kärntens stammende Mannschaft DSG Sele/Zell unter beiden Stutzen Zettel mit der Aufschrift „88“ (Im Nazi-Jargon gleichbedeutend mit Heil Hitler) getragen hat. Darüber hinaus soll der Spieler mit Parolen wie „Es gibt nur einen Führer“ aufgefallen sein.

Welche rechtlichen Auswirkungen diese Aktionen haben, soll hier kurz aufgezeigt werden. Interessant dabei ist, dass es sich um einen Amateur- und einen Profifußballer handelt und sich die oben angeführten Taten einmal auf dem Spielfeld und einmal im Privatbereich ereigneten.

Sollte sich der Verdacht gegen Rene Swete bestätigen, könnte dies eine Vielzahl von rechtlichen Problemen nach sich ziehen. Zum einen ist der Sportler natürlich nicht von strafrechtlichen Konsequenzen geschützt, was in diesem Zusammenhang auch schon Tobias Knoflach, Tormann von Rapid Wien zu spüren bekam. Swete hat sich mit Werner Tomanek jedenfalls bereits rechtliche Unterstützung ins Boot geholt und bestreitet die Vorwürfe der Körperverletzung.

Auch seitens seines Arbeitgebers SV Scholz Grödig wurden mit der Freistellung bereits Konsequenzen gezogen. Während ein klassischer Arbeitnehmer in erster Linie Pflichten hat, die er während der Arbeitszeit zu erfüllen hat, kann die Pflicht zur Erbringung einer sportlichen Leistung zeitlich und örtlich nicht in der Art eingeschränkt werden. Ein weiteres Argument, das die Bedeutung des außerdienstlichen Verhaltens im Profisport belegt, ist die Präsenz des Sportlers in der Öffentlichkeit und in den Medien. Die in Österreich und Deutschland existierenden Musterarbeitsverträge beinhalten fast ausnahmslos Klauseln, die die private Lebensführung betreffen. Wie das weitere Vorgehen des Vereines aussieht, bleibt also abzuwarten.

Konsequenzen seitens der Bundesliga, wie eine Spielsperre oder Geldstrafe sind hingegen nicht zu erwarten, da sich die vorgeworfene Tat im Privatbereich ereignete und die ÖFB-Rechtspflegeordnung dafür eine Bestrafung nicht vorsieht.

Gänzlich anders zeigt sich der Fall des jungen Kärntners, der seine fragwürdige Gesinnung während eines Meisterschaftsspiels zur Schau stellte. Richard Watzke, Geschäftsführer des Kärntner Fußballverbandes, kündigte eine Untersuchung des Vorfalls an: „Wir verurteilen jede Art von Rassismus, können aber nicht vorverurteilen.“ Sollte sich dieser Verdacht erhärten käme die ÖFB Rechtspflegeordnung zur Anwendung die mit § 112 Abs 1 über einen entsprechenden Tatbestand verfügt, wonach jemand, der eine anderen Person durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt, für mindestens 5 Pflichtspiele gesperrt wird. Zusätzlich werden ein Stadionverbot und eine Geldstrafe in der Höhe von mindestens € 1.000,– bis € 10.000,– verhängt. Dass eine Strafe durchaus realistisch erscheint bestätigt auch der Ehrenpräsident des Fußballverbandes, Thomas Partl, der meint, „es könne zu einer Sperre kommen“.

Darüber hinaus wurden auch Ermittlungen hinsichtlich Verstöße gegen das Verbotsgesetz aufgenommen, bestätigt der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Helmut Mayer.

Dass es bei Bestätigung des Verdachtes auch Konsequenzen von Vereinsseite geben wird, ist wohl sicher. Wölfnitz-Präsident Gerhard Engl meinte, dieses Thema sei eine große Belastung für den Verein und kündigte die Aufarbeitung des Falles an.

Den beiden Sportlern stehen also nicht nur sportlich spannende Wochen bevor.

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Wird Neymar tatsächlich gesperrt?

Im Zusammenhang mit Neymars Transfer zum FC Barcelona erscheint vieles Zwielichtig. Die Klage des FC Santos scheint nicht aus der Luft gegriffen zu sein.

Ein lautes Rauschen ging durch den Blätterwald, als letzte Woche bekannt wurde, dass der FC Santos eine Sperre von FC Barcelona und Brasilien Superstar Neymar, sowie Schadenersatzzahlungen fordert. Genauer gesagt fordert Santos eine Sperre von sechs Monaten für den Spieler und Zahlungen von rund 55 Millionen Euro.

Santos stützt sich dabei auf Verfehlungen des Spielers und des FC Barcelona in Zusammenhang mit Neymars Transfer im Jahr 2013. Einerseits geht es um eine vermeintliche Zahlung des FC Barcelona aus dem Jahr 2011, an eine Firma die Neymars Vater (und Berater) gehört in Höhe von rund 10 Millionen €, um sicherzustellen, dass der Spieler in weiterer Folge zum FC Barcelona wechselt. Weiters darum, dass der gesamte Deal vorgeblich nicht um, wie vom FC Barcelona zunächst behauptet 57,1 Mio. €, sondern um 95 Mio. € über die Bühne ging. Der FC Santos sieht darin Verstöße gegen § 17 der „FIFA-Regulations on the Status and Transfer of Players“, sowie gegen § 62 des „FIFA Disziplinarreglements“.

