Betretungsverbot: Was ist noch erlaubt?

Im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 hat der Staat Verkehrsbeschränkungen verordnet. So wurde etwa das Betreten öffentlicher Orte per Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz untersagt. In einer weiteren Verordnung wurde explizit das Betreten von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck der Benützung verboten. Dennoch herrschte auf einigen Sportstätten des Landes reger Betrieb, was der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Anlass für eine weitere Konkretisierung nahm: „Das Betreten von Sportplätzen ist verboten“ heißt es nun explizit im neuesten Verordnungsakt. Die Anzahl an verschiedenen Rechtsakten, die in den vergangenen Tagen erlassen wurden, führte zu Unklarheiten; insbesondere da dazu zahlreiche unterschiedliche Informationen im Netz kursieren. Daher wollen wir versuchen – soweit es in der derzeitigen Situation überhaupt möglich ist – etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Während die Bewegung im Freien allein und mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben weiterhin möglich ist, dürfen Sportplätze nicht mehr betreten werden. Die Problematik beginnt bereits bei grundlegenden Begrifflichkeiten. Was ist im Konkreten unter einem Sportplatz zu verstehen? Öffentliche Sportanlagen? Gilt das Betretungsverbot für jedermann? Gibt es eine Ausnahme für den Betreiber, sodass dieser notwendige Erhaltungsmaßnahmen vornehmen kann?

Ausnahmen vom Betretungsverbot

In der Verordnung werden von der Regel, dass öffentliche Orte nicht betreten werden dürfen, bestimmte Ausnahmen gemacht. Weiterhin möglich sind Betretungen,

1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;

2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;

3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;

5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Unaufschiebbare Erhaltungsmaßnahmen von Sportanlagen (zB Fußball- oder Tennisplätzen) könnten wohl unter drei Ausnahmen fallen: So können sie unter die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das Eigentum subsumiert werden. Zudem ist die Betretung der Sportanlage oft „für berufliche Zwecke erforderlich“, wenn an diesem Ort der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. Da Erhaltungsmaßnahmen auf Sportplätzen ohnedies meist im Freien getätigt werden, könnte auch Z 5 maßgeblich sein.

Erhaltungsmaßnahmen des Betreibers

Darüber hinaus heißt es in den Erläuterungen zum COVID-Gesetz, dass der Inhaber einer Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht umfasst sind. Nichts anderes kann für Sportanlagen gelten. Auch in diesen müssen notwendige Erhaltungsmaßnahmen weiterhin möglich sein, wobei sicherzustellen ist, dass zwischen den Personen (wenn mehrere Personen Erhaltungsarbeiten vornehmen) ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Ziel der Verordnungen ist die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 durch das Vermeiden von Menschenansammlungen an bestimmten Orten, wodurch das Betreten von Sportanlagen zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen weiterhin möglich sein muss. Diese Auslegung ist auch im Hinblick auf unsere Verfassung (insbesondere die Grundrechte) geboten.

*UPDATE: Die hier vertretene Ansicht wird auch von Sport Austria geteilt, der zufolge Sanierungsmaßnahmen-, Erhaltungs- und Wartungsarbeiten von Sportanlagen unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Z 4 der Verordnung fallen.

Wer trotz aller Warnungen – als „Betriebsfremder“ – weiterhin den Sportplatz betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,- rechnen. Inhaber von Betriebsstätten müssen mit Geldstrafen von bis zu EUR 30.000,- rechnen, wenn sie die Einhaltung des Betretungsverbotes nicht sicherstellen. Unklar ist, ob davon auch Betreiber von Sportanlagen erfasst sind. Nach dem Motto „Vorsicht ist besser als Nachsicht“ ist diesen in der aktuellen Situation jedoch anzuraten, an allen Eingängen/Zutrittsmöglichkeiten auf die einschlägigen Rechtsvorschriften und insbesondere das Betretungsverbot hinzuweisen sowie die Sportanlage, soweit möglich und zumutbar, für die Öffentlichkeit „abzuriegeln“.

Wie es rund um das Virus weitergehen wird, weiß aktuell niemand – der weitere Verlauf und die Auswirkungen sind kaum abzuschätzen. LawMeetsSports hält Sie am Laufenden…

Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können.

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