Spielervermittlungsverträge: Exklusivitätsvereinbarungen

Vor kurzem beschäftigte sich das LG für Zivilrechtssachen Graz mit der Gültigkeit sog. Exklusivitätsklauseln in Spielervermittlungsverträgen. Der Beklagte, ein österreichischer Berufsfußballspieler, war zunächst beim SV Horn und in weiterer Folge beim FC Wacker Innsbruck tätig. Beide Transfers wickelte eine Spieleragentur ab, mit welcher der Spieler 2016 einen Vertrag abgeschlossen hatte. Der nachfolgende Transfer im Jänner 2019 zu Serienmeister FC Red Bull Salzburg sorgte für ein juristisches Nachspiel. Im Zuge dieses Transfers bediente sich der Spieler nämlich einer weiteren Agentur. Die langjährige Beraterfirma des Spielers klagte daraufhin sowohl den Spieler selbst, als auch die am Transfer beteiligte Spieleragentur und berief sich dabei auf die im Vermittlungsvertrag verankerte Exklusivitätsklausel.

Zurückweisung der Klage gegen den Spieler

Der in Österreich wettkampfmäßig betriebene Fußball spielt sich fast ausschließlich im Rahmen des vom Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB) organsierten Ligabetriebs ab. Jeder teilnehmende Verein ist dabei Mitglied eines Landesverbands (bzw. Bundesliga), der wiederum dem ÖFB angehört. Mittelbar unterliegen daher alle Vereine und somit auch deren Spieler den im Rahmen der Satzungsautonomie erlassenen Bestimmungen des ÖFB. Der ÖFB als Dachverband ist Mitglied der FIFA und UEFA.

Bis 2014 sah das FIFA-Reglement für Spielervermittler verpflichtend einen Lizenzierungsvorgang durch den nationalen Verband (ÖFB) vor. Dafür war neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen auch die Absolvierung einer Prüfung notwendig. Das dafür vorgesehene Lizenzierungssystem regelte für Streitigkeiten aus Spielervermittlungsverträgen die Zuständigkeit der Schiedskammer des ÖFB bzw. ein bei der FIFA eingerichtetes Schiedsgericht. Aufgrund dieser im Reglement vorgesehenen Schiedsgerichtsvereinbarung ist es untersagt, Rechtsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten anhängig zu machen.

Diese Lizenzierungsbestimmungen wurden jedoch mit 1. April 2015 abgeschafft, dennoch sieht das ordentliche Gericht weiterhin den ÖFB zuständig und hat die Klage daher zurückgewiesen. Aufgrund des im konkreten Fall nicht erhobenen Rechtsmittels, bleibt diese Rechtsfrage weiterhin offen und wird in Zukunft einer weiteren Abklärung erfahren müssen.

Die mögliche Nichtigkeit einer Exklusivitätsklausel

Mittlerweile sollten keine Zweifel mehr daran bestehen, dass ein Berufsfußballspieler als Dienstnehmer grundsätzlich den Normen der auf dem Gebiet des jeweiligen Nationalverbands geltenden Gesetze zu unterstellen ist. Ergo kommt es auch zur Anwendung der im Arbeitsmarktförderungsgesetz – kurz: AMFG – vorgesehenen Normen. Das Gesetz legt unter § 5 Abs. 4 fest:

Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hierfür besteht.“

§ 5 Abs. 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz

Demnach besteht in Österreich sehr wohl die Möglichkeit der Vereinbarung einer Exklusivität, sofern tatsächlich eine sachliche Rechtfertigung besteht. Eine solche Rechtfertigung spiegelt sich in konkreten Pflichten des Spielervermittlers, welche im Spielervermittlungsvertrag explizit vereinbart werden müssen, und zwar als sog. Hauptleistungspflichten. Dabei wird eine schlichte Beratung in den allermeisten Fällen nicht ausreichend sein, um allein eine sachliche Rechtfertigung zu begründen. Mögliche Ansätze für eine sachliche Rechtfertigung sind nur schwer auszumachen.

Mögliche Rechtfertigungsgründe

Diese könnten neben Vertragsmanagementleistungen vor allem in der Übernahme von Integrationsaufgaben junger Spieler liegen. Dies insbesondere im Falle von ausländischen Talenten, die früh mit den enormen Schwierigkeiten eines Auslandstransfers konfrontiert sind. Dabei ist an die Kosten für Sprachkurse und die interkulturelle Eingliederung zu denken. Der Schwerpunkt für Vermittler sollte sich demnach auf die persönliche Entwicklung ihrer Klienten verlagern. Der Bedarf ist aufgrund der mittlerweile enormen Belastung eines jungen Profisportlers jedenfalls gegeben. Eine Beratung per se begründet jedenfalls noch keine sachliche Rechtfertigung, sondern ist vielmehr der Leistung eines Beraters geschuldet.

Ruft man sich die Definition eines Spielervermittlers in Erinnerung, fällt auf, dass der begriffsbestimmenden Tätigkeit des Aushandelns eines erstmaligen sowie des Neuverhandelns eines bereits bestehenden Arbeitsvertrags ein Beratungselement immanent ist. Es geht ganz offensichtlich nicht nur um eine reine Vermittlung, sondern zugleich auch um die beratende Unterstützung in einer konkreten Verhandlungs- und Entscheidungssituation. Darüber hinaus gehören zur Vermittlung auch alle Leistungen, die zu ihrer Vorbereitung und Durchführung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden.

Aus diesen Gründen müssen zusätzlich zu den umfangreichen Bemühungen zur Vermittlung von Spielern, weitere darüber hinausgehende Leistungen für den betroffenen Spieler erbracht werden. Diese sind auch bereits im Vertrag schriftlich als Hauptleistungspflichten festzuhalten.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Spieler aktuell arbeitslos oder nur „wechselwillig“ sei, da als arbeitssuchend auch solche Personen eingestuft werden, die bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, allerdings eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen.

