Der kroatische Fußballverband und seine Fans – eine unglückliche Beziehung

Aufgrund von rechtsradikalen und rassistischen Vorfällen wurde der kroatische Verband abermals bestraft. Bei Wiederholung droht Ausschluss aus der laufenden EM-Quali.

Alles begann am 16. November 2014. Das Auswärtsspiel der Qualifikation zur EM 2016 gegen Italien musste mehrmals unterbrochen werden, da Feuerwerkskörper aus dem kroatischen Fanblock auf den Platz geflogen waren und zudem Gäste-Fans nach Spielende außerhalb des Stadions randalierten. Damals kam der kroatische Verband mit einem blauen Auge davon. EUR 80.000 Geldstrafe, sowie Sperre einer Zuschauertribüne für das nächste Heimspiel gegen Norwegen lautete das milde Urteil der UEFA Disziplinarkommission. „Leider ist das eingetreten, was wir befürchtet haben. Unzählige Male schon musste der kroatische Fußball den Preis für Hooliganismus bezahlen“, meinte Generalsekretär Vrbanovic schon damals geknickt, ehe er fast schon prophetisch meinte, dass die UEFA von einer letzten Warnung gesprochen habe, bevor es „wirklich drastische Sanktionen“ geben werde.

Offenbar zeigte die Strafe keinerlei Wirkung. Am 28. März 2015 folgte der nächste Eklat durch rassistische Fangesange der kroatischen Fans im Heimspiel gegen Norwegen. Neuerliches Urteil durch die UEFA Disziplinarkommission: Ausschluss der Öffentlichkeit im Heimspiel gegen Italien am 12. Juni 2015, sowie EUR 50.000 Strafe für den kroatischen Fußballverband.

Vom Ausschluss der Öffentlichkeit aber nicht eingeschüchtert, passierte beim Geisterspiel gegen Italien genau das, was sich niemand wünschte und markierte den traurigen Höhepunkt dieser Serie an Vorfällen. Unbekannte brannten im Vorfeld des Spiels mit Chemikalien ein Hakenkreuz in die Rasenfläche des Stadions ins Split. Am 15. Juni 2015 hatte die UEFA neuerlich das Disziplinarverfahren gegen den kroatischen Verband eröffnet. Welche Sanktionen drohten dem kroatischen Verband nach diesem neuerlichen Eklat, wenn selbst der kroatische Ministerpräsident Zoran Milanovic UEFA-Präsident Platini in einem Brief um Milde bat?

Die Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer der UEFA behandelt Disziplinarfälle auf und abseits des Spielfeldes, die sich aus den UEFA-Statuten, -Regularien und den Entscheidungen der UEFA ergeben. Maßgebendes Regulativ für solche Fälle ist dabei die UEFA Rechtspflegeordnung (RPO).

Wirft man einen Blick in Art 14 Z 1. RPO so normiert dieser, dass der verantwortliche Mitgliedsverband bzw. Verein mindestens mit einer Teilschließung des Stadions belegt wird, wenn sich ein oder mehrere Anhänger eines Mitgliedsverbands oder Vereins eines Fehlverhaltens gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen in jeglicher Form u.a. wegen ihrer Hautfarbe, Rasse, Religion oder Ethnie in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, schuldig macht.

Erfordern es die Umstände des Falls, so kann gem. Art 14 Z 4. RPO die zuständige Disziplinarinstanz gegen den verantwortlichen Mitgliedsverband oder Verein zusätzliche Disziplinarmaßnahmen verhängen, wie zum Beispiel ein oder mehrere Spiele unter Ausschluss der Öffentlichkeit, Platzsperre, Teilschließung des Stadions, Forfait-Erklärung, Punktabzug oder Ausschluss aus dem Wettbewerb.

Auf Basis dieser Bestimmungen hat die UEFA Kontroll-, Ethik-, und Disziplinarkommission am 23. Juli 2015 entschieden, dass dem kroatischen Team in der laufenden EM-Qualifikation ein Punkt abgezogen wird, die nächsten beiden Heimspiele vor leeren Rängen stattfinden müssen und keines der verbleibenden Qualifikationsspiele mehr in Split stattfinden darf. Darüber hinaus wurde der Verband mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 100.000 belegt. Die politische Intervention zeigte also offenbar Wirkung. In Anbetracht des Strafrahmens und der Häufigkeit derartiger Vergehen hat die Disziplinarkammer der UEFA also ein Urteil gefällt, dass das bisher sportlich tadellose kroatische Nationalteam kaum für die Verfehlungen der Fans büßen lässt.

Für den kroatischen Verband bietet sich noch die Möglichkeit, Berufung beim Berufungssenat (Einspruchskammer) einzulegen, der im Instanzenzug der UEFA bereits die letzte Instanz darstellt. Die Entscheidung des Berufungssenates kann letztlich nur noch beim ständigen internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne angefochten werden. Dass dies durchaus erfolgsversprechend ist, zeigt die Entscheidung des CAS vom 10. Juli 2015, wonach dieser das Urteil der UEFA im Skandalspiel Serbien – Albanien völlig auf den Kopf stellte.

„Der Unsinn von ein paar Idioten kostet uns die EURO“, machte die Zeitung „24Sata“ vor dem Urteil die Angst im Fußballverrückten Land deutlich, die EM 2016 trotzt Tabellenführung in der laufenden Qualifikation zu verpassen. Dies konnte gerade noch abgewendet werden. Sollte der kroatische Verband sein Fan-Problem aber nicht in den Griff bekommen, könnte dies bei einem weiteren Vergehen traurige Realität werden.

