Flüchtlinge und Sport – wie läuft das ab?

Ganz abseits der hohen Politik nehmen sich sehr viele Österreicher*innen Flüchtlingen in ihrer Wohnumgebung an. Ein guter Weg zur Integration ist der Sport. LAW MEETS SPORTS bietet einen Überblick, was dabei zu beachten ist.

Egal zu welcher Sportart Sie Ihre neuen Freunde vermitteln, gilt es ein paar Dinge zu beachten. Die Farbe der Identifikationskarten dokumentiert den Verlauf des Asylverfahrens. Viele Funktionäre sehen gute Sportler*innen, sind sich aber nicht sicher, ob sie die Menschen auch trainieren und in sportlichen Wettkämpfen einsetzen können. Wir klären auf, was es mit den Identifikationskarten auf sich hat. Denn grundsätzlich steht den Refugees unabhängig vom Aufenthaltsstatus die Teilhabe an sportlicher Betätigung zu.

Im Gegensatz zu österreichischen Sportler*innen haben Flüchtlinge selten offizielle Dokumente des Herkunftslandes zur Verfügung, sondern bekommen vom Bundesamt für Asyl Identifikationskarten. Diese haben verschiedene Farben.

Zu Beginn des Asylverfahrens erhalten die Flüchtlinge die „grüne Karte“. Diese wird gemäß § 12 AsylG 2005 ausgegeben. Der Paragraph heißt „Faktischer Abschiebeschutz“ und die Refugees haben diese Karte, bis sie zum Asylverfahren zugelassen sind. Für den Sport ist dieser Status quasi egal, da man sich bereits bis zur Verfahrenszulassung in der Regel im gesamten Bundesgebiet aufhalten kann. Sind die Flüchtlinge im Verfahren, erhalten sie eine „weiße Karte“. Die „Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 (2) AsylG 2005 iVm § 13 (1) heißt, dass der Staat prüft, ob ein Anspruch auf Asyl besteht. Dieser Status kann durchaus recht lange dauern und der Zugang zum Arbeitsmarkt ist leider verwehrt. Für den Sport bedeutet das innerhalb Österreichs nichts und Betätigung erleichtert den Flüchtlingen das Leben in Österreich.

Sonderfall Status des subsidiär Schutzberechtigten – Was ist die graue Karte?

Ist das Verfahren abgeschlossen, erhalten die Flüchtlinge einen Konventionsreisepass, können sich frei bewegen und genießen wieder alle Rechte. Ein Sonderfall ist die „graue Karte“, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 AsylG 2005. Dieser ist dann zu zuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

Subsumiert handelt es sich hierbei quasi um ein „Asyl auf Zeit“; erfahrungsgemäß wird der subsidiäre Schutz beispielsweise gerne unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zugesprochen. Nach Ablauf einer Frist von einem Jahr kann die Berechtigung um zwei Jahre verlängert werden.

In der Praxis

Ein best-practise-Beispiel für den Umgang mit Asylwerber*innen ist der österreichische Taekwondo-Verband, auf mehreren Ebenen. Zunächst sind Kontaktsportarten im Nahen und Mittleren Osten sehr beliebt. Des Weiteren hilft es den nicht selten unter post-traumatischem Stress leidenden Flüchtlingen, mögliche Aggressionen zu bündeln und damit umgehen zu lernen. Der Taekwondo-Verband ÖTDV ist überhaupt sehr bemüht. Die Vereine werben offensiv, der Verband unterstützt. Bei zu erwartenden außergewöhnlichen Leistungen setzt sich der Sportverband auch dafür ein, dass die Staatsbürgerschaft ehebaldigst, noch deutlich vor der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Jahren, verliehen wird. Die genauen Bestimmungen finden sich hier. Wie vom ÖTDV aber zu erfahren ist, reichen derzeit nicht einmal Staatsmeistertitel, es müssen schon große internationale Erfolge sein.

Wegen der Niederschwelligkeit im finanziellen Sinne beliebt ist auch die Leichtathletik. Vonseiten des Österreichischen Leichtathletikverbands ÖLV gibt es keine näheren Bestimmungen, wie mit Asylwerber*innen oder -berechtigten umgegangen werden soll. Der ÖLV gibt sich offen, letzten Endes kommt es aber auch hierbei auf die Vereine drauf an. Ein Wiener Leichtathletiktrainer erzählt etwa, dass sein Verein niemals einen Menschen abweisen würde, wenn er mittrainieren will. Es geht dann mehr um praktische Dinge, etwa, ob genug Trainer*innen für die Athleten bereitstehen. Einer Teilnahme an Meetings steht in der Regel nichts im Wege, lediglich bei österreichischen Meisterschaften müssen die Sportler*innen ihren Wohnsitz mindestens zwei Jahre in Österreich und dürfen in diesem Zeitraum weder für eine andere Nation in einer Auswahlmannschaft gestartet sind, noch an einer anderen nationalen Meisterschaft teilgenommen haben. Ferner müssen sie Mitglieder bei einem österreichischen Leichtathletik-Verein sein und die erforderlichen Leistungen erbringen – wie jede*r Österreicher*in auch. Bei außergewöhnlichen Leistungen greifen dann wieder die oben genannten Bestimmungen.