Folgen der Nichtigkeit

In der Konsequenz ist jedoch nicht der gesamte Vertrag unwirksam, sondern nur die Exklusivitätsklausel. Der schriftlich geschlossene Vermittlungsvertrag bleibt aufrecht, nur die Exklusivität fällt weg.

Im konkreten Fall besteht keine Schadenersatzverpflichtung des dritten Spielervermittlers, da das Vorliegen eines Alleinvermittlungsvertrags vom Gericht verneint wurde. Hinsichtlich des Fußballspielers, der sich einer anderen Beratungsfirma zuwendete, wurde die Klage ohnehin zurückgewiesen.

Exkurs: Höhe des Vermittlungsentgelts

Nach ​§ 5 Abs. 3 AMFG darf bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern von den Arbeitnehmern zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 Prozent des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Übersteigt eine Vermittlungsvergütung diese Grenze, ist deren Vereinbarung unwirksam, soweit sie verlangt und entgegengenommen wird. Eine Rückforderung ist daher möglich.

Voraussetzung der zulässigen Vereinbarung einer Vergütung bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern ist nach ​§ 5 Abs 3 AMFG vor allem auch die aktive Vermittlungstätigkeit der Agentur. Kommt ein Arbeitsvertrag ohne aktive Mitwirkung der Agentur zustande, besteht auch kein Anspruch auf eine Vergütung.

Der Blick über die Grenzen

Auch in Deutschland wird der Standpunkt vertreten, dass Exklusivverträge mit Spielervermittlern einen Spieler daran hindern, sich eines zusätzlichen Vermittlers zu bedienen. Nach § 134 BGB, § 297 Nr. 4 SGB III sind Exklusivitätsvereinbarungen unwirksam. Laut dem OLG Hamm sei Zweck der Bestimmung zu verhindern, dass Vermittlerchancen ungenutzt bleiben. Die Bestimmung dient dem Schutz sowohl des Arbeitssuchenden als auch des Arbeitgebers. Beide sollen nicht an nur einen Vermittler gebunden werden können (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2010, Az. 12 U 124/09).

In der Schweiz sind Exklusivklauseln nach Art. 8 Abs. 2 lit. a AVG nichtig. Als mögliche Alternative wird angedacht, die Exklusivitätsabrede um ein jederzeitiges, frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht zu ergänzen. Damit soll der Vermittler vor einem parallelen Tätigwerden eines konkurrierenden Vermittlers geschützt werden.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung auf den ersten Blick als rechtlich konsequent und richtig erscheinen mag, muss festgehalten werden, dass es sich lediglich um ein erstinstanzliches Urteil handelt. Vor allem die Versagung des ordentlichen Rechtswegs gegen den Spieler bedarf einer weiteren Abklärung.

Jedenfalls kann anhand dieser Entscheidung belegt werden, dass auch Berufsfußballer bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber oder dem Bestreben nach einer Vertragsverlängerung keinesfalls schutzlos gestellt sind. Den interessierten Beobachter des Profifußballs wird womöglich überraschen, dass das Verbot einer Exklusivitätsvereinbarung aus einem Sozialgesetz abgeleitet wird, das der „Arbeitsförderung“ dient. Stellt sich die Frage der Exklusivität für Berufsfußballer doch oftmals im Zuge eines finanziell lukrativen Wechsels und handelt es sich dabei nicht um einen klassischen Fall der Förderung von Arbeitschancen.

Ob das Sozialrecht der Arbeitsförderung uneingeschränkt auf alle Berufsgruppen gleichermaßen passt, bleibt strittig. Selbst bei den Berufssportlern müsste insoweit zwischen den verschiedenen Sportarten differenziert werden, zumal diese ganz unterschiedliche Verdienstmöglichkeiten eröffnen, die nicht zuletzt vom Medien- und Sponsoreninteresse, Fernsehgeldern und Einnahmen aus Merchandising abhängen.

Doch auch den Vereinen kann ein gewisses Interesse an Exklusivitätsvereinbarungen zugesprochen werden. Für diese gehört es zum Tagesgeschäft, statt direkt mit den Spielern mittelbar über deren Berater zu verhandeln. Auch die Vereine brauchen ein Mindestmaß an Planungssicherheit, wenn Zeit und Geld in die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit einem neuen Spieler investiert werden. Gerade weil sich die Verhandlungen über mehrere Wochen oder gar Monate hinziehen können, müssen die Vereine stets befürchten, dass noch andere Berater des begehrten Spielers parallel mit anderen Vereinen verhandeln und sämtliche Bemühungen zunichte machen können, wenn sich der Spieler am Ende für ein anderes Angebot entscheidet. Zudem darf im Profifußball grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Transferfenster gewechselt werden, sodass zu der beschriebenen Unsicherheit auch noch ein nicht zu unterschätzender Zeitdruck hinzukommt.

Jedenfalls werden Spielervermittler die Entscheidung nicht nur mit Respekt, sondern auch mit der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich größerer Investitionen quittieren. Im Sinne der Privatautonomie könnten es die Parteien unter sich ausmachen, ob ein Exklusivitätsverhältnis gewollt ist und ihren beiderseitigen Interessen entspricht. Dies würde auch dem Spieler neue Möglichkeiten eröffnen. Bei entsprechender Vereinbarung könnte der Spieler stärker auf Aktivitäten und Leistungen des Vermittlers oder Beraters pochen, was wiederum dem Umfang und der Qualität von deren Dienstleistungen auf Dauer sehr zuträglich sein würde.

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