Warum Alan nicht im Nationalteam spielt

Einbürgerungen für Sportler, die „außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik“ erbracht haben oder vermutlich noch erbringen werden, werden nach österreichischem Recht erleichtert. Dennoch dürfen viele potenzielle Nationalspieler nicht für das ÖFB-Team auflaufen.

Ein Seufzen ging durch die Medienlandschaft, als im Jänner 2015 klar wird, dass Alan nicht für die österreichische Nationalmannschaft spielen kann. Unklar blieb für viele das Warum. Kurz gesagt: Alan hat die von der FIFA vorgegebenen Kriterien für einen Nationenwechsel nicht erfüllt.

Alan erfüllt zunächst die Voraussetzung nach Artikel 8 der “Regulations Governing the Application of the Statutes” der FIFA. Dieser schreibt vor, dass ein Verbandswechsel einmal möglich ist, sofern der Spieler weder im Jugend,- noch im A- Nationalteam seines früheren Verbandes ein offizielles Spiel bestritten hat. Im Jugendbereich gibt es eine viel genutzte Ausnahme: Hat ein Spieler für ein Jugendnationalteam eines Verbandes gespielt, während er auch Staatsbürger eines anderen Verbandes war, ist ein Wechsel zu diesem Verband dennoch möglich. Alan wurde weder in einem offiziellen A- Nationalspiel, noch einem offiziellen Jugend- Nationalspiel Brasiliens eingesetzt und war daher berechtigt den Verband zu wechseln. In anderen Fällen verhinderte diese Regelung jedoch den Einsatz eines Spielers für Österreich. So etwa im Fall Jonatan Soriano. Dieser spielte mehrere offizielle Spiele für spanische Jugendnationalmannschaften. Da er zu diesem Zeitpunkt keinen österreichischen Pass hatte, war ein Verbandswechsel nach Artikel 8 nicht möglich. Ähnlich war die Sachlage im Fall Steffen Hofmann. Umgekehrt war die Situation bei Anel Hadžić. Dieser hatte Spiele für Österreichs Jugendnationalmannschaften absolviert, während er auch den bosnischen Pass besaß. Nachdem er vom ÖFB nicht berücksichtigt wurde, ist er seit 2014 bosnischer Teamspieler.

Problematisch war in Alans Fall nun jedoch Artikel 7 d der Regulations. Dieser sieht vor, dass ein Spieler der eine neue Nationalität annimmt, nach seinem 18. Lebensjahr zumindest fünf Jahre ununterbrochen auf dem Gebiet des Staates wohnhaft sein muss, um nach der Einbürgerung für das Nationalteam dieses Staates spielberechtigt zu sein. Alan spielte von August 2010 bis Jänner 2015 bei RB Salzburg und war somit nicht lange genug in Österreich wohnhaft.

Zu klären ist noch, ob die Einbürgerung Alans prinzipiell möglich gewesen wäre. Möglich wäre die Verleihung der Staatsbürgerschaft wenn dann nur nach § 10 Abs 6 StbG gewesen. Diese Regelung erleichtert die Einbürgerung massiv, da prinzipiell weder ein längerer Aufenthalt in Österreich, noch Sprachkenntnisse oder Ähnliches nachzuweisen sind. Eine solche Sonderregelung erlaubte etwa die Einbürgerung von Ivica Vastić 1996. Es dürfen lediglich keine Ausschlussgründe nach den § 10 Abs 1 Z 2-6,8, Abs 1a, Abs 1b, Abs 2 StbG vorliegen. Also weder gröbere strafrechtliche, noch aufenthaltsrechtliche Probleme. Da diese in Alans Fall nicht vorlagen, wäre seine Einbürgerung nur noch von der Zustimmung der Bundesregierung abhängig gewesen. Diese entwickelte diesbezüglich fünf Kriterien, die für den Verleih erfüllt sein müssen:

„(…)1.es steht aktuell kein anderer, hinsichtlich des Leistungsniveaus vergleichbarer österreichischer Leistungssportler zur Verfügung, auch nicht aus dem Nachwuchsbereich;

2.die herausragenden sportlichen Leistungen wurden bereits über einen längeren Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt, in Österreich erbracht;