§ 17 der Regulations normiert die Folgen der einseitigen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund. Tatsächlich finden sich in den Absätzen 1 und 3 die vom FC Santos geforderten Sanktionen, namentlich Sperren und Entschädigungszahlungen. Allerdings bleibt unklar inwiefern Neymar seinen Vertrag tatsächlich einseitig aufgelöst hat. Santos erklärt dies auch mit keinem Wort, vielmehr wird unter anderem ausgeführt man sei von den Kontakten zwischen Neymar bzw. dessen Beratern und den Verantwortlichen des FC Barcelona nicht informiert worden. Ist dies der Fall, so stellt dies tatsächlich einen Verstoß gegen die Regulations dar, allerdings gegen Art. 18 Absatz 3. Nach diesem hätte der FC Barcelona den FC Santos schriftlich über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen müssen. Ein Verstoß gegen diese Regelung wird laut dem Gesetzestext mit „angemessenen Sanktionen“ bestraft. Dies eröffnet einen weiten Ermessensspielraum und beinhaltet wohl auch die unter Art. 17 angedrohten Sanktionen.

Zusätzlich  geht es um die Ablösesumme bzw. die Gesamtkosten des Transfers. Laut der offiziellen Seite des FC Barcelona wurden 57,1 Mio. € als Ablösesumme bezahlt. 17,1 Mio. € erhielt demnach der FC Santos, 40 Mio. € gingen an N&N (Neymar da Silva Sr. und Nadine da Silva) also Neymars Juniors Eltern. Nach Erkenntnissen der spanischen Justiz, die wegen Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit dem Transfer ermittelt, sollen jedoch weitere Millionen an verschiedene Abnehmer bezahlt worden sein, unter anderem Firmen im Eigentum von Neymars Umfeld, um das Riesentalent von anderen potentiellen Käufern, wie etwa Real Madrid fernzuhalten. Insgesamt sollen demnach 95 Mio. € geflossen sein.

Der FC Santos fühlt sich nun betrogen, da er der Meinung ist, dass ihm an der Gesamtsumme von 95 Mio. € mehr als die bezahlten 17,1 Mio. € zustehen würden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass diese 17,1 Mio. € für einen begehrten Spieler wie Neymar heutzutage als sehr niedrig zu bewerten sind und unklar ist warum der FC Santos dieses Angebot annahm. Es scheint als hätte Neymar den Wechsel zum FC Barcelona forciert, um  für sich und sein Umfeld das Maximum herauszuholen. Dies ist jedoch von außen natürlich schwer zu sagen. Klar ist jedoch, dass der vom FC Santos geltend gemachte Verstoß gegen Art 62 des Reglements nach dem Gesagten durchaus Substanz haben dürfte.

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge scheint es, als hätten die Verantwortlichen des FC Barcelona gegen Art. 62 Absatz 1 des Reglements verstoßen, indem sie Neymar bzw. dessen Umfeld dafür bezahlten frühzeitig (2011) einem Wechsel zu Barca im Jahr 2013 zu zustimmen. Da Neymars Vertrag beim FC Santos jedoch erst 2014 zu Ende gewesen wäre, hatte er de facto zwei Verträge über den gleichen Zeitraum abgeschlossen, was gegen Art. 18 Absatz 3 der Regulations verstößt. Zudem verschleierten sie die wahre Ablösesumme. Somit haben sie dem Spieler durch Zahlungen an ihn bzw. sein Umfeld zu einem Verstoß gegen FIFA- Regularien bewegt und Art 62 Absatz 1 erfüllt. Da Neymar bzw. dessen Umfeld das Geld dankend annahm wäre, sofern der Sachverhalt sich so zugetragen hat, Artikel 62 Absatz 2 erfüllt.

Als mögliche Sanktionen für  Verstöße gegen Art 62 stehen der FIFA „a) Geldstrafen von mindestens CHF 10 000; b) Verbot jeglicher in Zusammenhang mit dem Fußball stehenden Tätigkeit; c) Stadionverbot“ zur Verfügung. Somit wären auch auf dieser Basis Geldstrafen bzw. Sperren möglich.

Ob es tatsächlich so weit kommt hängt sowohl von Feststellungen der FIFA, als auch der spanischen, sowie letztlich ebenso der brasilianischen Justiz, die gegen Neymar wegen Steuerhinterziehung ermittelt, ab. Bis die jeweiligen Entscheidungen getroffen wurden gilt die Unschuldsvermutung.

