Novellierung des Wiener Wettengesetzes – Verbot für Livewetten?

Ein Gastbeitrag von RAA Mag. Anna Walbert-Satek

„Vor Minute 10 gibt es ein Tor, das wette ich!“

Solche und vergleichbare Wetten während sportlicher Veranstaltungen konnten bisher in der Mehrzahl der Bundesländer, so auch in Wien, abgeschlossen werden. Bisher ist lediglich gemäß den Landesgesetzen in Vorarlberg und Tirol der Abschluss von „Livewetten“ verboten. Der Wiener Landesgesetzgeber ist diesem Beispiel gefolgt und normiert im Entwurf eines „Wiener Wettengesetzes 2015“ (Wr WettenG) nun ebenfalls ein Verbot für Livewetten in Wettbüros (online-Wetten, auch online-Livewetten, werden nicht vom Wr WettenG erfasst).

Financial Fair Play

Von diesem Verbot sind lediglich Livewetten auf das Endergebnis eines sportlichen Ereignisses ausgenommen. In der Notifikationsmeldung an die EU Kommission wird – abweichend vom Gesetzeswortlaut – angegeben dass Livewetten auch über „Teilergebnisse“ zulässig sein sollen (zB Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis).

Gesetzgeberische Ziele und Maßnahmen

Das Wr WettenG soll insbesondere dem Schutz der Jugendlichen und der Wettkunden vor der Spielsucht dienen. Diesen Zielen sollen neben dem Livewettenverbot auch Identitäts- und Lichtbildausweiskontrollen der Wettkunden, umfangreiche Meldepflichten des Bewilligungsinhabers oder auch die Vorlage eines Wettreglements und Konzepte für Mitarbeiterschulungen sowie Einsatzbeschränkungen an Wettterminals dienen.

Wetten im Sinne des Wr WettenG dürfen nur aus Anlass einer tatsächlich stattfindenden, künftigen sportlichen Veranstaltung abgeschlossen werden. Verboten sind, wohl auch an der jüngsten Rechtsprechung des VfGH orientiert, Wetten über „virtuelle“ und vergangene Ereignisse, wie zB im Zusammenhang mit der Wiedergabe von aufgezeichneten Sportereignissen.

Das Wettverbot erstreckt sich darüber hinaus aber auch auf reale „Hunderennen“ (wörtlich so im Gesetz vorgesehen!) und auf „sport-ähnliche Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden“. Darunter versteht der Gesetzgeber zB Pferderennen, „bei denen sich keine Person auf dem Pferd befindet“. Gewettet werden darf daher zB auf Galopprennen mit Jockeys; fraglich ist die Erlaubtheit bereits bei Wetten über Trabrennen, wo der Fahrer nicht „auf dem Pferd“, sondern im „Sulky“ sitzt.

Wie wichtig dem Gesetzgeber die Umsetzung seiner Anliegen ist, wird durch einen umfassenden Katalog von Strafbestimmungen und einer Strafdrohung von bis zu EUR 22.000,00 pro Verstoß unterstrichen. Wettunternehmer seien zur Vorsicht gemahnt: Das Vorliegen von bloß zwei rechtskräftigen Strafen wegen einer Übertretung des Wr WettenG oder des Wiener Jugendschutzgesetzes soll das automatische Erlöschen der Bewilligung eines Wettunternehmers bewirken.

Ab wann gilt das Verbot für Livewetten?

Der Entwurf für das Wiener Wettengesetz 2015 wurde im August 2015 zur Begutachtung aufgelegt und wurde am 2. November 2015 der Europäischen Kommission notifiziert; während die Kommission den Entwurf prüft, darf das Gesetz nicht erlassen werden (dreimonatige Stillhaltefrist). Damit gelten bis auf weiteres die bisherigen Bestimmungen.

Der Entwurf des Wr WettenG sieht eine Übergangsbestimmung für Inhaber von „alten“ Wiener Bewilligungen zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten vor, für die das Verbot von Livewetten erst innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Wr WettenG, somit frühestens ab Anfang 2017, gilt. Von Wettunternehmern wurde laut Medienberichten bereits angekündigt, dass verfassungsrechtliche Schritte geprüft werden. Es ist daher offen, ab wann bzw ob überhaupt in Wien ein Verbot für Livewetten einzuhalten sein wird. Wir werden aber weiter berichten.

 

ZUR AUTORIN:

Mag. Anna Walbert-Satek ist RAA bei der Kurt Dullinger Rechtsanwalt GmbH und unter anderem Expertin auf den Gebiet des Glückspielrechts. Sie erreichen Mag. Walbert-Satek unter walbert-satek@ra-dul.at. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.ra-dul.at.

 

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