 

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Serbien vs. Albanien: Wo Fußball auf Hass trifft

Der CAS erklärt Albanien am grünen Tisch zum Sieger. Beide Verbände erhalten zudem Strafen.

Es waren schockierende Bilder, die nach dem EM- Qualifikationsspiel zwischen Serbien und Albanien am 14.10.2014 um die Welt gingen. Viele hatten vermutet, dass es aufgrund der Vorgeschichte der Nationen Ausschreitungen geben wird, weswegen auch keine albanischen Fans im Stadion Partizana in Belgrad zugelassen waren. Nach 41 Minuten warfen schließlich serbische Fans verschiedene Gegenstände auf das Spielfeld. Schiedsrichter Atkinson unterbricht das Spiel, bald darauf fliegt eine Drohne mit der großalbanischen Flagge durch das Stadion und serbische Fans kommen auf das Feld, um die albanischen Spieler zu attackieren. Diese suchen Zuflucht in den Kabinen. Nach einiger Zeit entscheidet Atkinson, dass das Spiel nicht mehr fortgesetzt werden kann.

Am 24.10.2014 urteilt der UEFA Control, Ethics and Disciplinary Body (CEDB), dass die albanische Mannschaft für den Abbruch verantwortlich war. Diese weigerte sich laut dem CEDB das Spiel fortzusetzen. Es wurde somit auf ein 3:0 für Serbien entschieden. Zudem wurde dem albanischen und dem serbischen Verband eine Geldstrafe von jeweils 100.000 € auferlegt. Serbien wurde weiters zu zwei Geisterspielen und dem Abzug von drei Punkten verurteilt. Diese Entscheidung wurde am 02.12.14 vom UEFA Appeals Body in dieser Form bestätigt. Sodann erhoben beide Verbände Beschwerden beim CAS, welcher seine Entscheidung am 10.07.2015 traf.

Der CAS bestätigte zunächst die Entscheidung der UEFA in Bezug auf die Geldstrafe gegen den albanischen Verband (FAA). Dieser ist laut dem CAS verantwortlich dafür, dass die Drohne in das Stadium geflogen wurde. Die großalbanische Flagge ist ganz klar ein politisches Zeichen und fällt somit unter Artikel 14 Absatz 7 der UEFA Disciplinary Regulations. Der Artikel verbietet “jede Form ideologischer, politischer und religiöser Propaganda” und verweist auf Artikel 6 der Regulations. In diesem ist in Absatz 1c eine Geldstrafe gegen einen Verband vorgesehen, der einen Artikel der Regulations verletzt.

Auch die gegen den serbischen Verband (FAS), aufgrund der randalierenden Zuseher und sogar Ordner, ausgesprochenen Strafen wurden bestätigt. Als gastgebender Verband war die FAS nach Artikel 16 der UEFA Disciplinary Regulations verantwortlich für die Sicherheit im und um das Stadion. Man kann sagen, dass diese Aufgabe nicht optimal erfüllt wurde, nachdem ein albanischer Spieler sogar mit einem Sessel geschlagen wurde, Feuerwerkskörper in großer Anzahl auf das Feld geworfen wurden und mehrere Fans den Rasen stürmten. Daher kamen hier die Artikel 6 Absatz 1 c, f und h zur Anwendung.

Der bedeutende Unterschied zu den Entscheidungen der vorhergehenden Instanzen ist jedoch, dass die FAS für den Spielabbruch verantwortlich gemacht wird. Der CAS begründet dies damit, dass es nicht eindeutig ist, dass Schiedsrichter Atkinson der albanischen Mannschaft die Anweisung gab das Spiel fortzusetzen. Es ist nicht klar, dass der Schiedsrichter die Lage im Stadion für sicher befand. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass Atkinson sich nach einiger Zeit dazu entschied das Spiel aufgrund der nicht gewährleisteten Sicherheit abzubrechen. Da also keine Weigerung der Albaner vorlag, ist der serbische Verband verantwortlich für den Spielabbruch. Dieser ist wie bereits erwähnt für die Sicherheit im Stadion zuständig und konnte diese nicht ausreichend wiederherstellen. Die UEFA Disciplinary Regulations sehen in Artikel 6 Absatz 1 g auch vor, dass ein Spiel als Sanktion strafverifiziert werden kann. Der CAS entschied nun, dass der serbische Verband Artikel 27.01 der Regulations of the UEFA European Football Championship 2014-16 verletzt hatte, da das Spiel nicht zu Ende gespielt wurde.

Albanien gewann das Spiel somit am grünen Tisch 0:3 und wurde nicht dafür bestraft, dass die Spieler berechtigterweise Angst vor den gewaltbereiten serbischen Zusehern hatten.

 

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Der Fall Heinz Müller – ein Elfer für den Goalie?

Das Arbeitsgericht Mainz entscheidet für Heinz Müller. Das Urteil könnte jedenfalls in Deutschland einiges verändern.

Kaum ein Gerichtsurteil der letzten Jahre erregte solche Aufmerksamkeit unter Spielern, Trainern, Funktionären und Fans wie jenes im Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen deutschen Profitorhüter Heinz Müller und seinem Ex-Verein FSV Mainz 05. Das Urteil wird derzeit von verschiedenen Seiten kontrovers diskutiert und von einigen Beteiligten bereits mit dem bekannten, richtungsweisenden Bosman-Urteil des Jahres 1995 verglichen. Fakt ist, dass das Urteil, sofern es von den Berufungsinstanzen bestätigt wird, das Potenzial hat das Vertragssystem im deutschen Fußball von Grund auf zu verändern.