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Blatter und Platini: Geheimnis um Suspendierung

Seit der Schweizer Bundesanwalt Michael Lauber gegen den FIFA-Offiziellen Jack Warner ermittelt, sind auch FIFA-Präsident Sepp Blatter und UEFA-Präsident Michel Platini unter Druck. Nun wurden sie suspendiert, es geht um Millionen und Macht.

Der König Sepp Blatter und sein Prinz Michel Platini sind gesperrt, ebenso Generalsekretär Jerome Valcke. Worum es genau geht, darf die unabhängige Ethikkommission unter Leitung von Cornel Borbély allerdings nicht sagen. Das gebietet die Vertraulichkeit des Artikels 36 des FIFA-Ethikreglements: „Nur die endgültigen Entscheidungen, die den betreffenden Parteien bereits bekannt sind, dürfen veröffentlicht werden.“

Die Süddeutsche Zeitung führt als Grund eine zwei Millionen Euro-Zahlung von Blatter an Platini an; aus Insiderkreisen will die SZ weiters erfahren haben, dass die Ethikkommission des Fußballweltverbandes derzeit mit Informationen überschüttet wird, man ortet ein Match „jeder gegen jeden“. Es wird eng, denn sowohl die Ethikkommission als auch der internationale Sportgerichtshof CAS sind derzeit stark mit der FIFA beschäftigt.

Der Hauptgrund, die zwei Millionen Euro-Zahlung, soll laut SZ zudem nach einem Tipp von Valcke aufgeflogen sein. Wo diese zwei Millionen herkommen sollen? Von 1998 bis 2002 war Platini als Berater für die FIFA tätig, bei einem Jahressalär von 300.000 Franken. Des Weiteren sollen gemäß den Ermittlungen der Schweizer Behörden 500.000 Franken an Zusatzahlungen pro Jahr vereinbart worden sein. Diese wurden laut Angaben der Beschuldigten dann im Februar 2011 von einem FIFA-Konto an Platini auf Anweisung Sepp Blatters überwiesen; obwohl der Anspruch auf das Entgelt, der sich in keinem schriftlichen Vertrag befindet, verjährt war. Im Februar 2011 befand sich Blatter zudem im Wahlkampf gegen Mohammad bin Hammam.

Wenn die FIFA-Ehtikkommission gegen Mitglieder ermittelt, dann kann sie gemäß Artikel 83 (Voraussetzungen und Zuständigkeit) vorsorgliche Maßnahmen erlassen. Tut sie dies, ist sie gemäß Artikel 85 (Dauer) des Ethikreglements verpflichtet, Zeitsperren zu verhängen. Bei dieser vorsorglichen Maßnahme wurde das Maximum von 90 Tagen ausgereizt, es kann um weitere 45 Tage verlängert werden.

Im Falle einer so langen Ermittlung plus Ausdehnung der Sperre würde es für die Teilnahme an der Wahl zum FIFA-Präsidenten für alle drei eng werden. Schließlich darf während der Sperre nicht einmal der eigene Schreibtisch besucht oder irgendetwas anderes getan werden, was im Zusammenhang mit der FIFA steht.

Detail am Rande: Artkel 86 Absatz 3 (Berufung gegen die vorsorgliche Maßnahme) sieht vor, dass die Berufungsschrift innerhalb von zwei Tagen ab Zustellung per Telefax übermittelt werden soll. Die genauen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 119ff des FIFA-Disziplinarreglements.

Ein Ende nimmt die Untersuchung gemäß Ethikcode Artikel 67 (Abschluss des Untersuchungsverfahrens), wenn der Untersuchungsführer, in konkreten Fall Borbely als Vorsitzender der Kammer und Robert Torres gegen Blatter, Vanessa Allard gegen Platini, die Untersuchung als ausreichend erachtet. Die Entscheidung wird dann gemäß Artikel 77 (Entscheidung) mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Ethikkommission getroffen.

Es scheint ein verwirrendes Geflecht aus Macht und Geld zu sein, das sich in den letzten Jahren innerhalb der FIFA abgespielt hat. Valcke, der als Tippgeber fungiert haben soll, wird zudem gar nicht in Zusammenhang mit dieser Zahlung belangt, bei ihm geht es um Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit WM-Tickets. Trotzdem nimmt er als ehemaliger Blatter-Intimus eine Schlüsselrolle ein. Sein Mail-Verkehr soll nun entsiegelt werden. Im Match jeder gegen jeden innerhalb des Fußballweltverbandes musste auch er suspendiert werden.

Der Interimspräsident Issa Haytou aus Kamerun wird übrigens nicht für das Amt des FIFA-Präsidenten kandidieren. Er wird schon wissen warum. Die UEFA sieht darüber hinaus keinen Grund, nicht hinter Präsident Platini zu stehen. Man sehe laut Aussendung „keine Notwendigkeit, Artikel 29 Absatz 5 der UEFA-Statuten anzuwenden […] Das UEFA-Exekutivkomitee kam zu diesem Schluss, da der UEFA-Präsident umgehend alle notwendigen Schritte einleiten wird, um die Entscheidung der FIFA-Ethikkommission anzufechten und seinen guten Ruf wiederherzustellen. “

Das ist interessant, ist die Einleitung des Untersuchungsverfahrens gemäß dem gleichnamigen Artikel 64 Absatz 2 „nicht anfechtbar“, lediglich die vorsorgliche Maßnahme der Suspendierung. Sofern es bei der UEFA funktionierende Telefax-Geräte gibt.