König Fußball

Sport ist eine der wenigen möglichen Betätigungen für Asylwerber“, sagt Thomas Hollerer, Direktor für Recht und Administration im Fußballverband (ÖFB). Flüchtlinge gelten im Fußball grundsätzlich als Legionäre. Damit unterliegen sie dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern. Theoretisch müsste der ÖFB beispielsweise beim (gegenwärtig „relativ normal“ arbeitenden) syrischen Verband ansuchen, genauso wie beim argentinischen, deutschen oder indonesischen. Ist das vonseiten des Spielers nicht erwünscht (etwa wegen Verfolgungsgefahr), wird der Fall direkt an die FIFA weitergeleitet, die diesen bearbeitet. Bei Flüchtlingen, die ihre Papiere nicht erlangen können, werden die Anträge bei Bedarf auch direkt bei der FIFA gestellt, ebenfalls bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. „Aber wir und die FIFA sind keine Behörde“, stellt Hollerer klar. Man ist darauf erpicht, den Menschen ein Mitspielen ehebaldigst zu ermöglichen Die Bestimmungen zur Anmeldungen gelten dabei für die 2. Landesliga genau so wie für die Bundesliga. Grundsätzlich aber gibt es nichts, was dagegen spricht, dass auch Kicker während des Asylverfahrens mit der „weißen Karte“ bei einem Verein mitkicken; kompliziert wird es lediglich, wenn die Spieler Geld bekommen, hier gelten die allgemeinen Regeln für Zuverdienste während des Asylverfahrens. Hollerer wünscht sich des Weiteren, dass mittelfristig „Flüchtlinge nicht in speziellen „Flüchtlingsvereinen“ tätig sind. So funktioniert die Integration besser und man muss auch kein Deutsch können, um mit zu spielen.“

Es geht also alles – man muss es nur wollen. Selbst wenn es vielleicht unklar ist, wie lange die oder der Flüchtende im Lande sein kann – Sport ist ein toller Zeitvertreib und wichtig für die Integration.

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Die FIFPro will rote Karte für Ablösesummen

Wie die Frankfurter Allgemeine und der Guardian vergangene Woche berichten, möchte die Spielergewerkschaft FIFPro das gesamte Transfersystem des Fußballs umdrehen. Geplant ist quasi ein Bosman II.

Ausgangspunkt der Annahme ist laut FIFPro-Generalsekretär Theo van Seggelen, dass es keine Stabilität im System gibt. Denn die gegenwärtige Transferregelung nütze niemandem wirklich, da die angedachte Solidarität kleineren Vereinen gegenüber nicht gegeben sei. Grundsätzlich ist eine Beschwerde bei der EU-Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträgezulässig, wenn die Mitgliedsstaaten EU-Recht nicht richtig umsetzen, sich Bürger*innen verletzt sehen. Dann übermittelt die Kommission die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof und dieser leitet ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die betroffenen Mitgliedsstaaten ein.

Rechtliche Grundlage und Dauer eines möglichen Verfahrens

Die derzeit geltenden Regeln sind im Zuge des Bosman-Urteils entstanden. Beteiligt an den 2001 abgeschlossenen Verhandlungen waren die Kommission, der Weltverband FIFA und der europäische Fußballverband UEFA. Diese enthalten die allgemeinen Bestimmungen, wie etwa die Übertrittzeiten im Winter und Sommer. Die FIFPro argumentiert nun, dass diese Regelungen keine Stabilität erzeugen, da sie finanzielle Ungleichheiten befeuern und auf lange Sicht die wirtschaftlich schwächeren Ligen nachhaltig schädigen sollen.

Konkret bezieht sich die FIFPro auf Art 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU). Dieser besagt unter Absatz 1, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckenverboten sind. Es handle sich hierbei aus Sicht der FIFPro um ein Kartell – schließlich gibt es neben der UEFA keinen Fußballverband. Das gibt dem Europaverband natürlich eine Monopolstellung, die auch ausgenutzt wird. Die Kommission muss nun in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren feststellen, ob der EuGH entscheidet. Das dauert dann in der Regel noch einmal bis zu zwei Jahre. Vor 2019 ist also kaum mit einer Entscheidung zu rechnen.

Wer profitiert von den Transfers?