Heinz Müller stand von 2009 bis 2014 beim deutschen Bundesligisten FSV Mainz 05 unter Vertrag, wobei dieser zunächst von 2009 bis 2012 lief und danach bis 2014 verlängert wurde. Der Vertrag enthielt eine Klausel, nach welcher er automatisch um ein Jahr verlängert worden wäre, sofern Müller eine vorgegebene Anzahl an Partien gespielt hätte. Müller wurde jedoch aus zweifelhaften Gründen zur zweiten Mannschaft abgeschoben. Dadurch entging Müller einerseits sein Anteil an den ausgeschütteten Siegesprämien, die nur an Spieler im Profikader ausgezahlt wurde, andererseits hatte er keine Chance eine automatische Vertragsverlängerung zu erwirken. Daher klagte er seinen Ex-Verein auf Prämiennachzahlung. Zudem klagte er ein, dass ihm nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ein unbefristeter Vertrag zustehe.

Genau das hat das Arbeitsgericht Mainz in seiner Entscheidung vom März 2015 bestätigt. „Es gibt nach dem Gesetz nur zwei Möglichkeiten für eine Befristung: Entweder eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren oder weil ein Sachgrund dafür vorliegt“, sagte Gerichtssprecherin Ruth Lippa, die das Urteil fällte. Im ersten Fall ist es zudem möglich den Vertrag dreimal zu verlängern. Macht man hingegen einen Grund geltend, so kann der Vertrag solange befristet werden, wie der geltend gemachte Grund tatsächlich vorliegt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Fußballspieler zweifellos Arbeitnehmer nach § 5 Arbeitsgerichtsgesetz sind. Im vorliegenden Fall war die Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren für mehrere aufeinanderfolgende befristete Verträge nun bereits überschritten. Daher war Mainz 05 gezwungen einen Sachgrund für die Befristung vorzubringen und stützte sich dabei besonders darauf, dass die Leistungsfähigkeit eines 34-jährigen Spielers kaum abschätzbar sei, und dass befristete Verträge im Fußball Standard seien. Die Befristung des Vertrages sei daher aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt gewesen. Dem widersprach die Richterin im Müller Fall jedoch: „Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler rechtfertigt demnach nicht eine Befristung des Vertrages“.

In ähnlich gelagerten Fällen wurde zwar bereits anders entschieden, der vorgebrachte Grund kann jedoch nicht pauschal in jedem Vertrag vorgebracht werden, sondern muss für jeden einzelnen Spieler konkret dargelegt werden. Das oftmals vorgebrachte Abwechslungsbedürfnis der Zuseher ist im Fußball ein untaugliches Argument. Sieht man sich Francesco Totti, Iker Casillas oder auch Philipp Lahm an, so sind sich Fußballfans mit Sicherheit einig, dass man ihnen durchaus noch über Jahre weiterhin gerne zusieht. Insbesondere bei Torhütern in Müllers Alter ist auch die oftmals vorgebrachte „Altersschwäche“ nicht pauschal zutreffend. So hatte zum Beispiel Edwin van der Saar seine wohl stärkste Zeit erst mit Ende 30.  Es muss also konkrete Argumente geben warum in Müllers Fall von einer Verschlechterung der Leistung auszugehen ist. Schließlich wurde § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zur Umsetzung der RICHTLINIE 1999/70/EGerlassen, welche befristete Verträge zur Ausnahme machen sollte. Im Fußball ist es jedoch bekanntermaßen Standard Verträge zu befristen.

Natürlich handelt es sich im vorliegenden Fall dennoch um eine noch nicht ausjudizierte Konstellation. Es ist daher möglich, dass das in letzter Instanz entscheidende BAG, entgegen den oben vorgebrachten Argumenten, der älteren Judikatur folgt und das Urteil des AG Mainz aufhebt.

Die Vereine fürchten durch das Urteil vor große Probleme gestellt zu werden, insbesondere was den Bereich Personalplanung angeht. So fürchtet unter anderem Harald Strutz, Rechtsanwalt und Präsident von Mainz 05, in Zukunft „50, 60 Profis im Kader“ zu haben, sollte man jedem Spieler, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt einen unbefristeten Vertrag geben müssen. Ebenso geben Vereine an, Spieler nun wohl in Zukunft bis ins Rentenalter auf der Gehaltsliste stehen zu haben.

Jedoch ist es unklar, ob tatsächlich so viele Spieler wie befürchtet auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen werden, da für viele Profis auch ein befristeter Vertrag und damit zum Ende des Vertrages ein ablösefreier Wechsel bzw. eine Gehaltserhöhung, um einen solchen Wechsel zu verhindern, erstrebenswert ist. Dies ist auch weiterhin möglich sofern sich die Vereine mit den betroffenen Spielern explizit darauf einigen, wie auch Richterin Lippa angibt: Natürlich könnten sich ein Verein und ein Spieler jederzeit auf einen Drei- oder Vierjahresvertrag einigen, „wenn der Spieler ausdrücklich die Flexibilität eines solchen befristeten Vertrags haben will“.

Es bleibt nun jedoch zum Einen abzuwarten wie die übergeordneten Instanzen die nun eingereichte Revision von Mainz 05 beurteilen werden, und zum Anderen sind auch die Folgen derzeit noch kaum abschätzbar. Diese werden wohl erst in einigen Jahren ersichtlich sein.

Für Österreich hat das Urteil wenig relevanz, zumal es hierzulande Kollekitvverträge gibt, die solche Befristungen regeln.