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Warum österreichische Schiedsrichter strenger pfeifen

Fußball ist eigentlich ein einfaches Spiel. Elf gegen elf, zwei Tore, ein Schiedsrichterteam. Trotzdem bekommt man ab und an den Eindruck, hierzulande wird ganz anders gespielt als anderswo.

Also sprach SK Rapid-Trainer Zoran Barisic nach dem 1:2 gegen Red Bull Salzburg: „Vor dem 1:1 war es natürlich ein Foul an Hofmann.“ Und auch Damir Canadi, seines Zeichens Altach-Coach und ebenfalls 1:2 unterlegen: „Über die Schiedsrichterentscheidung vor dem Ausgleich ärgere ich mich maßlos.“ Lassen wir einmal den Punkt beiseite, dass auf besagtes 1:1 von Salzburg ein 80-Meter-Spielzug folgte, den Rapid nicht verteidigen konnte und Altach die überlegene Mannschaft war. Lassen wir beiseite, dass beide Trainer im selben Atemzug auch die eigene Mannschaft in die Pflicht nahmen. Es geht um die Qualität der heimischen Schiedsrichter.

Man braucht nicht um den heißen Brei herum reden. Österreichische Schiedsrichter gehören nicht zur Elite. Konrad Plautz, der seine Karriere 2009 nach dem Pfeifen bei der Heim-Euro beendete, war der letzte viel beachtete und international anerkannte Schiedsrichter Österreichs. Neben dem alle paar Monate stattfindenden Aufhebens wegen Fehlentscheidungen gelten die heimischen Schiris als recht kleinlich. Das macht sich in den Europacupspielen durchaus bemerkbar. Da ist so mancher heimischer Verteidiger erstaunt, wenn der Schiedsrichter aus beispielsweise Montenegro das Foul nicht gibt. Während der eine noch reklamiert, ist das Tor schnell kassiert. Warum wird hier manchmal anders gepfiffen als international?

Fußballregeln als Verordnung oder Richtlinie?

Grundsätzlich ist Fußball ja ein einfaches Spiel. Das offizielle Regelbuch der FIFA umfasst nur 17 Regeln. Das Spiel substantiell betreffend ist eigentlich nur Regel 12: „Fouls und unsportliches Betragen.“ Der Rest sind mehr oder weniger objektive Dinge wie die Größe des Spielfelds, was Abseits ist oder wie ein Eckstoß abzulaufen hat. Wie Fouls gewertet werden, untescheidet sich. Das geflügelte Wort der „britischen Härte“ stimmt freilich. Auf der Insel wird weniger abgepfiffen. Diese Auslegungssache obliegt den nationalen Gremien. Im ÖFB-Regulativ Namens „Organisationsstatut für das ÖFB-Schiedsrichterwesen“ heißt es unter § 4 Aufgabenbereiche der ÖFB-Schiedsrichterkommission unter Punkt 3i): „Verantwortung für die einheitliche Anwendung der Fußballregeln nach Entscheidungen der FIFA und des International Football Association Board für das gesamte Bundesgebiet.“

Soweit zur Zuständigkeit. Die nationalen Verbände sind also, ähnlich wie bei einer EU-Verordnung, direkt verpflichtet, internationales Recht anzuwenden. Wie bei solchen Dingen üblich, muss freilich darauf geachtet werden, wie das umgesetzt wird. Da wird eine EU-Verordnung durch nationale Vorgaben schnell zu einer Richtlinie; also einem Grundsatzgesetz, das nationaler Ausgestaltung bedarf. Wie die Szenen in Österreich bewertet werden, obliegt dem jeweiligen Schiedsrichterbeobachter.Nachdem diese alle Szenen bewerten, müssen die Schiris alles pfeifen; denn sonst besteht die Möglichkeit, bald nicht mehr Bundes- sondern Regionalliga zu pfeifen.

Österreichs Gesicht für die Schiedsrichter ist Fritz Stuchlik, der den Nachlauf bei den Kollegen von Laola1 so beschrieb: „Nach dem Spiel bespricht der Beobachter mit den Schiedsrichtern das Spiel, was ihm positiv und negativ aufgefallen ist, gibt Verbesserungsvorschläge, analysiert manche Szenen mittels TV-Aufzeichnung und alle fahren nach Hause. Der Beobachter verfasst dann einen schriftlichen Bericht und muss ihn auch mit einer Note bzw. Punktewertung versehen. Das wird an das Elite-Komitee und den Schiedsrichter versandt.“ Wer dann über einen längeren Zeitraum eine negative Bewertung bekommt, muss pausieren.

