Wanderson, quo vadis – Entscheidung der FIFA steht an

Gastbeitrag von Berhard Folta

Anfang Juli vermeldete RB Salzburg den Transfer von Wanderson. Dabei dürfte Salzburg aber die Rechnung ohne den Wirt, nämlich den bisherigen Verein von Wanderson (Primera Division-Absteiger Getafe CF) gemacht haben, der bis dato die Freigabe verweigert.

Ablauf eines internationalen Transfers

Nachdem ein Spieler nur bei einem Verein / Nationalverband registriert sein kann, darf dieser erst für einen neuen Verein spielen, wenn der ehemalige Verband einen internationalen Freigabeschein ausstellt. Zu diesem Zweck beantragt der neue Verein (RB Salzburg) über seinen Verband (ÖFB) die Spielerfreigabe beim Verband (RFEF) seines bisherigen Vereins (Getafe CF). Der bisherige Verband kann aufgrund dieses Ersuchens einen internationalen Freigabeschein ausstellen oder diesen verweigern, weil der Spieler z.B. vertraglich gebunden ist.

Streitpunkt: Gültigkeit des Vertrages

Während RB Salzburg die Ansicht vertritt, dass der bisherige Vertag von Wanderson nur für die Primera Division Gültigkeit hat, geht Getafe CF von einem aufrechten Vertragsverhältnis auch für die zweite Liga aus. Demzufolge lehnte der RFEF das Salzburger Ansuchen auf Ausstellung eines internationalen Freigabescheins ab. Nachdem gerade Streitigkeiten über den Inhalt bzw. die Wirksamkeit von Verträgen oft Monate bis Jahre in Anspruch nehmen können und dies unweigerlich mit einer Hinderung des Sportlers an der Berufsausübung einhergeht, sieht das Transfer-Reglement der FIFA die Möglichkeit einer provisorischen Registrierung vor. Eine provisorische Registrierung wurde beispielsweise im Fall Karim Onisiwo (FSV Mainz 05) genehmigt, dessen Verfahren gegen seinen ehemaligen Verein (SV Mattersburg) bis dato anhängig ist.

Entscheidung der FIFA

Auch im konkreten Fall stellte RB Salzburg bei der FIFA einen Antrag auf Genehmigung der provisorischen Registrierung. Bei seiner Entscheidung hat der Einzelrichter die Interessen des Spielers (Schutzbedürftigkeit – Berufseinschränkung) sowie des ehemaligen Vereins gegeneinander abzuwägen und die Erfolgsaussichten der Klage zu beurteilen. Aufgrund der einschneidenden Auswirkungen und des allfälligen irreparablen Schadens für den Spieler ist „im Zweifel für den Spieler“ zu entscheiden. Darüber hinaus entspricht es dem Rechtsverständnis der FIFA, dass ein Spieler nicht gezwungen werden kann, am Arbeitsvertrag festzuhalten; vielmehr haftet er für den entstandenen Schaden oder wird mit sportlichen Sanktionen belegt. Demzufolge sind die Chancen einer positiven Entscheidung für RB Salzburg bzw. Wanderson als durchaus gut einzustufen.

Mögliche Sanktionen bei Vertragsbruch

Ungeachtet der Entscheidung der FIFA (Genehmigung / Verweigerung) steht Getafe CF aber die Möglichkeit offen, ein Verfahren wegen Vertragsbruchs einzuleiten. Art. 17 des Transfer-Reglements der FIFA sieht im Falle eines Vertragsbruches neben finanziellen Sanktionen (Schadenersatz) auch sportliche Strafen (Spielersperre von 4 bis 6 Monaten) für den Spieler vor. Daneben können auch über den neuen Verein sportliche Sanktionen (worst case: Transfersperre für 2 Registrierungsperioden) verhängt werden, sofern dieser den Spieler zum Vertragsbruch angestiftet hat; der Gegenbeweis ist dabei vom neuen Verein zu erbringen.

Kurzum es bleibt spannend in der Causa Wanderson und auch die Genehmigung der provisorischen Registrierung des Spielers bedeutet nicht, dass dieser Transfer für RB Salzburg bzw. Wanderson nicht noch mit Nachwehen verbunden sein kann.

 

Zum Autor:

Mag. Bernhard Folta ist Rechtsanwalt in Baden bei Wien und neben dem Arbeits- und Wirtschaftsrecht auf Sportrecht spezialisiert. Sie erreichen ihn unter b.folta@gruboeck.com.

 

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