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Kein Recht ein Fußballspiel zu wiederholen

Die Transferzeit birgt einige Risiken. Eines ist, dass Spieler geholt werden, aber die Spielberechtigung nicht oder nicht korrekt vorliegt. Eine tatsächliche Wiederholung des Spiels ist aber kaum möglich, schon gar nicht mit Rechtsanspruch.

Ein „Recht auf eine Wiederholung“ gibt es im Regelwerk von FIFA und UEFA grundsätzlich nicht. Ein möglicher denkbarer Fall wäre der Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers. Hier werden laut Artikel 55 (1) des FIFA Discipinary Codes „gegen seine Mannschaft eine Forfait-Niederlage (Art. 31) und eine Geldstrafe von mindestens CHF 6000 verhängt.“ Das Spiel wird als gemäß Art 31 mit 3:0 für die benachteiligte Mannschaft gewertet. Die UEFA Disciplinary Regulations sehen das gleichfalls so, Artikel 21 (2ff) besagt, dass das Spiel unter diesen Umständen ebenfalls mit 3:0 gewertet wird. Das war beispielsweise der Fall, als letzte Saison Legia Warschau mit das Rückspiel in der Europa League gegen Celtic Glasgow mit 6:1 gewann, aber Bartosz Berezynski aufgrund einer Spielsperre aus dem Vorjahr nicht spielen hätte dürfen. Am Ende stieg Celtic aufgrund der Strafverifizierung mit einer Gesamtscore von 4:4 und dank der „drei Auswärtstore“ in Polen in die nächste Runde auf. Die zuständigen Protestgremien folgten in ihrer Rechtsprechung den vorangegangenen Instanzen.

In Österreich ist die entsprechend rechtliche Lage FIFA/UEFA-konform. § 103  Rechtspflegeordnung des ÖFB besagt: „(1) Nimmt ein Spieler an einem Pflichtspiel teil, obwohl er nicht spielberechtigt ist, wird er mit einer Sperre von 1 bis 12 Pflichtspielen bestraft. (2) Ein Spiel, in dem ein unberechtigter Spieler nach Abs. 1 eingesetzt wurde, wird 0:3 strafverifiziert. Wird in einem Spiel von beiden Vereinen ein Vergehen nach Abs. 1 begangen, so wird das Spiel mit 0:0 strafverifiziert.“ Eine Neuaustragung ist nur unter den in § 30 Meisterschaftsregeln des ÖFB vorgesehen: „(1) Wird ein Spiel vom Schiedsrichter abgebrochen, hat er im Spielbericht die Gründe hiefür anzuführen. (2) Wird ein Spiel ohne Verschulden der beiden Vereine abgebrochen, so entscheidet über die Notwendigkeit der Neuaustragung das entsprechend den Regelungen des betreffenden Verbandes zuständige Gremium […] .“ Eine Neuaustragung ist lediglich bei Gründen höherer Gewalt möglich, was keinen Rechtsanspruch ergibt.

Die Causa Mayrleb

Einen Fall gibt es in Österreich im Profifußball auf jeden Fall, als ein Spiel wiederholt wurde:

26. August 2000, Tatort Bregenzer Casinostadion, Austria Wien gastiert bei Schwarz-Weiß Bregenz. In der 58. Minute liegt Bregenz-Kicker Jiri Rosicky verletzt in der FAK-Hälfte. Der Ball wird, wie üblich, weggedroschen, um die Behandlung zu ermöglichen. Nur Teamstürmer Christian Mayrleb hatte es nicht mitbekommen, schnappte sich den Ball und erzielte ein Tor – unter heftigen Protesten des Gegners. Schiedsrichter Dietmar Drabek ließ das Tor gelten und das Spiel zu Ende bringen.. Die Veilchen gewannen 4:1, Mayrleb wurde von erbosten Schwarz-Weiß-Fans am Einsteigen in den Bus gehindert. Der Stürmer hatte die implizite Fairnessregel verletzt, das Spiel wurde am 25. Oktober 2010 nachgetragen, Bregenz gewann das Heimspiel 2:1 – auf freiwilliger Basis.

Ein ähnlicher Fall ereignete sich am 20. November 2012 beim Champions League-Spiel zwischen FC Nordsjælland gegen Shakhtar Donetsk. Luiz Adriano nützte eine selbige Situation aus, schoss den Ball zum zwischenzeitlichen 1:1 ein. Die Dänen und die Ukrainer trennten sich letztlich deutlich. Donetsk gewann mit 5:2. Doch der UEFA blieb nichts anders übrig, als ein Disziplinarverfahren gegen Luiz Adriano einzuleiten.

Ausnahme im englischen Fußball

Wenn also dieses Mayrleb-Beispiel herangezogen wird, dann gründet es auf der Freiwilligkeit, auf die sich die Beteiligten einigten. Anders sieht es im englischen Fußball aus. Hier ist zwar kein Rechtsanspruch geltend zu machen, bei einem unerlaubt eingesetzten Spieler gibt es aber die Möglichkeit, dass die Entscheidungsgremien eine Spielwiederholung anordnen. Punkt 6.9 der FA Standardised Membership Rules 2014/2015 erwähnen für England jedoch ein Ermessen für genau diesen Fall: „Any club found to have played an ineligible player in a match or matches shall have any points gained from that match or matches deducted from its record up to a maximum of 12 points and have levied upon it a fine. The Board may also order that such match or matches be replayed on such terms as are decided by the Board who may also levy penalty points against the club in default.” Die Formulierung ist deutlich: Das Gremium könnte auch eine Wiederholung anordnen.