Ein Foulspiel in der Praxis

Diese internen Vorgaben, welche Szenen wie bewertet werden sollen und dann eine positive Beurteilung ergeben können, sind quasi das nationale Gesetz zur FIFA-Grundsatzgesetzgebung. Wie man in England sieht, ist da die nationale Vorgabe hinsichtlich Auslegung der FIFA Regel 12 anders als in Österreich. Wortwörtlich beschreibt die FIFA Regel 12 so: „Ein Spieler verursacht einen direkten Freistoss für das gegnerische Team, wenn er eines der nachfolgend aufgeführten sieben Vergehen nach Einschätzung des Schiedsrichters fahrlässig, rücksichtslos oder brutal begeht: einen Gegner tritt oder versucht, ihn zu treten, einem Gegner das Bein stellt oder es versucht, einen Gegner anspringt, einen Gegner rempelt, einen Gegner schlägt oder versucht, ihn zu schlagen, einen Gegner stösst, einen Gegner angreift. Dem gegnerischen Team wird ebenfalls ein direkter Freistoss zugesprochen, wenn ein Spieler eines der nachfolgenden drei Vergehen begeht: einen Gegner hält, einen Gegner anspuckt, den Ball absichtlich mit der Hand spielt.“ (sic!)

Schlagend für das Spiel selbst sind dabei folgende Punkte: Die Fahrlässigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Brutalität im Zusammenhang mit Treten, Beinstellen oder Rempeln. Der Rest sind zumeist ziemlich objektiv bewertbare Kriterien. Die Frage, die sich jeder Schiedsrichter bei Spielsituationen stellen muss, ist, ob Tritt, Beinstellen oder Rempler eben mindestens fahrlässig waren oder nicht. Wie eben bei Naby Keita vs. Steffen Hoffmann beim eingangs erwähnten Spiel (hier bei ca. 2:33).

Zu diesen rechtlichen Überlegungen kommen natürlich noch unzählige Dinge hinzu: Der Standort des Schiedsrichters, die Reaktion des Gefoulten, vorangegangene Foulspiele und – eben! – die nationalen Bewertungsschemata für Schiedsrichter. In Bruchteilen von Sekunden muss der Schiedsrichter hier entscheiden, was Sache ist. Wenn man dann noch dazu zwischen den Polen eines attraktiven Spiels mit möglichst wenig Pfiffen und absoluter Regeltreue steht, kommt heraus, was heraus kommt. Und das ist oftmals ein kleinliches Pfeifen – obwohl es im Sinne der Umlegung der allgemein gültigen Spielregeln durchaus Spielraum für eine andere Spielführung geben würde.

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Verbotene Länderspiele: Wenn es international kriselt

Undurchsichtige Entscheidungen der UEFA verbieten das Aufeinandertreffen gewisser Nationen. Dadurch könnte die UEFA ihre eigenen Regelungen verletzen.   

Als die UEFA im Februar 2014 die Gruppen für die Qualifikation zur EM- Endrunde 2016 ausloste, gab sie bereits im Vorfeld folgendes bekannt: Aserbaidschan und Armenien, sowie Spanien und Gibraltar können aufgrund der politischen Lage nicht in dieselbe Gruppe gelost werden.

Die Grundlage für dieses Vorgehen der UEFA bleibt jedoch weitestgehend undurchsichtig. Es wird lediglich angegeben, dass das UEFA Executive Committee dies so entschieden habe. Regelungen anhand derer Feststellungen darüber getroffen werden, ob Teams gegeneinander spielen können oder nicht gibt es nicht. So bleibt es unklar, warum in etwa die zwar verfeindeten aber derzeit nicht im Krieg befindlichen Nationen Armenien und Aserbaidschan auseinandergehalten werden, obwohl die UEFA, wie in etwa während des Georgien- Konflikts, ein Treffen auf neutralem Boden anordnen könnte, während Russland gegen die Ukraine spielen dürfte.

Es scheint, als würde die UEFA nur intervenieren, solange sie es als unwahrscheinlich befindet, dass beide Mannschaften sich für die EM- Endrunde qualifizieren. Bei dieser wäre es nämlich noch bedenklicher das Aufeinandertreffen zweier Mannschaften zu unterbinden. Bisher musste sich die UEFA mit diesem Fall noch nicht auseinandersetzen.

Mit diesen Entscheidungen greift die UEFA in nicht unbeträchtlichem Ausmaß in den Ablauf des Wettbewerbs ein und kann mitunter die Qualifikation eines Teams für die Endrunde massiv erschweren. So wäre es in etwa denkbar gewesen, dass Aserbaidschan zunächst in eine Gruppe mit Bosnien und Herzegowina, Irland, Polen, Armenien und Gibraltar gelost worden und damit eine Qualifikation für die EM nicht gänzlich unmöglich erschienen wäre. Sodann hätte Aserbaidschan jedoch aufgrund der Zusammenlosung mit Armenien nach dem UEFA EURO 2016 Qualifying Draw Procedure automatisch der nächstfolgenden Gruppe zugelost werden müssen. In dieser Gruppe wäre Aserbaidschan sodann möglicherweise auf wesentlich härtere Gegner wie Deutschland, Kroatien, Serbien, Schottland und Luxemburg getroffen. Eine Qualifikation wäre im Vergleich zur anderen möglichen Gruppe wesentlich unwahrscheinlicher.