3.Absehbarkeit, dass die aktive, erfolgreiche Laufbahn als Sportler, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters, noch länger andauern wird;

4.Beabsichtigung und formalrechtliche Möglichkeit der sofortigen Einsetzbarkeit in einem österreichischen Nationalteam;

5.sehr gute Platzierungen bei nationalen oder internationalen Wettkämpfen als Einzelner oder mit der Mannschaft; (…)“

Alan erfüllte jedenfalls die von der BReg entwickelten Kriterien 2, 3 und 5, da er in jeder Saison für RB Salzburg zumindest 10 Tore geschossen hat, noch weit unter 30 ist und mit Salzburg mehrmals Meister bzw. Cupsieger wurde. Auch Kriterium 1 dürfte erfüllt sein. Österreich hat sowohl im Kampfmannschafts-, als auch Jugendbereich durchaus gute Stürmer, es ließe sich jedoch mit Sicherheit argumentieren, dass Alan qualitätsmäßig noch eine Stufe über diesen Spielern steht.

Durch Alans Wechsel und der damit einhergehenden Wohnsitzänderung konnte Alan jedoch nicht mehr für das ÖFB- Team spielen. Somit war Kriterium 4 nicht erfüllt und Alan konnte/kann nicht eingebürgert werden.

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Der schwierige Kampf gegen das Doping

Es ist schon wieder etwas passiert. Bei der Leichtathletik-Weltmeisterschaft in Peking wurden die kenianischen Läuferinnen Koki Manunga (400 m Hürden) und Joyce Zakary (400 m) suspendiert. Die ARD und die Sunday Times sprachen nach Prüfung von 12.000 Proben von 5.000 Athletinnen und Athleten von möglichen 800 Dopingfällen. In Österreich würde das mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

1993 hatten die mit Anabolika gedopte Sprintstaffel rund um Andreas Berger mit Franz Ratzenberger, Thomas Renner und Gernot Kellermayr relativ gesehen Glück. Sprinter Elmar Lichtenegger, Läuferin Susanne Pumper, Triathlethin Lisa Hüttahler und die Radfahrer Bernhard Kohl und Christian Pfannberger ebenfalls. Sie alle hatten Glück, „nur“ von der Natinalen Anti-Doping Agentur (NADA) gesperrt zu werden. Denn seit 1. Jänner 2010 ist Doping im § 147 StGB als schwerer Betrug definiert, gemäß Absatz 3 drohen, wenn die „Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt“ eine „Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren“. Das geht deutlich und doppelt so weit über die Maximalstrafe von fünf Jahren hinaus, die das Anti-Doping Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007) für den Besitz, Handel und Weitergabe vorsieht. Die Straftatbestände sind im § 22a ADBG 2007 idgF geregelt und die Maximalstrafe ergibt sich aus § 22a (5) iVm (4): Fünf Jahre drohen, wenn die Straftat innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens drei Straftaten im Sinne des § 22a begangen hat und die Wahrscheinlichkeit auf wiederkehrende Begehung der Straftat besteht der wenn es sich um Minderjährige handelt. Zudem muss eine gewisse Menge vorliegen.

Die strafrechtliche Verfolgung von Doping ist aber umstritten. Denn zunächst ist es so, dass im globalisierten Sport nationale Gesetze ohnehin wenig wirkungsvoll sein können. Wenn Land A hart sanktioniert und Land B nicht, dann ergibt sich eine Schieflage. Hinzu kommt, dass sich Staaten auch im „Krieg gegen Drogen“ nicht unbedingt geschickt anstellen. Besitz und Weitergabe illegaler Substanzen ist schwierig zu sanktionieren und sehr teuer. In den USA sind beispielsweise drakonische mandatory minimum sentences auch für erstmalig mit geringen Mengen von Drogen erwischten Straftäter*innen keine Abschreckung. Sie überfüllen hauptsächlich Gefängnisse und kosten den Staat nur Unmengen an Geld. Wie anders wäre es zu erklären, dass Cannabis in den letzten Jahren nach und nach den Weg in die Legalität findet?

