Verstöße gegen das Financial Fairplay (FFP): Ausschluss aus der Champions League?

Der englische Fußball-Spitzenclub Manchester City FC muss nach der erfolgreichen Titelverteidigung der Premier League nun um den Einzug in die Champions League bangen. Die UEFA – genauer die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs (FKKK), welche für die Überwachung des Financial Fairplays (FFP) zuständig ist – leitete am 7. März 2019 wiederum ein Verfahren ein und möchte den Verein aufgrund diverser Verstöße gegen das FFP für eine Spielzeit aus der UEFA Champions League ausschließen. Unter anderem wird der englische Ligakrösus beschuldigt, die Bilanz des Klubs systematisch über mehrere Jahre hinweg gefälscht zu haben. Diesbezüglich wird dem arabischen Klubbesitzer Scheich Mansour vorgeworfen, dem Verein unerlaubterweise zusätzliche Gelder zugesteckt zu haben. Bereits 2014 wurde gegen den Klub diesbezüglich ermittelt, jedoch nur eine sanfte Sanktion verhängt.

Das Financial Fairplay und die UEFA-Klublizenzierung

Die Genehmigung des UEFA-Exekutivkomitees für das FFP im Herbst 2009 war der Startschuss zur Bekämpfung der finanziellen Probleme des europäischen Klubfußballs. Trotz Reformen in den Jahren 2012, 2015 und 2018 sind die grundlegenden Gedanken und Zielvorgaben in Bezug auf das FFP unverändert geblieben. Aus Art 2 des UEFA-Reglements zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (FFP), 2018 ergeht unter anderem Folgendes:

Dieses Reglement (Anm FFP) soll außerdem die Erreichung eines finanziellen Fairplays in den UEFA-Klubwettbewerben bezwecken und insbesondere:

a) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Klubs verbessern sowie ihre Transparenz und Glaubwürdigkeit erhöhen;
b) für eine angemessene Berücksichtigung des Gläubigerschutzes sorgen undsicherstellen, dass die Klubs ihren Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden sowie anderen Vereinen fristgerecht nachkommen;
c) für mehr Disziplin und Rationalität im finanziellen Bereich des Klubfußballs sorgen;
d) Klubs dazu bringen, im Rahmen ihrer eigenen Einnahmen zu wirtschaften;
e) verantwortungsvolle Ausgaben für den langfristigen Nutzen des Fußballs fördern;
f) die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des europäischen Klubfußballs langfristig schützen.“

Um den finanziellen Exzessen der europäischen Fußballvereine einen Riegel vorzuschieben, wurden zwei wesentliche Maßnahmen entwickelt: die UEFA-Klublizenzierung und das UEFA-Klub-Monitoring im Hinblick auf das FFP. 

Das Klublizenzierungsverfahren, welches bereits im Jahr 2000 entwickelt wurde, schreibt den europäischen Klubs bestimmte sportliche, infrastrukturelle, personelle, administrative und rechtliche Kriterien bzw Mindestanforderungen vor, um eine Lizenz für die Zukunft zu erhalten. Die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz liegt dabei insbesondere bei den nationalen Mitgliedsverbänden.

Die weitaus wichtigeren Instrumente stellen das UEFA-Klub-Monitoring (Art 53-68 FFP, 2018) und die in diesem Zusammenhang bestehende Break-Even-Vorschrift dar, welche Hand in Hand mit dem FFP gehen. Diese Bestimmungen (Break-Even-Vorschriften und sonstige Monitoring-Vorschriften) sind von allen europäischen Klubs einzuhalten, die sich für einen der europäischen Klubwettbewerbe qualifiziert haben, wobei selbstverständlich Ausnahmen bestehen. In Bezug darauf werden eine Mindestanzahl an Verfahrensschritten vorgegeben, die jedenfalls eingehalten werden müssen. Das Monitoring-Verfahren spiegelt die Aktivitäten bzw die finanzielle Situation der Klubs über einen längeren Zeitraum wieder und soll diese verpflichten, wirtschaftlich nachhaltig zu agieren.