Am 9. August 2014 spielte in der fünften Liga Englands, der niedrigsten landesweiten, Forest Green  gegen Southport FC und gewann mit 1:0. Forest Green Rovers setzte Luke Oliver ein, der keine Spielberechtigung hatte. Das Spiel wurde, UEFA-konform, mit 3:0 für Southport gewertet, Forest Green musste 500 Pfund Strafe zahlen. Das Protestgremium jedoch kippte die Regelung ebenfalls nicht, warf aber Fragen auf. Dieses argumentiere mit der Frage, wer „sportlich benachteiligt“ sein würde. Forest Green stürzte sich auf diesen Terminus vor dem Schiedsgericht, der letzten Instanz, und meinte sinngemäß, dass diese Frage sinnlos wäre, da immer jemand sportlich benachteiligt wäre, da die von ihnen abgezogenen, zu Southport gewanderten, Punkte sich negativ auf alle anderen auswirken. Das Schiedsgericht spielte den Ball in der Urteilsbegründung zurück und meinte, dass die logische Schlussfolgerung wäre, immer eine Neuaustragung anzusetzen, da immer ein Team unschuldig davon betroffen wäre.

Mögliche Neuaustragung im KO-Bewerb?

Dennoch wurde jüngst eine Neuaustragung angeordnet. MK Dons spielte gegen Chesterfield. Der Österreicher Georg Margreitter hatte keine Spielberechtigung, das Spiel endete unentschieden. Weil Chestefield aber nicht wusste (und belegen konnte), dass Margreitter keine Spielberechtigung hatte, entschied das zuständige Gremium für eine Neuaustragung – in der Begründung war zu lesen, dass man es als „fairste Entscheidung“ ansah, weil das Spiel unentschieden endete und Chesterfield keine Schuld trug – allerdings handelte es sich dabei um ein Cup-Spiel, bei dem es nur um den Sieg, aber nicht um Punkte oder die Tordifferenz ging.

Ein Verein hat somit keinen direkten Rechtsanspruch auf die Wiederholung eines Spiels. Eine fehlende Spielberechtigung ist der einzige Punkt, in dem so etwas denkmöglich wäre. Die FA hat aber wohl Recht, wenn sie sagt, dass eine konkrete Wiederherstellung der Ausgangssituation schwierig wäre, nicht nur die betroffenen Vereine „sportlich benachteiligt“ wären (Georg Sander, 14.7.2015).

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Nutzt der FC Barcelona Schlupflöcher für Spielertransfer?

Trotz Transfersperre verpflichtete der FC Barcelona jüngst zwei Spieler. Das geht vor allem deshalb, weil das Reglement der FIFA nicht ausreichend genau definiert.

Der FC Barcelona wurde bekanntlich durch die FIFA-Disziplinarkommission wegen Verstößen gegen den Artikel 19 des FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern zu einer Geldstrafe und einer Transfersperre für die Wechselperidoden 2015 verurteilt. Artikel 19 besagt deutlich unter 1. „Ein Spieler darf nur international transferiert werden, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist.“ Zwischen 2009 und 2013 soll der FC Barcelona zehn Jugendliche unerlaubt transferiert haben. Doch die Katalanen erwiesen sich dabei sehr findig. Im April 2014 sprach der Fußballweltverband FIFA die Sperre aus. Barca meldete Berufung an und Ende August desselben Jahres bestätigte die zuständige Berufungsinstanz das Urteil. Da es noch nicht rechtskräftig war, konnten die Spanier auf Einkaufstour gehen. Um kolportierte 150 Millionen Euro wurden Uruguays Stürmerstar Luis Suarez, die Torhüter Marc-Andre ter Stegen und Claudio Bravo, Mittelfeldspieler Ivan Rakitic und Verteidiger Jeremy Mathieu geholt. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig war, ging das.

So weit, so verständlich. Wer nicht rechtskräftig verurteilt ist, kann deswegen nicht belangt werden. Nun verpflichtete Barcelona aber Atletico Madrids Arda Turan und Aleix Vidal vom FC Sevilla, obwohl eine Transfersperre besteht. Es kann einem Verein schlichtweg nicht untersagt werden, Verträge abzuschließen. Im Wortlaut sagte die FIFA: „Die Disziplinarkommission erachtete die Vergehen als schwerwiegend und verhängte gegen den Verein ein nationales und internationales Transferverbot für zwei volle aufeinanderfolgende Transferperioden und eine Geldstrafe von 450.000 Schweizer Franken.“ Diesem Urteil folgten alle Instanzen. Wie aber konnte Barca das umgehen? Artikel 19bis 5. des FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern besagt, dass Zuwiderhandeln gemäß FIFA-Disziplinarreglement sanktioniert wird.

Das FIFA-Disziplinarreglement sagt juristisch eindeutig unter Artikel 23: „Eine Transfersperre führt dazu, dass ein Klub in der verfügten Zeit keine Spieler registrieren lassen darf.“ Genau diese Formulierung nützt Barcelona aus. Denn Spieler dürfen schlichtweg nicht registriert, vulgo eingesetzt werden. Im Sinne der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit können Turan/Vidal und der FC Barcelona einen Vertrag gestalten, wie sie wollen. Stimmen die Spieler zu, fortan bei Barca unter Vertrag zu stehen, aber erst im Jänner 2016 registriert zu werden, ist das ihr gutes Recht.

Von einem Schlupfloch zu reden mag aus journalistischer Sicht stimmen; orf.at verwendete diesen Begriff. Juristisch ist Artikel 23 deutlich formuliert. Um eine Transfersperre aber effektiv umzusetzen, es denn Klubs zu verunmöglichen, einen Spieler während der Sperre zu verpflichten, müsste einerseits strenger formuliert werden, andererseits wiederum eine Formulierung gefunden werden, die die Privatautonomie nicht verletzt (Georg Sander, 14.7.2015).