Die Spielergewerkschaft geht damit in offene Konfrontation mit der Europäischen Klubvereinigung ECA, die die meisten Spitzenklubs vertritt und am gegenwärtigen System festhalten will. Die UEFA hingegen ist um den eigenen Wettbewerb besorgt. Doch es geht der FIFPro gar nicht um die großen Klubs auch wenn laut Zahlen des Internationalen Zentrums für Sportstudien der Großteil 70 Prozent der zwischen 2009 und 2015 gezahlten Ablösesummen zwischen den Topligen Englands, Deutschlands, Italiens, Spaniens und Frankreichs verschoben wurde. Lediglich 1,84 Prozent der Ablösesummen würden solidarischnach untenverteilt werden.

Die Frage nach dem Cui Bono des gegenwärtigen Systems ist schnell beantwortet. Laut (nicht exakter) Zahlen von Transfermarkt.at gaben die fünf Erstplatzieren der Fünfjahreswertung, die erwähnten fünf großen Ligen, im Sommer rund drei Milliarden Euro für Transfers aus. Die 15 folgenden Nationen, von Portugal über Österreich bis Schweden auf Rang 20, nahmen nur knapp ein Drittel dieser Summe ein. Man verteilt das Geld also größtenteils unter sich.

Arbeitsrecht versus Verbandsrecht

Das Ziel der FIFPro ist also eine Neuaushandlung des Transferrechts, unter anderem unter Abschaffung der Leihen. Konkret geht es vor allem um die Arbeitsbedingungen sogenannter Wanderarbeiter, also weniger um Lionel Messi und Kevin de Bruyne, sondern um die Vielzahl der Profis, die oftmals Vereine wechseln oder wechseln müssen. Laut FIFPro würden 25.000 der 65.000 von der Gewerkschaft vertretenen Profis drei Monate lang nicht gezahlt werden, erst dann dürften sie Verträge einseitig kündigen. Laut Arbeiterkammer sind zehn bis 14 Tage in Österreich ein angemessener Zeitraum, plus Nachfrist ist das noch immer kürzer als drei Monate. Das gilt für Kicker nicht. Umgekehrt verringerte sich die Summe nicht gezahlter Gehälter seit Einführung des Financial Fairplays 2011 von 57 auf gegenwärtig fünf Millionen Euro.

Im Großen und Ganzen dürfte es im Match der Gewerkschaft gegen die Vereine und den Verband um weitere Arbeitnehmerrechte, bzw. deren Angleichung an normaleArbeitsverhältnisse gehen. Dass zum Ausgangspunkt gleich die totale Revolution des Fußballs ausgerufen wird, scheint für die FIFPro ein richtiger Ausgangspunkt zu sein. 2019 werden wir mehr wissen. Eine Welt ohne Ablösesummen wäre auf jeden Fall der normalen Arbeitswelt näher. Verträge könnten unter Einhaltung „normaler“ gesetzlicher Fristen, die wie für alle Arbeitnehmer*innen gleich gelten, die Rechte der Kicker stärken. Zudem stellt sich die Frage, wer von den Ablösesummen profitiert. Die Fußballer wohl nicht.

 

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Hatem Ben Arfa zu OGC Nice – Viele Fragen keine Antworten

Die FIFA wertet U- 21 Spiele als „offizielle Spiele“. FIFA- Regelungen könnten gegen Art. 45 AEUV verstoßen.

Die Karriere von Hatem Ben Arfa kann man getrost als unglücklich bezeichnen. Er galt als eines der größten Talente Frankreichs, wurde jedoch durch Undiszipliniertheiten, Verletzungen und nun kürzlich durch Gerichtsentscheidungen immer wieder zurückgeworfen. Ben Arfa spielte in der Saison 2014/15 ein Spiel für die U-21 Mannschaft von Newcastle United FC, bevor er zu Hull City ausgeliehen wurde. Nach einvernehmlicher Vertragsauflösung wechselte Ben Arfa im Winter 2015 zu OGC Nice.

Hier kommen die rechtlichen Fragestellungen ins Spiel. Bevor Ben Arfas Transfer bestätigt wurde, richtete der französische Verband eine Anfrage an die FIFA. Diese sollte klären, ob Ben Arfas Spiel für die U-21 von Newcastle United, in der „U-21 Professional Development League“ als offizielles Spiel gewertet werden muss. Grund für diese Anfrage war Art. 5 Abs. 3 der „FIFA REGULATIONS on the Status and Transfer of Players”. Diese Regelung sieht vor, dass ein Spieler in einer Saison nur für drei Vereine registriert sein kann und dabei nur für zwei Vereine pro Saison in einem offiziellen Spiel eingesetzt werden kann. Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen bezüglich Verbänden mit sich überschneidendem Spielplan, wenn die Saison in einem der Verbände deutlich früher oder später beginnt. Als Grund hierfür kann man aus Abs. 4 die sportliche Integrität des Wettbewerbs herauslesen.

