Ist eine Pferdeführanlage ein Sportgerät?

Ist eine Pferdeführanlage als „Spiel- und Sportgerät“ iSd NÖ Bauordnung zu qualifizieren? Mit dieser Frage hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer vor kurzem ergangenen Entscheidung zu beschäftigen.

Im Ausgangsverfahren wollten die Revisionswerber eine „Pferdeführanlage“ im Garten (Widmung: Grünland) errichten. Dagegen hegte ein Nachbar wegen einer eventuellen Lärm- und Staubbelästigung Bedenken und informierte den Bürgermeister. Dieser erließ daraufhin einen Bescheid, mit welchem angeordnet wurde, die „bauliche Anlage“ abzutragen. Grund: Das Grundstück sei als Grünland gewidmet und das Errichten einer genehmigungspflichtigen Anlage daher unzulässig.

Auslegung des Begriffes „Spiel- und Sportgerät“

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ging es im Wesentlichen um die Frage der Auslegung des Begriffes „Spiel- und Sportgerät“ iSd § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014. Nach dieser Rechtsvorschrift ist das Errichten und Aufstellen von Spiel- und Sportgeräten nämlich bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. Die Errichtung einer baulichen Anlage hingegen, deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, wäre bewilligungspflichtig. Die verfahrensgegenständliche „Pferdeführanlage“ wurde im Garten aufgestellt und die Tiere sollten mittels von einem Elektromotor angetriebenen Treibgitter innerhalb eines äußeren und inneren Begrenzungszaunes im Kreis geführt werden. Das „Trainingsinstrument“ sollte den Pferden, welche zum Westernreiten eingesetzt werden, zusätzliche Bewegung verschaffen sowie deren Kondition und Muskelaufbau steigern. Handelt es sich dabei nun um ein „Spiel- und Sportgerät“ oder um eine bauliche Anlage? Diese Frage hatte das Höchstgericht zu klären.

Zu Beginn führte der VwGH aus, dass die Begriffe „Spiel- und Sportgerät“ weder in den Begriffsbestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 noch in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 definiert sind. In der NÖ Bauordnung selbst findet man in diesem Zusammenhang lediglich eine Definition des „Spielplatzes“, welcher als „Fläche, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen soll„. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keine Erläuterungen zu der hier strittigen Rechtsvorschrift.

Sportgerät: körperliche Ertüchtigung des Menschen – nicht der Tiere

Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass vom Begriff des „Spiel- und Sportgerätes“ iSd § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2017 nur solche Gegenstände oder Vorrichtungen erfasst sind, die nach deren üblichen Verwendungszweck unmittelbar dem Spielverhalten von Menschen dienen. Denn dieselbe gesetzgeberische Zielsetzung, nämlich das Abstellen auf menschliche Handlungsweisen, gehe in Bezug auf den Begriff „Sportgerät“ bereits aus § 1 NÖ Sportgesetz hervor. Letztgenannte Rechtsvorschrift weist auf die wichtige Rolle und den bedeutenden Stellenwert des Sportes für den Menschen hin, woraus sich das grundsätzliche Verständnis ergäbe, dass der Sport bzw eine Sportart nur von Menschen ausgeübt werde und daher ein „Sportgerät“ nach seiner Bestimmung nur dem Gebrauch durch Menschen – und nicht auch durch ein Tier – diene.

Somit teilte er die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ, dass es sich bei der gegenständlichen „Pferdeführanlage“ um kein Spiel- und Sportgerät iSd § 17 Z 9 NÖ Bauordnung 2014 handle. Begründend führte der VwGH aus, dass dieses Gerät ausschließlich für Tiere, nicht jedoch für den Menschen konzipiert sei und es lediglich der körperlichen Ertüchtigung der Pferde, nicht jedoch des Reiters diene.

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