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Vannes Mae – Stargeigerin als Dirigentin organisierter Manipulation?

Der CAS hob die 4- jährige Sperre gegen Vanessa Mae auf. Ihre Teilnahme an den olympischen Spielen in Sotschi wurde jedoch nicht für gültig erklärt.

Viel Freude und auch Vergnügen bereiten „Exoten“ aus Ländern in denen der Skisport alles andere als verbreitet ist den Zusehern von olympischen Winterspielen. Weniger Freude bereitet es jedoch wenn diese Athleten, wie im Fall von Vanessa Mae, wohl nur durch Manipulation die notwendigen Voraussetzungen für ihre Teilnahme erbringen können.

 

Im Jänner 2014 wurden auf Anfrage von Maes Management vier Riesentorläufe im slowenischen Skiort Krvavec durchgeführt. Diese wurden vom thailändischen olympischen Komitee organisiert und waren Maes letzte Chance sich für die olympischen Winterspiele in Sotschi zu qualifizieren.  Mae erreichte auch die notwendige Punktezahl und durfte an der Olympiade teilnehmen. Dort wurde Mae, die mit dem Nachnamen ihres Vaters (Vanakorn) antrat,  mit 50 Sekunden Rückstand auf die Siegerin 67., mit elf Sekunden Rückstand auf Platz 66. Möglicherweise aus diesem Grund wurden die Rennen in Krvavec vom slowenischen Skiverband überprüft, welcher seine Ergebnisse an die FIS übermittelte.

 

In dem Bericht wurden Fälle von organisierter Manipulation festgestellt, so wurden unter anderem Zeiten von einer Athletin angegeben, die gar nicht an dem Rennen teilnahm, oder Zeiten absichtlich falsch gemessen.

 

Daraufhin wurde einerseits das Rennen vom FIS Hearing Panel für ungültig erklärt. Es lagen verschiedene Verstöße gegen die FIS BETTING AND OTHER ANTI-CORRUPTION VIOLATIONS RULES vor. Insbesondere  Verstöße gegen Artikel 3.2 (Manipulation von Ergebnissen), genauer gegen die Artikel 3.2.1. und 3.2.4. Durch mehrere Verletzungen von mehreren Sportlerinnen und Offiziellen war die FIS nach Artikel 8.4 des angesprochenen Regelwerks ermächtigt, die Rennen in Krvavec und sämtliche dort erworbenen Punkte etc.  für ungültig zu erklären. Da Mae ohne die dort erworbenen Punkte nicht die nötigen Voraussetzungen für einen Olympiastartplatz hatte, wurde auch ihre Teilnahme für ungültig erklärt. Dieser Teil der Entscheidung wurde vom CAS, der als Berufungsgericht fungierte,  auch aufgrund der Schwere der Verstöße, für richtig befunden.

 

Andererseits wurde gegen Mae selbst eine 4- jährige Sperre bezüglich sämtlicher FIS Rennen weltweit verhängt. Es wurden wiederum Verstöße gegen Artikel 3.2  der FIS BETTING AND OTHER ANTI-CORRUPTION VIOLATIONS RULES geltend gemacht. Mae wurde vorgeworfen, selbst die Manipulation der Ergebnisse angeordnet zu haben, um ihren Olympiastartplatz zu erschleichen. Die Grundlage für die Sperre findet sich in Artikel 8.1 des Regelwerkes. Dieser sieht vor, dass der Panel Sperren zwischen drei Monaten und einer lebenslangen Sperre aussprechen darf. Die genaue Höhe ist nach den folgenden Artikeln unter anderem von der Schwere der Tat und der Wirkung auf den Sport abhängig. In Maes Fall dürfte es auch eine Rolle gespielt haben, dass sie berühmt und vermögend ist. Man wollte wohl verhindern, dass weitere bekannte Persönlichkeiten ihren Reichtum nutzen, um an Olympia teilnehmen zu können und sprach daher eine relativ lange Sperre aus.

 

Dieser Teil der Entscheidung wurde jedoch vom CAS aufgehoben. Dies begründet das Gericht damit, dass „es keine zufriedenstellenden Beweise für eine Manipulation von Vanessa Vanakorn selbst finden konnte, die einen Schuldspruch und eine 4- jährige Sperre rechtfertigen können.

 

Mae dürfte also in der nächsten Saison wieder an FIS rennen teilnehmen. Es ist jedoch mehr als fraglich, ob sie nach den negativen Erlebnissen und den mäßigen Leistungen noch einmal bei einem offiziellen Rennen antritt (Alex Pammer, 8.7.2015).

 

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Milde für Dopingsünder Dürr

Johannes Dürr droht kein strafrechtlicher Prozess. Eine diversionelle Erledigung erspart dem Dopingsünder schwerwiegendere Konsequenzen.

Der Dopingfall rund um Johannes Dürr, war aus österreichischer Sicht der negative Höhepunkt der olympischen Winterspiele in Sotschi 2014. Nun erhielt Dürr selbst die ersten erfreulichen Neuigkeiten in Zusammenhang mit dem Vorfall: Die Staatsanwaltschaft Wien tritt von einer strafrechtlichen Verfolgung zurück.