Zudem ist, wie die FAZ bereits vor zwei Jahren anmerkte, Doping bzw. Leistungsoptimierung oder Normierung kein genuin sportliches Problem: „Hochleistungssport fügt sich der Maxime der Leistungssteigerung. Man greift allenthalben zu Arznei- und Suchtmitteln, um Leistungen zu verbessern, physische oder psychische Schwächen zu beseitigen. Unter ADHS leidende Schüler erhalten Ritalin. Viele Schüler und Studierende bereiten sich mit „Brain Boosters“ auf Prüfungen vor.“ Dabei ist auch durchaus die Unterscheidung zwischen Weitergabe und Eigendoping zu unterscheiden. Die FAZ schlussfolgerte, dass der Ball eher den Sportverbänden zugespielt werden sollte.

Die verpflichten sich der Weltantidopingorganisation WADA und den nationalen Antidopingagenturen. Aber auch hierbei gibt es Kritik und rechtliche Probleme. Nachdem Spitzensportler*innen quasi Tag und Nacht für allfällige Dopingkontrollen zur Verfügung stehen müssen, ergeben sich Interferenzen mit Grundrechten, etwa dem Artikel 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Sportler*innen verschiedenster Disziplinen, von der Fußballergewerkschaft FIFPro bis zu Ruderern und Tennispielern, fühlen sich durch die ständige Verfügbarkeit in ihren Rechten eingeschränkt – auch wenn das Internet kurzfristige Änderungen im Tagesablauf mittlerweile zulässt.

Dabei hat man sich noch nicht einmal zu einem Kernproblem des Dopings vorgearbeitet. Denn Sport an sich wird von Nationen sehr gerne als Selbstdarstellungsform gewählt. Legendär in dem Zusammenhang die Vorgänge in der DDR, aber je mehr Zeit vergeht, desto mehr gibt es Offenlegungen und Berichte über systematisches staatliches Doping in vielen auch weltpolitisch relevanten Nationen.

Es ist letztlich weniger eine juristische, denn eine moralische Frage, ob Sportler*innen dopen oder nicht. Hohe Strafen haben schließlich noch kaum jemanden davon abgehalten, eine Straftat zu begehen. Sportler*innen, Funktionäre und Medien tragen sicherlich dazu bei, dass im Streben nach höher, schneller und weiter gedopt wird. Letztlich sind aber auch die Konsument*innen in die Pflicht zu nehmen. Diese lechzen nach immer mehr Wettkämpfen und ergötzen sich an immer außergewöhnlichen Leistungen und üben Druck aus. Immer wieder berichten zudem Sportler*innen, dass heutzutage, etwa im Skifahren oder im Tennis, nur noch die absolute Weltelite reich werden kann. Ab Rang 20 wird es schwierig. Auch im Fußball reichen 15 Profijahre nur noch in den vielleicht zehn Topligen aus, um viel Geld zu verdienen. Ob in dem Zusammenhang die neuen Dopingregeln, die international seit Anfang 2015 gelten, mehr Durchschlagskraft haben, muss dahin gestellt werden.

Ob zwei statt vier Jahre Sperre bei einem Dopingvergehen, drohende wirtschaftliche Bestrafung durch Entzug von Förder- und Sponsorengeldern sowie strafrechtliche Verfolgung in manchen Staaten Doping wirklich bekämpfen werden können, bleibt offen. Das zeigen die jüngsten Ereignisse.

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Wenn die Fans draußen bleiben müssen

Eine der traditionsreichsten Rivalitäten im österreichischen Fußball feiert in dieser Saison ein Comeback. Erstmals seit der Saison 2004/2005 ist Wacker Innsbruck zu Gast bei Austria Salzburg. Leider diesmal ohne Zuseher. Aber wie kam es dazu?

„Das Spiel hat Potential für 15.000 Zuseher, es wär ein Fest geworden“, konnte Wacker-Coach Klaus Schmidt seine Enttäuschung über das Geisterspiel nicht verbergen. Am 14.5.2005 standen sich diese beiden Traditionsvereine am Tivoli vor 5.100 Zusehern zum letzten Mal gegenüber. Bei der Neuauflage werden sich allerdings keine Zuseher einfinden, da die Bundesliga entschieden hat, dieses Spiel ohne Zuseher abzuhalten. Dass das Spiel allerdings überhaupt stattfinden kann, ist der rechtlichen Spitzfindigkeit der Bundesliga zu verdanken. Aber alles der Reihe nach:

Die Heimstätte von Austria Salzburg, das MyPhone Austria Stadion in Maxglan ist wegen Adaptierungsarbeiten für die Erste Liga noch nicht bespielbar, weswegen in Schwanenstadt ein Ausweichstadion gefunden werden konnte. Dieses Stadion ist von der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und der Bundesliga für 3.000 Zuseher zugelassen. Da es in Vöcklabruck erst vor einem Jahr im Cup-Spiel gegen Sturm Graz zu massiven Ausschreitungen gekommen ist, war Schwanenstadt gewarnt. Als sich die Innsbrucker Fans mit den Worten „Egal ob Maxglan, Siezenheim oder Schwanenstadt – bei Sonnenuntergang machen wir die Austria platt“ ankündigten, beschloss die BH Vöcklabruck die Sicherheitsvorkehrungen zu verschärfen.

Die BH Vöcklabruck, ist nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zur Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zuständig. Gem. § 9 Abs 4 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz hat die Behörde bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, zusätzliche Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben, wenn trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird. Da von der Bezirkshauptmannschaft ein unkontrollierter Aufmarsch der Fans und somit ein hohes Sicherheitsrisiko erwartet wurde, wurde dem SV Austria Salzburg auferlegt, den Gästesektor auf 1.000 Zuschauer zu erweitern (Errichtung einer neuen Tribüne, Versetzen der verankerten Zäune, Erhöhen der Zäune auf 4,5 Meter, Anbringung von Drehkreuzen). Geschätzte Kosten für den Um- bzw. Rückbau: ein hoher fünfstelliger Betrag.

Da eine solche Adaptierung von Austria Salzburg nicht akzeptabel war (insbesondere, da aus Sicherheitsgründen keine Gästetickets aufgelegt wurden) wurde die Genehmigung von der BH Vöcklabruck verwehrt.

Nun wurde auch die Bundesliga aktiv, die beschloss das zuvor abgesagte Spiel doch stattfinden zu lassen – allerdings unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der juristische Gedanke dahinter? Gem. § 1 Abs 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz gilt dieses nur für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden, was nun im gegenständlichen Fall ja nicht mehr der Fall ist. Die Durchführung des Spieles war somit gesichert.

Der Konter der Bezirkshauptmannschaft folgt allerdings umgehend. Um solchen Situationen in Zukunft zu entgehen, zog der Bezirkshauptmann die Genehmigungen für die kommenden Spiele gegen Wacker Innsbruck und den LASK zurück. Bezirkshauptmann Gschwandtner führte aus, dass es auch Aufgabe der Behörde sei, außerhalb des Stadions für Sicherheit zu sorgen. Wenn nun trotzdem tausende Fans nach Schwanenstadt kommen, obwohl das Match als Geisterspiel genehmigt wurde, kann diese Sicherheit nicht garantiert werden.

Wo Austria Salzburg nun in Zukunft solche brisanten Spiele austrägt ist noch unklar. Dass sich solche Traditionsduelle allerdings tolle Kulissen verdienen ist jedenfalls unbestritten.

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Balotelli und die lange Liste der Verbote

Skandal-Stürmer Mario Balotelli muss beim AC Mailand einen strengen Verhaltenskodex akzeptieren – wenn nicht, droht die Vertragsauflösung. Zu den Auflagen gehören ua ein Twitter-Verbot und ein „angemessener“ Haarschnitt.

Gastbeitrag von Dr. Stephanie Bonner, Rechtsanwältin

Sind die als Verhaltensregeln ausgestalteten Weisungen des AC Mailand, die insbesondere Balotellis Freizeitaktivitäten, den Umgang in Social Media, ja sogar sein äußeres Erscheinungsbild betreffen, überhaupt zulässig und somit rechtswirksam?

Wie so oft, lässt sich die Zulässigkeit solcher Vertragsklauseln nur nach Interessenabwägung für den jeweiligen Einzelfall beurteilen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht ergibt sich im Falle Balotelli folgendes:

Außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers zählt grundsätzlich zur Privatsphäre und ist schützenswert. Der Arbeitgeber hat – auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht – auf das Privatleben und die Privatsphäre des Arbeitnehmers gebührend zu achten. Aus diesem Persönlichkeitsrecht können sich Grenzen für den Arbeitsvertragsinhalt ergeben, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers entsprechend einschränken. Allerdings kann sich in besonderen Fällen aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers eine zulässige Beschränkung seiner Freiheiten ergeben.

