FIFA für Integrität im Sport – oder das Ende von TPO

Seit dem 1.5.2015 gilt das TPO-Verbot der FIFA. Dennoch sind noch viele Fragen ungeklärt.

Am 22.12.2014 führte die FIFA in Art. 18ter „Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“ ein generelles Verbot der Third Party Ownership of Player’s Economic Rights (TPO) ein. Dieses ist nach einer kurzen Übergangsphase am 01.05.2015 in Kraft getreten.

Als TPO wird eine Finanzierungsmethode bezeichnet in der die Transferrechte an einem Spieler nicht gänzlich dem Klub gehören für den der Spieler aktiv ist. Mehr oder minder große Anteile daran werden an eine dritte Partei, zB. einen Investor oder einen Fond verkauft. Dieser erhält dafür einen Teil der zukünftigen Transfererlöse des Spielers. Diese Praxis ist besonders in Lateinamerika, insbesondere in Brasilien weit verbreitet. In Europa werden vor allem in Portugal und Spanien Spieler mittels TPO verpflichtet. Prominente Beispiele aus jüngerer Zeit sind in etwa der kolumbianische Superstar Falcao oder der Brasilianer David Luiz.

Der neue Art 18ter besagt nun grundsätzlich, dass eine Beteiligung dritter Parteien an Verträgen unzulässig ist. Verträge die bereits gelten dürfen nicht mehr verlängert werden, bestehen jedoch bis zum Vertragsende weiter. Schließlich wird eine Maximaldauer von einem Jahr für Verträge unter Beteiligung einer Drittpartei festgelegt, die zwischen 1.1.2015 und 30.4.2015 geschlossen werden, und dass sämtliche Verträge bei denen eine dritte Partei beteiligt ist in ein dafür angelegtes Verzeichnis eingetragen werden müssen.

Bereits 2006 wurde die FIFA nach dem Tevez und Mascherano- Fall auf die Gefahren der TPO aufmerksam. Die Argumente der Befürworter eines Verbotes lassen sich grob in vier Kategorien teilen:

1. Gefahr für die Integrität des Sports: Drittinvestoren können Spieler massiv beeinflussen.
2. Macht den Sport intransparent: Zwielichtige, anonyme Investoren üben großen Druck auf Spieler aus und bestimmen zu welchem Verein diese wechseln.
3. Financial Fair Play: Eine risikoreiche Investition einer dritten Partei ermöglicht es dem Verein einen Spieler zu kaufen, den dieser sich sonst nicht leisten könnte.
4. Schlechteres Verhältnis zwischen Spieler und Klub: Spieler könnten von Dritten zu übermäßig vielen Vereinswechseln gedrängt werden.

Es gibt andererseits auch eine Vielzahl an Gegnern eines generellen Verbotes, die auf nicht unbedeutende rechtliche Bedenken verweisen.

Erstens sei die Vereinbarkeit des TPO-Verbotes mit dem europäischen Kartellrecht zweifelhaft. Das Kartellrecht ist in Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) verankert und soll ganz allgemein jegliche Formen einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung,- bzw. Beeinflussung unterbinden. Im vorliegenden Fall ist zum einen klar festzuhalten, dass es sich um eine solche Wettbewerbseinschränkung handelt. Dritte Parteien investieren Unsummen an Geld in sehr viele Spieler und erhalten auch dementsprechende Summen wieder heraus. Ein generelles Verbot der TPO würde all diese Investitionen unmöglich machen. Es liegt also ein Wettbewerbseingriff vor. Außerdem ist spätestens seit der Bosman- Entscheidung von 1995 klar, dass auch Sportverbände an die rechtlichen Rahmenbedingungen gebunden sind.

Zweitens ist auch die Vereinbarkeit des generellen TPO-Verbotes mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV umstritten. Danach sind zwischen Mitgliedsstaaten der EU, sowie zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten sämtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten. Der EuGH selbst entscheidet über eine solche Verletzung in Ermangelung einer Definition mehr oder minder von Fall zu Fall. Das TPO-Verbot stellt jedoch unzweifelhaft eine Beschränkung des Kapitalverkehres nach dem Wortlaut des Art. 63 AEUV dar. Ein Investor aus Portugal kann nun beispielsweise keine Anteile mehr an Transferrechten eines talentierten spanischen Spielers erwerben.

Nicht jede Beschränkung des Wettbewerbs bzw. Kapitalverkehrs ist jedoch gleich ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV bzw. 63 AEUV. Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt dann kein Verstoß vor, sofern die Regelung erlassen wurde, um ein öffentliches Interesse in geeigneter, notwendiger und verhältnismäßiger Weise umzusetzen. Ein öffentliches Interesse liegt hier jedenfalls vor. Die FIFA verfolgt mit dem Verbot insbesondere das Ziel die „Integrität des Sports und der Spieler“ sicherzustellen. Das Verbot ist auch geeignet um dieses Interesse durchzusetzen, da zumindest eine Möglichkeit auf Spieler Einfluss zu nehmen nun wegfällt. Problematischer ist jedoch die Erforderlichkeit der Maßnahme. Hier ist zu prüfen ob die öffentlichen Interessen auch durch andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen durchgesetzt werden können. Mögliche weniger schwerwiegende Ansätze wären in etwa:

– Parteien sollen nicht mehr als 25% der Transferrechte an einem Spieler halten.
– Parteien sollen nur Anteile an einer gewisse Anzahl an Spielern pro Klub haben.
– Klub nahe Investoren sollen keine Anteile an Transferrechten erwerben dürfen. –
– Für junge Spieler sollen noch strengere Regeln gelten.
– Striktere Informations,- und Offenlegungspflichten von Seiten der Beteiligten über den Status der Transferrechte eines Spielers, aufbauend auf Art 18 bis „Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“.

Alles in allem ist zu sagen, dass die FIFA zwar sinnvolle Ziele mit dem TPO-Verbot verwirklichen will, dass ein generelles Verbot jedoch möglicherweise nicht die mildeste Möglichkeit ist um die Probleme im Zusammenhang mit TPO zu bekämpfen. Die Entscheidung darüber müssen nun Vertreter der europäischen Union treffen. Es bleibt abzuwarten wie sich das Verbot bis dahin auf den Fußball auswirkt und ob im Endeffekt der Nutzen oder die Kosten der Regelung überwiegen (Alex Pammer, 20.6.2015).

 

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