Im Jänner 2015 entschied daraufhin der Einzelrichter des „FIFA Player’s Status Committee“, dass „das Spiel als offiziell im Sinne der Regulations angesehen werden muss“. Diese Aussage führte dazu, dass Ben Arfas Transfer zu OGC Nice zwar bestätigt wurde, er jedoch bis zum Ende der Saison 2014/15 nicht für den Verein spielen durfte. Die Entscheidung war jedoch umstritten, so gab etwa die englische FA an, das Spiel nicht als offiziell anzusehen. Was ein offizielles Spiel ist, umschreibt Definition 5 der Regulations. Laut dieser ist ein offizielles Spiel „(…) ein Spiel im Rahmen des organisierten Fußballs, etwa Meisterschafts-, oder Cupspiele (…)“. Die Entscheidung des Richters ist daher insofern vertretbar, da die Professional Development League als ein von der FA organisierter Meisterschaftsbetrieb angesehen werden kann. Dies hat natürlich zur Folge, dass es schwer abschätzbar ist, wie weit in den Jugendbereich der Begriff „offizielles Spiel“ nun reicht. Es bleibt unklar ob schon U-17, U-18 oder erst U- 21 Spiele als offiziell bewertet werden.

Ben Arfa brachte auch eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des Einzelrichters beim CAS ein. Dieser entschied jedoch, dass der Spieler in dem Verfahren keine Parteistellung hatte und nur die Entscheidung des französischen Verbands in Ben Arfas Rechte eingriff. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

Auch Unionsrecht wieder ein Thema

Es gibt jedoch noch weitere rechtliche Fragen in Bezug auf den Fall, insbesondere in Bezug auf die Vereinbarkeit des Art. 5 Abs. 3 der Regulations mit Art. 45 AEUV. Diese Prüfung erfolgt hier ganz allgemein, losgelöst von dem konkreten Fall.

Dass Sport als Teil des Wirtschaftslebens unter das Unionsrecht fällt, ist seit dem Bosman-Urteil geklärt. Weiters sind entgeltliche sportliche Leistungen eines Fußballspielers als Arbeits-, oder Dienstleistungen zu qualifizieren, sodass die Art. 45 ff. für sie gelten. Die Regelung ist auch als Beschränkung des Art. 45 AEUV aufzufassen, welcher „insgesamt den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern soll und Maßnahmen entgegensteht, die diese Staatsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen“. Ein Beispiel verdeutlicht die Einschränkung: Ein Spieler spielt ein Spiel für ein Team aus seinem Heimatverband. Nun wechselt er zu einem anderen Team. Welchem Verband dieses Team angehört ist unbedeutend. Hat der Spieler nun für beide Teams auch gespielt, ist er (bis auf die engen oben genannten Ausnahmen) nicht spielberechtigt, wenn er zu einem neuen Team aus einem anderen EU- Mitgliedsstaat wechselt. Dies macht die Verpflichtung dieses Spielers wesentlich unattraktiver. Damit liegt eine Beschränkung von Art. 45 AEUV vor.

Es ist jedoch nicht jede Beschränkung unzulässig. So kann eine Beschränkung gerechtfertigt sein, sofern mit ihr ein im Allgemeininteresse gelegenes Ziel verfolgt wird, die Regelung zur Umsetzung des Ziels geeignet ist und sie zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Die in Art 5 Abs. 4 der Regulations genannte sportliche Integrität ist jedenfalls ein im Allgemeininteresse gelegenes Ziel, vor allem aufgrund der schon im Bosman-Urteil herausgehobenen sozialen Bedeutung des Sports und der Erwähnung desselben in Art. 165 AEUV. Fraglich ist die Geeignetheit. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Regelung geeignet, wenn „sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen“. Ein Argument für die Geeignetheit sind insbesondere Leihen. So kann ein Spieler, der von seinem Club ausgeliehen wurde, und sodann mit seinem neuen Verein gegen den ausleihenden Verein spielt, das Spielergebnis mit seiner Leistung zugunsten der gegnerischen Mannschaft beeinträchtigen. So gefährdet er die Integrität des Sports. Ansonsten gibt es jedoch nicht allzu viele Argumente für diese Regelung, so kann man die Geeignetheit möglicherweise noch bejahen, die Erforderlichkeit jedoch nicht mehr. Oben beschriebene Konstellationen sind nicht Hintergrund der Mehrheit der Transfers und treten am häufigsten innerhalb einer Liga auf. Für diese Transfers gilt jedoch ohnehin die strengere Regelung des Art. 5 Abs. 4. Diese verbietet ausnahmslos jeden Einsatz eines Spielers bei mehr als zwei Clubs aus derselben Liga. Diese Regelung sichert die Integrität des Sports bereits ausreichend, vor allem da Spieler zB in der Championsleague ohnehin nur für einen Verein pro Saison spielen dürfen. Weitergehende Beschränkungen erscheinen unangebracht.