Dürr wurde am 16.02.2014 bei einer Trainingskontrolle positiv auf EPO getestet. Daraufhin schloss ihn der ÖSV am 24. 03.2014 aus dem Verband aus. Weiters wurde er aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 2.1 der FIS Anti- Doping- Rules vom FIS Anti- Doping Panel, ab dem 26.02.2014, für zwei Jahre gesperrt. Zudem wurden ihm sämtliche sportliche Leistungen ab September 2013 vom FIS- Panel aberkannt. Auch das Internationale olympische Komitee erkannte ihm seinen bereits erreichten 8. Platz bei dem Langlaufrennen über 15 Km ab und disqualifizierte ihn für den Rest der Spiele. Dies geschah auf der Basis der Artikel 1.2, 2, 7 und 8 der IOC- Anti- Doping Rules, sowie Artikel 2.1 und 10 des World Anti- Doping Codes.

Dürr drohten allerdings auch noch strafrechtliche Konsequenzen. § 147 Abs 1a StGB stellt Doping- Betrug, als Unterpunkt des schweren Betrugs, unter Strafe. In Dürrs Fall kam es jedoch zu einer diversionellen Erledigung. Die Diversion wird in den §§ 198 ff StPO geregelt.  Diese hat für den Verdächtigen insbesondere den Vorteil, dass es zu keiner Vorstrafe und damit einhergehender Stigmatisierung kommt.

Mehrere Voraussetzungen müssen dafür jedoch gegeben sein. Der Verdächtige muss zustimmen, der Sachverhalt ausreichend geklärt sein, es muss ein Offizialdelikt vorliegen, das Delikt darf nicht in die Zuständigkeit des Schöffen,- oder Geschworenengerichts fallen, die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben, die Diversion muss geeignet sein um weiteren strafbaren Handlungen entgegen zu wirken und die Schuld des Verdächtigen darf nicht als schwer einzuschätzen sein. Insbesondere die letzte Voraussetzung lässt einiges an Interpretation offen. Um zu beurteilen, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, ist auf die Strafzumessungsschuld des § 32 StGB abzustellen.  Es sind sämtliche, den Schuldvorwurf beeinflussenden,  Umstände einzubeziehen. Sofern die Schuld nun unter Berücksichtigung aller Umstände auffallend und ungewöhnlich erscheint, so ist eine Strafe zu verhängen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine schwere Schuld vor. Dies begründet die Staatsanwaltschaft Wien mit Dürrs Unbescholtenheit, seinem Geständnis und der freiwilligen Rückzahlung von Sponsorengeldern. Auch sei Dürr nur Verbraucher und nicht auch „Dealer“ von Dopingmitteln gewesen. Dürrs Schuld ist daher nicht außergewöhnlich schwer, sondern als „normales Verschulden“ einzustufen. Auch eine Tatwiederholung ist aufgrund der Sperre und des Ausschlusses aus dem Verband wohl nahezu ausgeschlossen, weswegen alle Voraussetzungen für eine Diversion hier gegeben waren.

Unter den verschiedenen diversionellen Maßnahmen (§§ 200-204 StPO) wählte das Gericht im vorliegenden Fall die Bestimmung einer Probezeit nach § 203 StPO. Dürr darf sich in dieser Zeit nichts zu Schulden kommen lassen und muss regelmäßig nachweisen nicht zu dopen. Dieses Vorgehen ist doch ein wenig ungewöhnlich, da § 203 StPO üblicherweise bei Fällen gewählt wird, die gerade nicht nach § 191 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt werden können, Dürr jedoch im Verdacht des schweren Betruges stand. Die Maßnahme ist insbesondere im Hinblick auf ihren generalpräventiven Aspekt sehr milde. Trotz der für Dürr sprechenden Punkte und der Tatsache, dass Dürr seinen Beruf de facto nie mehr ausüben können wird, hätte die Staatsanwaltschaft Dürr härtere Bedingungen für den Rücktritt von der Verfolgung aufzwingen sollen. So wird der Eindruck erweckt, als sei der Konsum von Dopingmitteln ein Kavaliersdelikt (Alex Pammer, 13.7.2015).

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Es gibt noch Proficlubs, die keine Verträge unterschreiben

Es ist bisweilen verwunderlich, wie provinziell der österreichische Profifußball ist. Die heimische Nummer 5 der vergangenen Jahre, die SV Ried, hatte mit dem ehemaligen Cheftrainer Oliver Glasner keinen schriftlichen Vertrag. Das wirft eine Reihe von Fragen auf. 

Kurz vor Meisterschaftsende wurde verlautbart, dass Ried-Urgestein Oliver Glasner von der SV Ried nach nicht einmal einem Jahr zum SkyGo-Erste Liga-Klub LASK wechseln würde. Schlimm genug, dass der Rieder, der über 500 Pflichtspiele für die Innviertler absolvierte, zum bei den Fans nicht gerade beliebten Landeshauptstadtklub, noch dazu in die zweite Liga, wechselt. Eine schriftliche Vereinbarung gab es nie. Bei einer Pressekonferenz vergangene Woche gab er zu Protokoll: „Fakt ist, es gab und gibt keinen unterschriebenen Trainer-Vertrag von Oliver Glasner in Ried. Aus zwei Gründen: Erstens, weil eine mündlich vereinbarte jährliche Zahlung nicht drinnen gestanden ist. Zweitens, es ist eine mündlich vereinbarte Ausstiegsklausel nicht drinnen gestanden. Deswegen habe ich den Vertrag nie unterschrieben.“ Gegenüber Laola1.at bestätigt Ried-Manager Stefan Reiter diesen Umstand: „Es ist richtig, es wurde nie niedergeschrieben, es war mündlich vereinbart.“

Rechtlich gedeckt

Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag auch mündlich gültig, wie aus § 883 ABGB hervorgeht: „Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.“ Allerdings ergeben sich aus mündlichen Verträgen immer Probleme, wie etwa im § 914 ABGB angeführt: „Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Ortsüblichkeit kaum abzuklären