In Österreich hat der Arbeitnehmer – neben seiner Arbeitspflicht – eine Treuepflicht, die ihn dazu verhält, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu respektieren und insbesondere alles zu unterlassen, was den unternehmerischen Tätigkeitsbereich, dessen Organisationswert und dessen Chancen beeinträchtigt. Auch der Berufssportler hat Treuepflichten, die sogar in besonderer Art und Weise ausgestaltet sind. Der Berufssportler hat neben seiner Sportleistungspflicht eine arbeitsvertragliche und eine vereinsrechtliche Treuepflicht, und somit alle schutzwürdigen Interessen seines Vereins zu wahren.

Demgemäß haben Fußballspieler im österreichischen Profifußball die Pflicht, alles zu unterlassen, was ihre sportliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Musterspielervertrag des ÖFB sieht vor, dass sich der Spieler in der Öffentlichkeit und privat so zu verhalten hat, dass das Ansehen des Klubs, der Verbände und des Fußballsportes allgemein nicht beeinträchtigt wird. Äußerungen in der Öffentlichkeit bedürfen – sofern möglich – der vorherigen Zustimmung des Klubs. Äußerungen gegenüber außenstehenden Personen über Privatangelegenheiten Dritter und interne Klubangelegenheiten sind sowohl vom Spieler wie auch vom Klub zu unterlassen.

Die Erklärung für die besonderen Treuepflichten des Berufssportlers ist einleuchtend: Der Sportler, der sein gesamtes Leistungsvermögen zur Verfügung stellt, ist, um die ständige körperliche Höchstleistung zu erreichen, in besonderem Maße verpflichtet, einen soliden Lebenswandel zu führen und sich sämtlichen Maßnahmen zu unterziehen, die seine sportliche Höchstleistung erhalten oder steigern.

Auch wenn daher aus dem allgemeinen Schutzgedanken gegenüber der Privatsphäre Balotellis einiges gegen die auferlegten Verhaltensanordnungen, etwa generelles Rauchverbot, Alkoholverbot, Verbot von Nachtclubbesuchen, Vorschriften betreffend soziale Netzwerke ua spricht, so ist die Zulässigkeit solcher Verhaltensanordnungen nach Interessenabwägung für einen Profifußballspieler (der insbesondere in der Vergangenheit mehrfach für Skandale und Eskapaden gesorgt hat) nicht von der Hand zu weisen.

Solange Balotellis Frisur keine Auswirkung auf seine spielerische Leistung hat oder das Ansehen des Vereins gefährdet, besteht für die optische Maßregelung meines Erachtens kein ausreichend schutzwürdiges Interesse des AC Mailand und geht daher zu weit.

Obgleich Verletzungen der Treuepflicht zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen des Vereins führen können, zur Entlassung berechtigen oder zumindest eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, ist keineswegs jede Treuepflichtverletzung Balotelli‘s als tatsächlicher Entlassungsgrund geeignet.

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Könnte sich Boateng in Österreich selbst vermarkten?

Jüngster Medienberichterstattung war zu entnehmen, dass der geplante Transfer von Kevin-Prince Boateng zu Sporting Lissabon an der Frage der Bildrechte gescheitert sei. Als kurios oder skurril wurde dieser Grund bezeichnet und gleichzeitig wurden Gerüchte laut, dass der wahre Grund wohl nur ein nicht bestandener Gesundheitscheck gewesen sein könnte.

Gastbeitrag von Dr. Leonhard Reis, Rechtsanwalt

So abwegig ist der Grund der Bildrechte nicht. Hier gilt es, einmal das Augenmerk auf die Marketing-Aktivitäten der Klubs zu legen: Trikot- und Merchandisingverkäufe sind eine nicht zu vernachlässigende Budgetgröße. Immer wieder wird das Beispiel der Verpflichtung von James Rodriguez durch Real Madrid  genannt. Innerhalb von zwei Tagen wurden – so wird kolportiert – 345.000 Trikots verkauft; und das noch vor seinem ersten Einlaufen auf dem Spielfeld. Bild- und Namensrechte bilden daher – zutreffend – einen Teil der wirtschaftlichen Überlegung der Vereine. Es liegt in der Natur der Sache, dass Klub und Spieler gleichsam an diesem wirtschaftlichen Potential partizipieren wollen.

