Amateurfußball – Rechtliche Abklärung von Nöten

Fußballer gelten rechtlich als Arbeiter, Arbeitgeber ist der Verein. Anders als andere Arbeiter unterliegen sie Einschränkungen, etwa im Sinne des Wechsels des Arbeitsplatzes. Während aber der Profifußball gut durch organisiert ist, gibt es im Amateurfußball große Probleme, wie Dr. Rudolf Novotny von der Fußballer Gewerkschaft VdF (Vereinigung der Fußballer) erklärt.

Der Sport hat dank des EU-weiten Grundrechts der Verbandsautonomnie (Art 12 GRC, Art 11 EMRK, innerstaatlich Art 12 StGG) große Freiheiten, die Angelegenheiten den Verband betreffend selbst zu regeln. „Damit lässt sich auch das Transferfenster im Profifußball erklären“, so Rudolf Novotny, „da hier mit der Integrität des Wettbewerbs argumentiert werden kann.“ Dennoch sieht der Gewerkschafter, geschäftsführender Sekretär und für Recht zuständig, einige Widersprüche zwischen Arbeitsrecht und Bestimmungen des ÖFB. Eine Entscheidung hat die EU dem ÖFB beispielsweise schon abgenommen, nämlich die Ausländerbeschränkung im gesamten Fußballbereich. Das Regualtiv des Fußballbundes beschränkte bis zum Beginn der Saison 2013/14 die EU-Ausländer (und solche aus EU-assozierten Staaten) auf drei. Diese Regelung war diskriminierend.

Novotny formuliert aber noch drei Regelungen, die sich ehebaldigst ändern sollten. Die erste betrifft § 7 des „Regulativs für die dem ÖFB angehörigen Vereine und Spieler“. § 7 (1) lit a) besagt: „Die Übertrittszeiten der Landesverbände sind von 5. bis 15. Juli (Sommerübertrittszeit) und vom 1. bis 31. Jänner (Winterübertrittszeit).“ Die Landesverbände, also von der dritten Leistungssufe (Regionalliga abwärts), haben also ein viel kleineres Transferfenster als die Profiklubs. „Das ist an der Realität vorbei“, so Novotny. Schließlich gebe es bis in die Gebietsligen hinein Spieler, die als Vertragsspieler rechtlich eigentlich Profis sind. Der ÖFB sollte hier proaktiv handeln, bevor das Recht auf einen Wechsel bis 31. August, wie lit b) für Profis regelt, eingeklagt wird.

Weitere zwei Punkte betreffen Ausbildungsentschädigungen. Zunächst die zu zahlenden. Diese fallen nur innerösterreichisch an. „Wechselt ein Spieler von im Amateurfußball von Villach nach Tarvis, muss keine Ausbildungsentschädigung gezahlt werden. Geht es von Villach zu Spittal an der Drau, schon“, erklärt der VdF-Experte. Geregelt ist das in § (2) des Regulativs. Und es stellt Vereine immer wieder vor Probleme. Die Formulierung „Vom erwerbenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste.“ gilt für alle Spieler, ungeachtet des Alters. „Logisch, dass das zu zahlen ist. Aber auch im Amateurbereich?“, fragt Novotny. Und das gilt nur im Amateurbereich. Bei den Profis in den höchsten zwei Spielklassen gibt es den Anspruch nur bis zum 23. Lebensjahr. (vgl. § 25 Spielbetriebsrichtlinien der Bundesliga.). Das Regulativ widerspricht laut Entscheidung des OGH (29.11.2012, 2 Ob 157/12w) auch nicht den „guten Sitten“ iSd § 879 ABGB.

Dieser Punkt greift über in die Frage, wer und ob überhaupt Ausbildungsentschädigung zu zahlen ist. „Da sollte es eine Verdienstgrenze geben“, meint Rudolf Novotny. Wechsel in der siebten Liga widersprechen da in Novotnys Auffassung der Idee einer „Ausbildungsentschädigung“. Anders gelagert sei der Fall aber, wenn der Spieler Profi werde – hier eben ab einer Verdienstgrenze, möglicherweise über den 540 Euro monatlich, die es im Fußball steuerfrei als pauschale Aufwandsentschädigung gibt. Denn dann hat der Spieler tatsächlich eine Ausbildung genossen. Sollte er von der Landesliga in die Bundesliga wechseln, solle er das möglicherweise selbst zahlen. „Das kann man mit der Pilotenausbildung vergleichen“,sagt Novotny. Auch da müssen die, die sich als Pilot ausbilden lassen, die Ausbildung vorstrecken, bekommen sie nur dann gezahlt, wenn sie später auch als Pilot arbeiten müssen. Bei einem 31-Jährigen wäre das sinnlos.

Es gibt hier also einigen rechtlichen Abklärungsbedarf.

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