Der Hauptpunkt der Überlegungen ist – neben der Frage, ob neben den langjährig bekannten Glasner und Reiter noch jemand bei der Vertragsverhandlung anwesend war und allfällige Aussagen bezeugen könnte – ist die Übung des redlichen Verkehrs. Diese würde bei einem Arbeitsvertrag für den Fußballtrainer abgesehen von den essentialia negotii (wesentlichen Vertragsbestandteilen) auch Ausstiegsklauseln, Ablösen und so weiter enthalten. Allerdings wäre die Ergründung der üblichen Inhalte eines Vertrags als Fußballtrainer durchaus schwierig, da es dafür einerseits keine kollektivvertragliche Grundlage gibt, andererseits auch Ortsüblichkeit schwierig zu begründen ist. Schließlich gibt es de facto nur 20 Profifußballklubs, auf die solche Überlegungen angewandt werden können. Was letztlich implizit mit einem mündlichen Vertrag bedungen war, ist im Nachhinein kaum feststellbar, wenn es zu Streitigkeiten kommt.

Letztlich konnten alle Parteien, SV Ried, LASK und Oliver Glasner, diese Streitigkeiten ohne rechtliche Probleme beiseite legen. Hinterfragenswert ist es dennoch allemal, warum sich ein Profiklub und ein Profitrainer auf einen rechtlich so unsicheren Vertrag einlassen, der sehr viel Interpretationsspielraum offen lässt.

 

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Juristen erobern die Sportbranche

Am 25.6.2015 kam es in der Cserni Bar erstmals zu einem Gipfeltreffen zwischen Sportanwälten und hochkarätigen Vertretern der Sportbranche kam. Diese Auftaktveranstaltung trug den Namen „LawMeetsSports“ und soll quartalsweise wiederholt werden. „Der regelmäßige Austausch zu sportrechtlichen Themen kann für beide Seiten nur von Vorteil sein,“ so Christina Toth, Initiatorin der Veranstaltung.

Athletenvereinbarung, Fenninger und der ÖSV

„Sportsponsoring unter der Rechtslupe“, war das Motto des Abends, wobei aus aktuellem Anlass das Thema Anna Fenninger vs. ÖSV im Mittelpunkt stand. Aus juristischer Sicht erläuterte Thomas Wallentin (KSW Rechtsanwälte) die rechtliche Einbettung des Verhältnisses „Verband – Athlet“. Gerade im Hinblick auf die Ausgestaltung der rechtlichen Nutzung der Persönlichkeitsrechte gibt es enormen Klärungsbedarf. Während Wallentin ein Plädoyer für die Athletenerklärung hielt, machte er gleichzeitig auf die Gefahren eines Marktmissbrauchs durch den Verband aufmerksam.

Hans-Willy Brockes, Geschäftsführer des ESB Marketing Netzwerks befasst sich seit über 20 Jahren mit Sportsponsoring. Ihm ging die Diskussion nicht weit genug. „Im professionellen Sport ist es zentral, dass es klare Regelungen über die Nutzung der Marketing-Rechte geben muss. Die Verquickung des Sportbetriebes und der Nutzung der Marketingrechte im Rahmen von Athletenvereinbarungen sind nicht zeitgerecht“.

Es gibt ein Leben nach dem Sport

Michi Holzer, Geschäftsführer von mensch&marke und Vertreter zahlreicher Spitzensportler wies darauf hin, dass das ewige Argument – der Athlet habe lediglich wenige Jahre, um so viel Geld wie möglich zu verdienen – schlichtweg nicht halte. Es gäbe manigfaltige Möglichkeiten für Sportler auch Karriere nach dem aktiven Sport zu machen. Er verwies dabei unter anderem auf das Beispiel Felix Gottwald, der mittlerweile erfolgreich als Keynote-Speaker durch die Lande zieht.

Ist das System noch zeitgemäß?

Aber nicht nur Fenninger und der ÖSV wurden heiß diskutiert. Die Teilnehmer warfen auch ganz generelle Fragen zum System im Sport auf. Ist das Verbands- und Vereinssystem noch zeitgemäß? Sind Sportvereine nicht schon längst Unternehmen, die nach dem amerikanischen Vorbild in Kapitalgesellschaften organisiert werden müssten? Klare Antworten darauf gab es an diesem Abend nicht, sehr wohl aber die einhellige Meinung, dass es eine Diskussion über dahingehende Weiterentwicklungen geben müsse.

LawMeetsSports geht in die nächste Runde

Mit knapp 70 Teilnehmern, darunter Ex-Bayern Star Carsten Jancker, VdF- Geschäftsfüherer Rudi Novotny und Bundesliga-Vertreter Elisabeth Kadlec und Patrick Lenhart, war die Auftaktveranstaltung zu LawMeetsSports eine voller Erfolg. Der regelmäßige Austausch zwischen Sport und Recht wurde von allen Anwesenden als längst überfällig begrüßt.

LawMeetsSports geht also in die nächste Runde und wird zum vierteljährlichen Fixpunkt für Vertreter aus Recht und Sport. Der nächste Termin steht bereits fest: am Donnerstag, den 24.9.2015 diskutieren Experten zum Thema Matchfixing. Was hat sich zwei Jahre nach Taboga getan? Die Veranstaltung wird in Kooperation mit dem Play Fair Code – dem Verein zur Wahrung der Integrität im Sport – durchgeführt.
Weitere Infos und Fotos zur Veranstaltung finden Sie hier .

 

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