Was steckt da nun rechtlich dahinter? Das Recht am eigenen Bild ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Werfen wir zunächst einen Blick auf die Rechtslage in Österreich:

Veröffentlichung zulässig aber vergütungspflichtig

In Österreich untersagt die einschlägige Regelung des § 78 UrhG die Veröffentlichung von Personenbildnissen, sofern dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (allenfalls seiner Angehörigen) verletzt werden. Berechtigte Interessen sind dann beeinträchtigt, wenn eine Person durch die Verbreitung des Bildes bloßgestellt, wenn dadurch das Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder wenn das Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Werden durch die Veröffentlichung eines Personenbildnisses nur wirtschaftliche Interessen des Abgebildeten beeinträchtigt, dann liegt – wie der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat – mangels Verletzung eines Persönlichkeitsrechts kein Verstoß gegen §78 UrhG vor.

Die Auswertung des Bildes im Vereinsmarketing ist in Österreich daher zulässig aber vergütungspflichtig. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebildeten werden hierzulande durch den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gewahrt. Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit – wie der eines bekannten Sportlers – ist finanziell abzugelten. Nach langjähriger Ansicht kann man sich in Österreich nicht dagegen zu Wehr setzen, fotografiert zu werden, wobei dies nach einer jungen Entscheidung des OGH, deren Interpretation nicht eindeutig ist, fraglich ist. Zwar kann in Österreich die Veröffentlichung eines Bildes nicht verhindert werden, es steht aber eine finanzielle Abgeltung zu.

Daher sieht der Musterspielervertrag des ÖFB vor, dass die entsprechenden Rechte zur Verwertung des Bildes dem Verein zu übertragen sind und der Verein mit Bildern seines Spielers Erträge erwirtschaften kann. Der Spieler erhält nach dem Mustervertrag nur sein Entgelt, aber keine Partizipation an den Erlösen aus der Verwertung seines Bildes. Aber das ist natürlich auch – wie bei jedem Vertrag – Verhandlungssache.

International bedarf Veröffentlichung der Zustimmung

International ist die Sache noch ein wenig anders. Z.B. bedarf in Deutschland bereits die Fotografie eines Sportlers dessen Zustimmung. Unter den strittigen Bildrechten im Fall Boateng ist daher nichts anderes als das Recht des Spielers zu verstehen, über die Veröffentlichung und Verwertung von Abbildungen seiner Person zu entscheiden und für die Zustimmung zur Veröffentlichung ein Entgelt zu verlangen. In Deutschland bedarf es einer solchen Einwilligung etwa im Bereich der Berichterstattung über zeitgeschichtliche Ereignisse nicht.

Für Marketingzwecke benötigt man aber jedenfalls die Zustimmung. Diese Rechte haben die Spieler und deren Spielerberater in der Vergangenheit immer stärker für sich entdeckt. Werbekampagnen mit den Spielern bedürfen in Deutschland und international der Zustimmung, die nur gegen Entgelt erteilt wird. Es ist daher nachvollziehbar und in Zukunft noch ein viel mehr zu beachtendes Thema, wem die Bildrechte an dem Bildnis eines Spielers zustehen. Kevin-Price Boateng wollte sich offenbar nicht darauf einlassen, dass er seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.

Der Autor ist Rechtsanwalt und unter anderem auf die rechtlichen Aspekte rund um die Bild- und Persönlichkeitsrechte von Sportlern spezialisiert. Mehr Informationen unter www.leonhardreis.at.

 

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Sabitzer und Salah – Wenn Spieler ihren Vertrag nicht erfüllen wollen

Immer wieder gibt es Spieler, die trotz laufenden Vertrags nicht für „ihren“ Verein spielen wollen.