Die UEFA könnte mit diesem Eingriff sogar gegen eine ihrer eigenen Regelungen, nämlich gegen Art 12 der UEFA Rechtspflegeordnung verstoßen, welche die Integrität des Wettbewerbs sichern soll. Indem die UEFA, ähnlich wie im oben genannten Beispiel, Armenien, Aserbaidschan, Spanien oder Gibraltar mit der Zuteilung zu einer anderen Gruppe einen Vor-, oder Nachteil verschafft, schadet sie der Integrität des Wettbewerbes. Die Auslosung sollte alleine auf Grundlage der Einteilung in sechs Lostöpfe beruhen. Die Ziehung aus den Töpfen muss prinzipiell, sofern man einen fairen Wettbewerb gewährleisten will einzig und allein auf Zufall basieren.  Sofern Ausnahmen von diesem Prinzip auf nachvollziehbaren und fest vorgegebenen Grundlagen beruhen, sind diese möglicherweise noch als zulässig anzusehen, das derzeitige Vorgehen der UEFA in diesem Punkt ist jedoch ein unzulässiger Eingriff in die EM- Qualifikation.

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Warum Jonatan Soriano aber nicht Steffen Hofmann den Bürgermeister wählen darf

Ein Kopf an Kopf-Rennen wird für dieses Wochenende prognostiziert. Ein kleines Wiener Derby quasi, zwischen dem bekennenden Austrianer Michael Häupel und dem Rapidler HC Strache.

Wer das Rennen für sich entscheidet, ist noch unklar. Wer nicht mitentscheiden darf steht dagegen fest. Steffen Hofmann zum Beispiel, der zwar mit einer kurzen Unterbrechung seit über 13 Jahren in Wien zu Hause, aber nach wie vor deutscher Staatsbürger ist.

Nicht österreichische EU-Bürger wählen Gemeinderat

Grundsätzlich dürfen alle nicht österreichischen EU-Bürger in Österreich an Gemeinderatswahlen teilnehmen. Damit sind sie also auch zur Wahl des Bürgermeisters jener Gemeinde berechtigt, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben. Ein Jonatan Soriano darf also dem Bürgermeister von Salzburg seine Stimme geben. Das gebietet die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994.

Warum Sorinao, nicht aber Hofmann?

Artikel 1 der genannten Richtlinie besagt, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, an den Kommunalwahlen teilnehmen können. Bei Kommunalwahlen werden – so Artikel 2 der Richtlinie etwas umständlich – lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe bestimmt.

Alles klar? Nein? Gut, deshalb definiert die Richtlinie im Anhang auch für jeden Mitgliedstaat gesondert, was unter diesen lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe zu verstehen ist. Und siehe da – in Österreich sind das die Gemeinden und – auf die Stadt Wien bezogen – die Bezirke.

Was heißt das also? Nicht österreichische Unionsbürger dürfen in ihrer österreichischen Heimatgemeinde an den Gemeinderatswahlen teilnehmen, außer ihre Heimatgemeinde ist Wien. Da dürfen sie nur an den Bezirkswahlen teilnehmen. Von den Gemeinderatswahlen – und somit von der Wahl des Wiener Bürgermeisters – sind sie also ausgeschlossen.

Der Grund dafür ist auch in der österreichischen Bundesverfassung zu finden. Der Gemeinderat ist in Wien gemäß Artikel 108 B-VG gleichzeitig ja auch der Landtag. Und dieser wird – als gesetzgebendes Organ – lediglich von österreichischen Staatsbürgern gewählt.

Das ändert natürlich nichts daran, dass das Rennen am Sonntag spannend wird, Steffen Hofmann wird allerdings – zumindest diesmal – nicht matchentscheidend sein.

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Kira Grünberg – Wie das Heer seine Sportler versorgt

Ihr Ziel waren die olympischen Sommerspiele 2016 in Rio de Janeiro bis im Juli 2015 die Karriere von Kira Grünberg abrupt endete, als sie sich bei einem Trainingssturz eine Fraktur des 5. Halswirbels zuzog, womit eine Querschnittslähmung bittere Gewissheit wurde. Nicht nur in Österreich, auf der ganzen Welt war die Anteilnahme groß. Öffentlichkeitswirksam ließ auch der Besuch von Sportminister Gerald Klug nicht lange auf sich warten, welcher der verunglückten Sportlerin die Nachricht überbrachte, dass ihr Unfall als „Dienstunfall“ anerkannt wird. Was das bedeutet und wie dies rechtlich einzuordnen ist, wird in diesem Artikel kurz aufgegriffen.

