Warum Jonatan Soriano aber nicht Steffen Hofmann den Bürgermeister wählen darf

Ein Kopf an Kopf-Rennen wird für dieses Wochenende prognostiziert. Ein kleines Wiener Derby quasi, zwischen dem bekennenden Austrianer Michael Häupel und dem Rapidler HC Strache.

Wer das Rennen für sich entscheidet, ist noch unklar. Wer nicht mitentscheiden darf steht dagegen fest. Steffen Hofmann zum Beispiel, der zwar mit einer kurzen Unterbrechung seit über 13 Jahren in Wien zu Hause, aber nach wie vor deutscher Staatsbürger ist.

Nicht österreichische EU-Bürger wählen Gemeinderat

Grundsätzlich dürfen alle nicht österreichischen EU-Bürger in Österreich an Gemeinderatswahlen teilnehmen. Damit sind sie also auch zur Wahl des Bürgermeisters jener Gemeinde berechtigt, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben. Ein Jonatan Soriano darf also dem Bürgermeister von Salzburg seine Stimme geben. Das gebietet die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994.

Warum Sorinao, nicht aber Hofmann?

Artikel 1 der genannten Richtlinie besagt, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, an den Kommunalwahlen teilnehmen können. Bei Kommunalwahlen werden – so Artikel 2 der Richtlinie etwas umständlich – lokale Gebietskörperschaften der Grundstufe bestimmt.

Alles klar? Nein? Gut, deshalb definiert die Richtlinie im Anhang auch für jeden Mitgliedstaat gesondert, was unter diesen lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe zu verstehen ist. Und siehe da – in Österreich sind das die Gemeinden und – auf die Stadt Wien bezogen – die Bezirke.

Was heißt das also? Nicht österreichische Unionsbürger dürfen in ihrer österreichischen Heimatgemeinde an den Gemeinderatswahlen teilnehmen, außer ihre Heimatgemeinde ist Wien. Da dürfen sie nur an den Bezirkswahlen teilnehmen. Von den Gemeinderatswahlen – und somit von der Wahl des Wiener Bürgermeisters – sind sie also ausgeschlossen.

Der Grund dafür ist auch in der österreichischen Bundesverfassung zu finden. Der Gemeinderat ist in Wien gemäß Artikel 108 B-VG gleichzeitig ja auch der Landtag. Und dieser wird – als gesetzgebendes Organ – lediglich von österreichischen Staatsbürgern gewählt.

Das ändert natürlich nichts daran, dass das Rennen am Sonntag spannend wird, Steffen Hofmann wird allerdings – zumindest diesmal – nicht matchentscheidend sein.

Bild: © Shutterstock/donghero
Stock-Foto ID: 177062129