Es ist damit nicht erforderlich Spieler generell in der Weise einzuschränken, dass sie in einer Saison für maximal zwei Vereine spielberechtigt und für drei Vereine gemeldet sein können. Art. 5 Abs. 3 der Regulations bildet daher unter Umständen eine unzulässige Beschränkung des Art. 45 AEUV.

 

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2 Jahre nach Taboga: Wie Matchfixing funktioniert

Wer ein Fußballspiel manipuliert, andere dazu auffordert oder sonst zur Manipulation beiträgt macht sich strafbar. Sowohl strafrechtliche als auch verbandsrechtliche Sanktionen sind die Folge.

Der Fall Taboga hat die österreichische Sportwelt vor zwei Jahren erschüttert. Pünktlich zum LAW MEETS SPORTS- Event „2 JAHRE NACH TABOGA – Haben wir Matchfixing im Griff?“ werden an dieser Stelle die Grundlagen rund um das Thema noch einmal erläutert.

Was „Match Fixing“ prinzipiell ist lässt sich am Taboga-Fall auch gut erklären. Dominique Taboga wurde von Sanel Kuljic und weiteren Hintermännern Geld angeboten, wofür er im Gegenzug am Spielfeld auf ein konkret vereinbartes Ergebnis hinwirkte. Die „Auftraggeber“ wetten wiederum auf dieses Ergebnis. Dieses Verhalten erfüllt nach der Judikatur den Tatbestand des § 146 StGB (Betrug). Im angesprochenen Fall erfolgte die geforderte Täuschung über Tatsachen einerseits durch die „die konkludente wahrheitswidrige Vorgabe, als Wettteilnehmer bei Abschluss des Wettvertrages, Wetten auf Fußballspiele mit ungewissem und unbeeinflusstem Ausgang zu platzieren“, sowie andererseits „durch die wahrheitswidrige Vorgabe der jeweiligen Fußballspieler, mit vollem Einsatz, ordnungsgemäß und regelkonform zu spielen, wobei sie jedoch tatsächlich so unauffällig wie möglich auf das konkret zuvor vereinbarte Spielergebnis hinwirkten“. Dies führte zur Handlung von Seiten der Wettanbieter, nämlich zur Annahme der Wetten und in weiterer Folge zur Auszahlung des Gewinns. Da die verschiedenen Wettanbieter Schäden jenseits der in § 147 Abs 3 StGB normierten Wertgrenze von 50.000 € erlitten, war auch diese Qualifikation erfüllt. Zudem wurde eine Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 StGB festgestellt, da sich die Täter durch das wiederholte Vergehen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollten. Somit lag ein schwerer, gewerbsmäßiger Betrug nach § 148 Strafsatz 2 StGB vor. In Bezug auf die Täterschaftsformen nach § 12 StGB werden diejenigen, welche die Wetten abschließen in der Regel als unmittelbare Täter nach § 12 1. Fall StGB bestraft, Spieler die das Ergebnis beeinflussen als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB. Das Strafmaß ist in allen Fällen gleich und liegt bei 1-10 Jahren Freiheitsstrafe. Taboga wurde zu 3 Jahren Haft verurteilt, zwei Jahre davon bedingt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Zu diesen nicht gerade milden strafrechtlichen Konsequenzen treten noch verbandsrechtliche Sanktionen. So sind Spielmanipulationen sowohl nach Art. 62 des „FIFA Disziplinarreglements“, Art. 12 der „UEFA Disciplinary Regulations“, als auch nach § 113 der „ÖFB-RECHTSPFLEGEORDNUNG“ strafbar. Da es sich im Taboga- Fall um vom ÖFB organisierte Spiele handelt, ist die Regelung der Rechtspflegeordnung einschlägig. Taboga erfüllte den Tatbestand nach § 113 Abs 2, da er einen unrechtmäßigen Vorteil annahm und im Gegenzug das Regelwerk verletzte.

Taboga wurde noch die Verletzung des Fairplay-Gedankens nach § 111a, unzulässige Sportwetten nach § 114 und das Unterlassen der Meldepflicht nach §115a vorgeworfen. Da § 114 der Rechtspflegeordnung keine Obergrenze beim Strafmaß vorsieht, war es möglich Taboga lebenslänglich zu sperren. Nach einem Antrag des ÖFB wurde die Strafe von der FIFA für weltweit gültig erklärt.

