Teil 2: Onisiwo vs SV Mattersburg – Zweite Runde

Gastbeitrag von Thomas Nikodem

Wie bereits im Beitrag vom 8.1.2016 berichtet, ist zwischen Karim Onisiwo und dem SV Mattersburg ein Rechtsstreit um eine Option in seinem Dienstvertrag entbrannt.

Genauer gesagt ging es um eine Option im Dienstvertrag, nach welcher der SV Mattersburg die Möglichkeit hatte den Vertrag vom 30.6.2015 bis zum 30.6.2017 zu verlängern. In der Option ist nicht vorgesehen, dass die Ausübung durch den Verein auch eine Gehaltserhöhung zur Folge hat. Die Option lautete: „Der Spieler räumt dem Club die Option ein, das Vertragsverhältnis zu den unter Punkt VI. vereinbarten Bedingungen um zwei weitere Jahre, bis zum 30.6.2017 zu verlängern. Diese Option ist vom Club bis 31. Mai 2015 mittels eingeschriebenen Briefes an den Spieler auszuüben, wobei für die Rechtzeitigkeit die Postaufgabe an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Spielers genügt.“

Mit Schreiben vom 21.8.2014 wurde zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg mittels eines Sideletters (eine Ergänzung zu einem Vertrag) vereinbart: „Sie erhalten bei Ziehung der im Vertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt II. vereinbarten Option die nachstehend angeführte Erhöhung ihres im Spielervertrag vom 30. Mai 2014 unter Punkt VI. vereinbarten Entgeltes, ab 1. Juli 2015:“ Der Sideletter wurde vom Sportdirektor und vom Obmann des SV Mattersburg, nicht aber vom Kassier unterfertigt.

Onisiwo – der den Verein verlassen und das gerichtlich durchsetzen wollte – hat in seiner Klage vom Gericht die Feststellung begehrt, dass sein Vertrag über den 30.6.2015 hinaus nicht aufrecht fortbesteht bzw. den Änderungsvertrag (Sideletter) für rechtsunwirksam zu erklären.

Entscheidung des Erstgerichts

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wonach der Vertrag zwischen Onisiwo und dem SV Mattersburg über den 30.6.2015 hinaus keinen Fortbestand hat. Nach § 6 Punkt 4.) des anwendbaren Kollektivvertrags für Fußballspieler/Innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga sei die Einräumung von Optionsrechten nur zulässig, wenn alle Vertragspartner gleichwertige Ansprüche hätten und die Art der Ausübung des Optionsrechts für alle an gleichwertige Bedingungen geknüpft sei. Z.B. sei eine einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Verein zulässig, wenn damit eine bereits vorab festgesetzte Gehaltserhöhung für den Spieler oder sonstige gleichwertiger Verbesserung für ihn einhergeht.

Der Spielervertrag vom 30.5.2014 beinhalte – im Gegensatz zum Sideletter vom 21.8.2014 – keine solche Verbesserung für Onisiwo. Der Sideletter sei mangels notwendiger Bevollmächtigung nicht gültig (auch der Kassier hätte unterschreiben müssen). Mit der Option werde de facto das beim Verein liegende Risiko der Entwicklung des „Perspektivenspielers“ auf den Spieler überwälzt. Eine konkludente (stillschweigende) Vertragsverlängerung liege nicht vor, da Onisiwo erhaltene Gehaltszahlungen wieder zurücküberwiesen habe.

Berufungsentscheidung

Gegen diese Entscheidung hat der SV Mattersburg eine Berufung an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) erhoben, welches die erstinstanzliche Entscheidung als richtig bestätigt hat. Unter anderem geht das Oberlandesgericht auf den Wortlaut des Kollektivvertrags ein. Demnach (§ 6 Punkt 4.) ist die Einräumung von Optionsrechten nur zulässig, wenn sie jedem Vertragsteil gleichwertige Ansprüche einräumt und auch die Art der Ausübung des Optionsrechts für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft ist (z.B. einseitige Vertragsverlängerungsmöglichkeit durch den Klub bei bereits vorab festgesetzter Gehaltserhöhung oder sonstiger gleichwertiger Verbesserungen für den Spieler, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalls [Alter des Spielers, Dauer der Vertragsverlängerung] zu berücksichtigen sind). Für die Bewertung der Gleichwertigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Außerdem gelte im Arbeitsrecht der allgemeine Rechtssatz, dass Arbeitnehmer in ihrer Kündigungsfreiheit nicht stärker beschränkt werden dürfen als Arbeitgeber. Genau so eine Beschränkung ergibt sich jedoch aus der vorliegenden Optionsvereinbarung.

Wegen der Widersprüchlichkeit der Option gegenüber der Regelung in § 6 Punkt 4.) des Kollektivvertrags für Fußballspieler/Innen der Österreichischen Fußball-Bundesliga sei sie unzulässig und unwirksam. Darauf, ob der Sideletter gültig ist und nachträglich durch die Verbesserung der Situation für Onisiwo zu einer Sanierung der Schlechterstellung geführt hat, komme es nicht an, weil eine Erhöhung des Entgelts um 15% nicht ausreichend sei. Den Zeitraum der Verlängerung des Vertrags durch Ausübung der Option (2 Jahre – also doppelt so lange wie die ursprüngliche Dauer des Vertrages), hebt das Oberlandesgericht als benachteiligend für Onisiwo hervor.

Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung (also durch den Obersten Gerichtshof – OGH) zu der Frage, ob eine einseitige Option mit Verlängerungsmöglichkeit für den Arbeitgeber zulässig oder nichtig ist, lässt das OLG Wien die ordentliche Revision an den OGH zu. Der SV Mattersburg hat damit die Möglichkeit ein Rechtsmittel an den OGH zu ergreifen. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob er dies tut.

 

ZUM AUTOR:

Dr. Thomas Nikodem ist Rechtsanwalt und Partner bei der TELOS Law Group und ist unter anderem auf Arbeitsrechtsfragen im Sport spezialisiert. Sie erreichen Dr. Nikodem unter nikodem@telos-law.com. Weitere Informationen finden Sie auch auf http://www.telos-law.com.

HIER GEHTS ZU DEN AUSWIRKUNGEN DES URTEILS:

Die Bedeutung des Onisiwo-Urteils für alle Spielerverträge.

 

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