Viel wurde geschrieben, als Marcel Sabitzer Ende der letzten Saison angab nach Ende seines Leihvertrages nicht für RB Leipzig, jenen Verein bei dem er eigentlich unterschrieben hatte, spielen zu wollen. Im Endeffekt spielt Sabitzer nun doch für Leipzig. Ähnlich ist die Lage bei Mohamed Salah, der nicht mehr für den AC Florenz spielen will, obwohl dieser die vertragliche Option hat, ihn ein weiteres Jahr auszuleihen.

Sabitzer hatte im Sommer 2014 einen bis 2018 laufenden Vertrag bei RB Leipzig unterschrieben und wurde gleich darauf zu RB Salzburg ausgeliehen. Nach einer erfolgreichen Saison bei Salzburg gab Sabitzer an, dass eine Rückkehr zu Leipzig nicht in seine Pläne passt.

Salah wurde im Jänner 2015 vom FC Chelsea an den AC Florenz für den Rest der Saison 2014/15 ausgeliehen. Er spielte eine tolle Saisonhälfte für den Verein und der Club wollte ihn halten. Nun wird es jedoch problematisch. Der AC Fiorentina gibt an, dass sich die beiden Vereine und der Spieler im Winter 2015 darauf einigten, dass der AC Florenz, gegen Zahlung eines Geldbetrages, den Leihvertrag um ein Jahr verlängern kann. Salah habe dem zugestimmt. Der Spieler hingegen gibt an, er habe sich ein Veto gegen die Verlängerung des Leihvertrages gesichert. Laut dem Verein habe Salah jedoch zu spät von diesem Gebrauch gemacht. Die Situation ist von außen kaum zu beurteilen.

Nimmt man an, dass Salah tatsächlich gültiger weise ein Veto einlegen kann, so ist er in keiner Weise vertraglich dazu verpflichtet weiterhin für Florenz zu spielen. Salah kann von Chelsea problemlos an ein anderes Team verkauft bzw. ausgeliehen werden, kommt kein Transfer zustande so muss Salah zum FC Chelsea zurückkehren.

Hat er jedoch die Möglichkeit ein Veto einzulegen nicht oder nicht mehr, so ist die Lage in Salahs Fall dieselbe wie in Sabitzers Fall. Beide Fälle werden von den „FIFA REGULATIONS on the Status and Transfer of Players“ geregelt, auf welchen auch § 16 Absatz 1 des „REGULATIV FÜR DIE DEM ÖFB ANGEHÖRIGEN VEREINE UND SPIELER“ verweist. Zunächst gilt Artikel 13 der Regulations, welcher besagt, dass ein Vertrag nur durch beidseitiges Einvernehmen beendet werden kann oder endet wenn der Vertrag ausläuft. Ausnahmen bieten die Artikel 14 und 15. Artikel 14 sieht vor, dass ein Vertrag durch geltend machen eines gewichtigen, für die Auflösung sprechenden, Grundes einseitig für nichtig erklärt werden kann. Ein solcher Grund auf Seiten des Spielers wäre in etwa die unsichere Lage in der Region in welcher der Verein aktiv ist. Der Verein kann beispielsweise schwerwiegende, beleidigende Äußerungen gegen den Verein geltend machen. Ein solcher Fall liegt bei keinem der beiden Spieler vor. Auch die Ausnahme des § 15 ist hier nicht gegeben. Dieser erlaubt es Spielern unter gewissen Umständen den Vertag aufzulösen, sofern sie in weniger als 10% der Saisonspiele ihres Teams zum Einsatz kamen.

In keinem der beiden Fälle wäre also eine gerechtfertigte einseitige Auflösung des Vertrags möglich. Sofern ein Spieler den Vertrag nun ohne gerechtfertigten Grund auflöst, so liegt ein Vertragsbruch vor und Artikel 17 der Regulations kommt zur Anwendung. Dieser sieht nach Absatz 1 in jedem solchen Fall Kompensationszahlungen vor, welche durchaus sehr hoch sein können. Die Summe wird zwischen dem Spieler und seinem neuen Verein aufgeteilt. Zudem ist eine Sperre von vier bis sechs Monaten für solche Verfehlungen vorgesehen. Diese Sanktionen in Kombination treffen wohl jeden Profisportler sehr hart.

In keinem der beiden Fälle wäre es also möglich „unbeschadet“ aus einem gültigen Vertrag hinaus zu kommen.

 

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