 

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Rasenpilz beeinträchtigt Spiele der Sky Go Erste Liga

Gastbeitrag von Peter Sander, NHP Rechtsanwälte

Rotspitzigkeit, wie ein weltweit vorkommender Pilzbefall bei Rasen auch genannt wird, hat den Senat 3 der Bundesliga dazu veranlasst, das Heimstadion des SC Wiener Neustadt vorübergehend zu sperren – zumindest für Ligaspiele. Auf Wikipedia ist zum Rasenpilzbefall unter anderem zu lesen, dass er vor allem bei Zier- und Sportrasenflächen auftritt, und dass ein Pilzbefall ganzjährig möglich ist, da eine Infektion bei Temperaturen zwischen 5 °C und 30 °C stattfindet und der Pilz durch längere Perioden mit feuchtwarmer Witterung und einer zu geringen Stickstoffversorgung begünstigt wird. Klingt irgendwie nach dem heurigen Sommer.

Was hat nun dieses naturwissenschaftliche Phänomen mit einem Fußballverein und einer Stadion(spiel)zulassung zu tun, wenn es offensichtlich jeden Schrebergärtner genauso betreffen kann?

Im Unterschied zu uns Hobbygärtnern unterwirft sich ein Bundesligaverein der Satzung und den weiteren rechtlichen Bestimmungen eben der Bundesliga. In den Satzungen der Bundesliga heißt es in § 4 unter anderem, dass die Lizenzierungsbestimmungen, die Stadionbestimmungen, die Verfahrensordnung des Ständigen Neutralen Schiedsgerichts und die Verfahrensordnung des Ethikkomitees im Satzungsrang stehen (Abs 3), also jenem Regelwerk, das für alle Mitglieder (= Vereine) gilt.

In den Stadionbestimmungen selbst wird nach einem simplen System in Bestimmungen der Kategorien A, B und C unterschieden, die entweder zwingend (A), grundsätzlich aber in Ausnahmefällen befristet nicht unbedingt (B) oder auf einer “es sollte schon sein-Basis” (C) erfüllt sein müssen/sollten (§ 2). Anhand dieser Kriterien wird auch die Zulassung für Spiele der höchsten und zweithöchsten Spielklasse unterschiedlich behandelt.

Die Stadionbestimmungen besagen in einer ihrer Kernbestimmungen auch, dass das Spielfeld

– absolut eben sein;
– sich in gutem Zustand befinden;
– während der gesamten Spielzeit für die Bewerbe der BL bespielbar sein;
– grün sein muss (§ Abs 4).

Während nun für jeden Hobbygärtner klar ist, dass – sofern keine Hanglage – der Rasen eben ist und sich aufgrund des Unkrautreißens und des Vertikotierens am Wochenende in einem guten Zustand befindet und vor allem auch grün ist (auch die Kinder können die gesamte Spielzeit dort absolvieren), ist die Bundesliga da zu Recht ein wenig strenger in der Regelauslegung. Im konkreten Fall hört man, dass der Schiedsrichter der letzten vor der Sperre stattgefunden Partie in Wiener Neustadt bereits bemängelt hat, dass drei der oben genannten Kriterien nicht erfüllt gewesen sein sollen. Gehen wir einmal davon aus, dass das Spielfeld nicht durch tektonische Verschiebungen uneben geworden ist, dann hat es sich offensichtlich weder in einem guten Zustand befunden, noch war es im Sinne der Stadionbestimmungen bespielbar oder (vermutlich vollflächig) grün. Falls dieser auf Mutmaßungen aufbauende Befund nicht zu 100% richtig sein sollte, dann könnte wohl auch die Unebenheit eine Rolle gespielt haben.

Jedenfalls sind all diese Kriterien A-Kriterien. Das heißt also, dass bei Nichterfüllung kein Spielbetrieb zugelassen ist. Folglich war die Reaktion des Senats 3 der Bundesliga auch völlig korrekt.

Der Verein hat übrigens umgehend durch Reparaturmaßnahmen reagiert und punktuell (über 1.000 m2) neue Rasenflächen verlegt (die Hobbygärtner freuen sich also über neue Leidensgenossen). Mit Erfolg: ”Der Senat 3 der Österreichischen Fußball-Bundesliga hat das Stadion Wiener Neustadt für sämtliche Spiele der Sky Go Ersten Liga in der Saison 2015/16 zugelassen“, so eine aktuelle Aussendung der Bundesliga. Die nächsten Heimspiele sind also gesichert.

Neben den Stadionbestimmungen ist im übrigen auch § 8 der Spielbetriebsrichtlinien im gegenständlichen Fall einschlägig, der vorsieht, dass die Klubs verpflichtet sind, das Spielfeld mit allen zumutbaren Maßnahmen (auch bei schlechter Witterung) in einen bespielbaren Zustand zu versetzen.