Das Bundesheer stellt dem österreichischen Spitzensport ein 192 Plätze umfassendes Zeitsoldatenkontingent zur Verfügung. Die Sportsoldaten beziehen Gehalt, sind kranken- und sozialversichert, werden auf Wunsch untergebracht und verpflegt.

Kira Grünberg besitzt den Rang eines Korporals, wird vom Sportministerium im Rahmen des Projekts Rio gefördert und gehört dem Heeressportzentrum Innsbruck an. Sieht man sich den § 1 des  Heeresversorgungsgesetztes (HVG) an, so sind Gesundheitsschädigungen die Soldaten infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, […] oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

Eine Gesundheitsschädigung ist gem § 2 Abs 1 HVG als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Da sich der Unfall bei, für einen Heeressportler typischen Tätigkeit, nämlich dem Training ereignete, ist dieser juristisch problemlos als Dienstunfall zu definieren, was ja auch so festgestellt wurde.

Kira Grünberg werden demnach aber nicht nur die Kosten der Behandlung ersetzt. Im Falle einer solchen Dienstbeschädigung hat sie gem § 4 HVG auch Anspruch auf Rehabilitation, wozu Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und berufliche und soziale Maßnahmen zählen. Darüber hinaus hat Kira Grünberg gem § 21 HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2 HVG) hinaus um mindestens 20 Prozent vermindert ist, was bei einer Querschnittslähmung unumstritten der Fall ist.

Die Pensionsversicherungsanstalt hat nun zu entscheiden inwiefern die oben angeführten Ansprüche in welcher Höhe zustehen. Bis zur Entscheidung läuft der Vertrag als Heeressportlerin (bis November 2016) weiter.

Auch wir von LawMeetsSports wünschen Kira Grünberg alles Gute für die Zukunft.

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Ribéry gegen Platini- Muss man für seinen Heimatverband spielen?

Ein Spieler der für ein Spiel seines Nationalteams nominiert wird, muss der Einberufung Folge leisten. Ausgenommen sind lediglich verletzte Spieler.

Als UEFA- Präsident Michel Platini Franck Ribéry eine Sperre androhte, sollte dieser aus dem Nationalteam zurück treten, erntete er dafür Großteils ein mildes Lächeln und Verwunderung. „Das geht nicht“, war der Tenor unter Fußballfans. Diese Annahme beruht darauf, dass viele Stars die noch wertvoll für ihr Team gewesen wären, wie etwa Francesco Totti für Italien oder Martin Stranzl für Österreich, unbehelligt aus dem Nationalteam „zurücktreten“ konnten.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass Platinis Aussage nicht ganz aus der Luft gegriffen ist. Die hier einschlägige Regelung bildet Artikel 3 Abs 1 des 1. Anhanges zum FIFA „REGLEMENT bezüglich Status und Transfer von Spielern“. Dieser besagt in seinem eindeutigen Wortlaut „jeder Spieler, der bei einem Verein registriert ist, ist grundsätzlich verpflichtet, einem Aufgebot für eine Auswahlmannschaft des Verbands des Landes Folge zu leisten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.“ „Grundsätzlich“ bezieht sich hier auf die Ausnahme nach Artikel 4 des 1. Anhangs des Reglements, welche verletzte Spieler betrifft. Diese müssen sich auf Verlangen einer medizinischen Untersuchung unterziehen und nachdem ihre Verletzung belegt ist, nicht zum Nationalteam anreisen.

In Artikel 3 Abs 2 des 1. Anhanges zum Reglement sind noch Fristen und Formvorschriften für die Einberufung geregelt. So muss dem Spieler die Einberufung spätestens 15 Tage vor dem ersten Tag des internationalen Fensters schriftlich übermittelt werden. Auch der Verein muss gleichzeitig kontaktiert werden und ist nach Artikel 1 Abs 1 des 1. Anhangs zum Reglement verpflichtet seine Spieler abzustellen. Werden alle Formvorschriften und Fristen eingehalten, muss ein nicht verletzter Spieler seiner Nominierung folgen!

Weigert der Spieler sich dennoch, so sieht Artikel 6 Abs 1 des 1. Anhangs zum Reglement Disziplinarstrafen vor. Diese sind im FIFA Disciplinary Code näher geregelt, wobei für Spieler hier Strafen nach den Artikel 10 und 11 des Codes in Frage kommen. Tatsächlich sieht Artikel 11 c) des Codes auch eine Spielsperre als Sanktion vor, wobei die Anzahl der gesperrten Spiele vom Vergehen abhängig ist. In Bezug auf das einmalige nicht befolgen einer Einberufung, verhängte die FIFA in etwa gegen Diafra Sakho lediglich einen förmlichen schriftlichen Tadel, nach Art 10 b) des Codes als Sanktion. Bei wiederholtem Fernbleiben würde die FIFA jedoch höchst wahrscheinlich auch zu Sperren greifen.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies nun, dass es prinzipiell möglich wäre, dass die FIFA Ribéry mit einer Spielsperre belegt. Praktisch ist dies jedoch unwahrscheinlich. Wie Platini selbst angibt, ist der Teamchef dafür verantwortlich Spieler einzuberufen. Sofern Ribéry, seinen Angaben entsprechend, seinen Rücktritt mit dem französischen Nationaltrainer Didier Deschamps abgesprochen hat, dieser ihn akzeptierte und Ribéry folglich nicht mehr einberuft, gibt es nichts was gegen Ribéry vorgebracht werden könnte. Beruft ihn Deschamps dennoch ein, so müsste Ribéry, sofern er jemals wieder verletzungsfrei wird, mit einer Disziplinarstrafe rechnen, wenn er die Einberufung ignoriert.