Die drei essenziellsten Unterschiede zwischen dem Klublizensierungsverfahren und dem UEFA-Klub-Monitoring liegen in den Bereichen Zeit, Zuständigkeit und Maßnahmen. Während das Lizenzierungsverfahren eine kurzfristige Betrachtung bietet und in erster Linie von den nationalen Dachverbänden kontrolliert wird, gibt das FFP einen ausführlichen, systematischen und langfristigen Überblick über die Gebarung eines Klubs und wird von der FKKK überwacht. Gegebenenfalls kann diese dann auch Disziplinarmaßnahmen verhängen. Auf der anderen Seite können die nationalen Dachverbände lediglich entweder eine Lizenz erteilen oder verweigern.

Im Zuge des Break-Even-Verfahrens werden die (relevanten) Einnahmen und Ausgaben eines Klubs einander gegenübergestellt und somit die Differenz bzw das Break-Even-Ergebnis errechnet (Art 60 FFP, 2018). Infolgedessen ergibt sich ein Break-Even-Überschuss oder ein Break-Even-Defizit. Die Break-Even-Vorschrift wird eingehalten, wenn der jeweilige Klub „einen aggregierten Break-even-Überschuss aufweist oderein aggregiertes Break-even-Defizit aufweist, das innerhalb der annehmbaren Abweichung liegt. Die Break-even-Vorschrift wird nicht eingehalten, wenn der Lizenznehmer für die aktuelle Monitoring-Periode oder gegebenenfalls für die geplante Monitoring- Periode ein aggregiertes Break-even-Defizit aufweist, das die annehmbare Abweichung überschreitet.“ (Art 64 FFP, 2018)

Sollte ein Verein demnach die Break-Even-Vorschrift nicht einhalten oder sonst gegen eine Anforderung verstoßen, kann die FKKK Strafen aussprechen. Bei groben Gesetzesverstößen ist ein Ausschluss aus der UEFA Champions League, welcher womöglich den Skyblues aus Manchester droht, bzw auch der UEFA Europa League möglich.

Die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs

Seit dem Jahr 2012 (vorher bestand der Finanzkammerkontrollausschuss) ist die FKKK das entscheidende Organ hinsichtlich FFP und Klublizenzierung. Dabei handelt es sich um ein UEFA-Rechtspflegeorgan, welches befugt ist, den Klubs Sanktionen aufzuerlegen. Das Gremium besteht aus zwei Kammern: der Untersuchungskammer und der Rechtsprechenden Kammer. Der FKKK-Chefermittler (Oberstes Organ in der Untersuchungskammer) setzt ein Monitoring-Verfahren gegen einen Klub in Gang und entscheidet hinterher im Einzelfall, ob das Verfahren eingestellt wird, ein sog Settlement mit dem Verein verhandelt wird oder der Fall an die Rechtsprechende Kammer übermittelt wird. Diese allein entscheidet infolgedessen über Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, deren Art (zB Geldstrafe, Punktabzug, Ausschluss aus einem UEFA-Klub-Wettbewerb, Widerruf von Titeln oder Auszeichnungen) und Höhe. Entscheidungen der FKKK können grundsätzlich nur beim Internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne angefochten werden. Vorsitzender der FKKK ist momentan der Portugiese José Narciso da Cunha Rodrigues, ein früherer EuGH-Richter.

Wie geht es mit Manchester City weiter?

Der Fall inklusive Vorschlägen zu Disziplinarmaßnahmen befindet sich nach Weiterleitung des FKKK-Chefermittlers bereits bei der Rechtsprechenden Kammer, bestätigte die UEFA in einem Statement. Die Führung des Vereins bestreitet in einer Äußerung auf der Klub-Homepagedie Vorwürfe der FKKK vehement, ist sich keiner Schuld bewusst und unterstellt den verantwortlichen Personen der FKKK, dass sie den Verein schädigen möchten. Sollte eine Sanktion (wie bspw der Ausschluss aus der Champions League) verhängt werden, kann Manchester City die Strafe akzeptieren oder das Urteil juristisch vor dem CAS bekämpfen. Auch der Gang vor ein ordentliches Gericht ist dazu unter Umständen möglich, obwohl dies nach den UEFA-Statuten nicht erlaubt ist. Nun gilt es abzuwarten, welche Entscheidung die Rechtsprechende Kammer trifft und ob/welche Sanktionen auf den Klub warten.

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