Dass in all den Regelwerken Strafbestimmungen vorgesehen sind, versteht sich dabei von selbst. Wir leben ja in einer hochreglementierten und -regulierten Welt.

Für alle Rapidfans nur noch ein kurzer abschließender Hinweis: Im Falle des Stadionneubaus geht die Bundesliga davon aus, dass das Stadion alle A-Kriterien erfüllt (Ausnahmen sind unter gewissen Umständen möglich). Es darf also davon ausgegangen werden, dass das neue Stadion in Hütteldorf dann höchsten Anforderungen der Stadionbestimmungen entsprechen wird – jedenfalls wird es eben und grün sein …

Peter Sander ist Rechtsanwalt und Partner der auf öffentliches Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei NHP Rechtsanwälte. Sie erreichen den Autor unter peter.sander@nhp.eu. Weitere Informationen finden Sie auf www.nhp.eu

 

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Nächstes Event: 2 Jahre nach Taboga

In einer hochkarätigen Runde diskutieren im Rahmen der zweiten Ausgabe von LawMeetsSports am 24.9.2015 Vertreter des ÖFB und der Liga, Spielervertreter und Kriminalisten über den Status quo und das Quo vadis in der Bekämpfung von Wettbetrug und Spielmanipulation.

Zwei Jahre ist es nun her, dass die Spielmanipulationen rund um Dominic Taboga ans Licht der Öffentlichkeit drängten. Da wurde zum ersten Mal auch dem heimischen Sportfan klar, welche – für den Sport so schädlichen Machenschaften – in Österreich stattfinden.

Der Play Fair Code – der Verein zur Wahrung der Integrität im Sport, war schon damals in Sachen Aufklärungsarbeit unterwegs. Heute, zwei Jahre danach, wollen wir einen Blick darauf verwerfen, was sich in der Zwischenzeit getan an. Unbestritten ist, dass das Bewusstsein für die Strafbarkeit solcher Handlungen in den Köpfen aller am Sport Beteiligten angekommen ist. Aber heißt das, dass wir Matchfixing im Griff haben?

Diese Frage und noch mehr wird am 24.9.2015 im Rahmen der zweiten Ausgabe von LawMeetsSports in einer hochkarätigen Expertenrunde diskutiert.

Mehr Infos und Anmeldung hier.

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Wenn sich ein Spieler beim Länderspiel verletzt

Beim Nationalteam: Viele Pflichten, wenig Rechte und möglicherweise schlechte Sitten

Trainer-Zampano Louis van Gaal, gegenwärtig bei Manchester United engagiert, dürfte wieder schwitzen. Am Wochenende finden Qualifikationsspiele zur UEFA-Europameisterschaft statt. In seiner Zeit beim FC Bayern München polterte er gern, dass er um die Gesundheit seiner Spieler fürchtet.

„Was passiert, wenn sich ein Spieler […] beim Länderspiel verletzt? Wer bezahlt das?“, fragte Louis van Gaal 2010 öffentlich. Und tatsächlich ist das eine gute Frage. Gerade diese Transferperiode zeigte deutlich auf, um wie viel Geld die Vereine Spieler verpflichten, um an die finanziellen Futtertröge von Sponsoren und Ausrichtern zu kommen. Van Gaals Klub Manchester United erhielt beispielsweise 2014/15 über 132 Millionen Euro an Fernsehgeldern, würde die Champions League gewonnen werden, kämen über 50 Millionen Euro dazu. Da mutet es nicht verwunderlich an, wenn sich Trainer und Vereine darüber Gedanken machen, wenn ihre Spieler ein paar Mal im Jahr zum Teil hoch brisante Partien absolvieren. Vor allem, weil sich die Kontinentalverbände und der Weltverband wenig um dieses Problem kümmern.

Der Weltverband FIFA geht nämlich nicht gerade zimperlich mit den Spielern um – das muss mit aller Deutlichkeit festgestellt werden. Bei der WM 2014 in Brasilien machte die FIFA einen Umsatz von 3,3 Milliarden Euro und einen satten Gewinn von 1,6 Milliarden Euro. Dahingegen heißt es: „Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäss (sic!) den Bestimmungen dieses Anhangs abstellt, hat kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.“ So regelt es Anhang 1 des Reglements bezüglich Status und Transfers von Spielern unter Artikel 2 1. Weitere wichtige Regelungen verpflichten die Vereine, Spieler für neun Tage, beginnend mit Montagmorgen bis Dienstagabend der Folgewoche (Art 1 1. & 4.) abzustellen, sofern es sich um eine WM-Endrunde oder den Kontinentalpokal handelt. Immerhin gibt es gemäß Art 1 11. Geldstrafen (a)) und Sperren (c)) erst, wenn die Fristen „wiederholt“ missachtet werden.