Auf diesen Entscheidungsprozess des Trainers hat Platini als UEFA- Funktionär keinerlei Einfluss. Auch etwaige Strafen würden von der FIFA verhängt werden. Er persönlich hat also nicht die Möglichkeit eine Strafe gegen Ribéry auszusprechen.

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Haben wir Matchfixing im Griff? – Nein, aber…

Sehr kuschelig war es diesmal wieder in der CserniBar, bei der zweiten Ausgabe von LAW MEETS SPORTS – Dem Event zum Recht im Sport. Mehr als 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfolgten interessiert dem hochkarätig besetzen Podium, das eine Antwort auf die Frage suchte „Haben wir Matchfixing im Griff?“.  Fotos zum Event gibt es hier.

Fluch und Segen zugleich

„Matchfixing ist nicht in den Griff zu bekommen“, so Dominique Taboga in dem Interview, das exklusiv vor Ort gezeigt wurde. Dieser Meinung ist auch Christian Ebenbauer, Vorstand der Fußball-Bundesliga, der noch ergänzt…“so wie auch Diebstahl, nicht völlig in den Griff zu bekommen ist.“

Aber trotzdem ist man bereits einen großen Schritt weiter. Hat man bis vor zwei Jahren lediglich von Verdachtsfällen gesprochen, so besteht nun Gewissheit darüber, dass in Österreich manipuliert wurde. Und dass das durchaus harte Konsequenzen hat, zeigt das Beispiel Taboga. „Insofern war für die Aufklärungsarbeit des Play Fair Code, der Fall Taboga ein Segen“, so Severin Moritzer, Geschäftsführer des Play Fair Code. Auch Axel Bammer, COO der Erste Bank Eishockey Liga, bestätigt, dass sich die EBEL ohne den Fall Taboga wohl nicht so rasch dazu entschlossen hätte, das Thema Matchfixing aufzugreifen und die eigenen Athleten gezielt zu schulen.

Gestiegenes Bewusstsein

Der Präsident des Play Fair Code Günter Kaltenbrunner und Oliver Produlo von der Vereinigung der Fußballer, berichten unisono davon, dass das Bewusstsein der Spieler für das Unrecht in Bezug auf Matchfixing wesentlich gestiegen ist. 

Dass Matchfixing kein Kavaliersdelikt ist, und dass es nicht als solches behandelt wird, zeigen auch die Ergebnisse der Strafverfahren rund um Dominique Taboga und Sanel Kuljic. Andreas Holzer von Bundeskriminalamt ist dankbar dafür, dass im Rahmen dieser Strafverfahren viele unklare Rechtsfragen nun im Detail geklärt wurden. Das ist insbesondere auch ein großer Fortschritt für die Exekutive. Gerade hier sieht Holzer nämlich noch einen großen Aufklärungsbedarf.

Ein eigener Tatbestand für Spielmanipulation?

Klaus Perl, Rechtsanwalt und Schiedsrichter, sieht keinen Bedarf an einem eigenen strafrechtlichen Tatbestand für Matchfixing und warnt davor, dass jedes zweite Match rechtlich in die Verlängerung gehen könnte. Diese Ansicht teilt Holzer, der zudem darauf verweist, dass auch der eigens geschaffene Doping-Tatbestand in der Praxis kaum zur Anwendung gelangt. Außerdem plädiert er dafür, von Anlassgesetzgebung Abstand zu nehmen.

Anderer Ansicht ist in diesem Zusammenhang Ebenbauer, der meint, dass die Spezifika des Sports – nicht nur im Hinblick auf Matchfixing – auch rechtlich abgebildet sein müssen. Der Sport hat eigene Regeln und diese können nicht in den allgemeinen Rechtsrahmen gedrängt werden.

Nein, aber…

Im Ergebnis hat die Veranstaltung gezeigt, dass Matchfixing – auch wenn aus den Medien gerade etwas verschwunden – nach wie vor ein großes Thema ist. Vor allem bei all jenen Akteuren, die mit viel Engagement daran arbeiten, dem Problem Herr zu werden.

Haben wir Matchfixing im Griff? Nein, aber…

 

Bild: © NUKO