Die bereits angeschnittenen finanziellen Bestimmungen und Versicherungen sind eher beschränkt. Der Verband muss die Transportkosten übernehmen (Art 2 2.) und den Spieler versichern muss aber der Verein (Art 2 3.). Darüber hinaus gehende Regelungen gibt es eben nicht. Art 4 besagt, dass die Verbände bei Nicht-Abstellung aus medizinischen Gründen den Arzt selber aussuchen dürfen, der die Verletzung bestätigt. Die Disziplinarmaßnahmen bei Nicht-Abstellung sind rigoros: „Wenn ein Verein die Abstellung eines Spielers verweigert oder es versäumt, ihn trotz der Bestimmungen dieses Anhangs freizugeben, wird der Verband, dem der Verein angehört, von der FIFA-Kommission für den Status von Spielern darüber hinaus aufgefordert, alle Begegnungen des Vereins, an denen der betreffende Spieler teilgenommen hat, mit einer Forfait-Niederlage zu werten. Sämtliche dabei gewonnenen Punkte werden dem Verein aberkannt. Bei im K.o.-System ausgetragenen Spielen wird der gegnerische Verein ungeachtet des Resultats zum Sieger erklärt.“ (Art 6 2.)

Klar ist: Es gibt viele Pflichten, aber wenig Rechte. Dennoch zeigen sich die Verbände gnädig. Trotz Nicht-Verpflichtung etwa schüttete die UEFA nach der Euro 2012 100 Millionen Euro an die abstellenden Klubs aus. Nach der WM 2014 waren es vonseiten der FIFA 260 Millionen Euro für die 32 WM-Starter, 50 Millionen für alle anderen sowie 75 Millionen Euro für die Versicherungen. Eine Pflicht besteht aber eben nicht. Hinzu kommen freilich noch alle möglichen Erlöse aus Werbe- und Sponsoringeinnahmen. Dass es 2016 überhaupt Geld geben wird, liegt an einer Vereinbarung, die FIFA, UEFA und die European Club Association ECA 2008 getroffen haben. Für die Euro 2016 werden 150 Millionen Euro an „Distribution Amount“ zur Verfügung gestellt, 50 mehr als 2012. Die ECA selbst ist die Nachfolgeorganisation der G14, wie der alte Name schon besagt, eine mächtige Interessensvertretung. Die Gründungsmitglieder waren etwa Bayern München, Real Madrid, FC Barcelona, AC Mailand, Juventus Turin, Manchester United und der FC Chelsea. Die FIFA und die UEFA hätten sich also mächtige Gegner gemacht, hätte man sich nicht geeinigt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Willenserklärung gestalten sich gemäß Punkt H des Agreements so, dass es sich um eine rechtlich bindende, gegenseitige Verpflichtung handelt, die unter Schweizer Recht zu behandeln ist und Streitigkeiten können nur vor dem Sportgerichtshof CAS ausgetragen werden.

Einige rechtliche Fragen bleiben aber im Statut und Agreement übrig. Beispielsweise: Wer ist der Boss? Marcel Koller oder doch Peter Zeidler und Co? Denn der Spieler wird von den Vereinen bezahlt und versichert, allfällige privatrechtliche Prämienregelungen greifen ins Arbeitsrecht nicht ein, da sie freiwillig und nicht einmal durch das FIFA-Statut gedeckt sind. Das Nationalteam ist gewissermaßen Nebenpflicht des Spielers, abgeleitet aus den Bestimmungen des Weltverbandes, aber zwischen Spieler und Verein. Kompensationen hin oder her: Es gibt ein Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung, weil der eine Verein im Sinne des Vereinsrechts (und nichts anderes sind ein Fußballverein und -verband) dem anderen einen Spieler ohne Gegenleistung überlässt. Parallel zu Expertenmeinungen aus Deutschland und der Sittenwidrigkeit des § 138 BGB9 könnte § 879 (1) iVm (2) Z 4 ABGB10 in Betracht bezogen werden: „(1) Ein Vertrag, der gegen […] gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: wenn jemand […] die Zwangslage […] eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht.“ (sic!)

Zusammengefasst: Die Vereine müssen die Spieler für die Zeit der Abstellung bezahlen und versichern, haben gemäß Verbandsstatut keinen Anspruch auf Entschädigungen, müssen allfällige Streitigkeiten über vereinbarte Kompensationen unter Schweizer Recht ausfechten und wenn ein Verein den Spieler nicht abstellt, werden dem Klub alle Punkte aus den Spielen abgezogen, in denen der Spieler eingesetzt war.

Ein Ausjudizieren wäre allenfalls sehr spannend.

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